170 HGB. Lagergeschäft. Frachtgeschäft.
recht des Vormannes kraft Gesetzes auf den Nachmann über. Dasselbe
gilt in bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des von dem
Zwischenspediteur befriedigten Frachtführers (8 411). Führt der Spediteur
den Transport selbst aus, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers (§ 412). Ansprüche wegen Verlustes, Minderung,
Beschädigung, Verspätung, Ablieferung des Gutes verjähren (wenn nicht
Vorsatz vorliegt) in einem Jahre, und zwar bei Verlust oder Verspätung.
von dem Tage, wo die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen, bei Be-
schädigung von dem Tage der geschehenen Ablieferung an gerechnet; Ein-
reden sind erloschen, wenn nicht die Anzeige binnen einem Jahre an
den Spediteur abgesandt ist (§ 414). Im übrigen gelten die für den
Kommissionär insbesondere in §§ 388—390 gegebenen Bestimmungen auch
hier (§ 407 Absl. 2
e) Lagergeschäft (§8 416—424). Lagerhalter ist, wer gewerbs-
mäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt 416).
Im allgemeinen gelten die Regeln wie beim Kommissionsgeschäft (§ 417).
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Ent-
nahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen
zu gestatten (§ 418). Diese Handlungen selbst vorzunehmen, ist er außer
bei Gefahr im Verzuge nicht verpflichtet. Er hat die Waren getrennt zu
lagern und darf vertretbare Sachen mit Sachen gleicher Art und Güte
nur dann vermischen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet worden ist;
er erwirbt auch in diesem Falle kein Eigentum an dem Gute (8 419).
Er hat Anspruch auf Lagergeld und auf Erstattung der Auslagen für
Fracht und Zölle und der sonstigen Verwendungen auf das Gut (§ 420).
Wegen des Lagergeldes hat er an dem Gute ein gesetzliches Pfandrecht
(§ 421), wegen seiner Auslagen usw. nur ein Zurückbehaltungsrecht. Er
hat das Gut während der bedungenen Lagerzeit und, wenn eine solche
nicht bedungen ist, mindestens drei Monate aufzubewahren; eine frühere
Rücknahme kann er nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
(§ 422). Der Einlagerer kann die Rückgabe des Gutes gegen Zahlung
der Lagerkosten usw. jederzeit verlangen (BGB. 8§§ 695, 699). Für
die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter gelten dieselben Vor-
schriften wie beim Speditionsgeschäft (§§ 414, 423).
t) Frachtgeschäft (8§ 425—452). Frachtführer ist, wer es gewerbs-
mäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern (also nicht auch
von Personen) zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern (also
nicht auch zur See) auszuführen (§ 425). Er kann die Ausstellung eines
Frachtbriefes (s. dessen Inhalt in § 426) verlangen. Dieser dient
als Beweis des Vertrages zwischen ihm und dem Absender (§ 426). Der
Frachtführer haftet für Beschädigungen und Verlust des Frachtgutes in
der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung, sofern erstere nicht auf
Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers.
nicht abgewendet werden konnten; für Kostbarkeiten, Gelder und Wert-
papiere nur dann, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Wert des Gutes
angegeben ist (68. 429 f.). Ferner haftet er für den durch Versäumung
der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstandenen Schaden (§ 429)
und auch für die Personen (namentlich auch die anderen Frachtführer),