172 HGB. Eisenbahnbeförderung. Seehandel.
ordnung, den auf Grund dieser erlassenen Vorschriften oder den Ein—
richtungen der Bahn zur Beförderung sich eignen, b) der Absender sich
den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen An—
ordnungen der Bahn unterwirft, c) die regelmäßigen Beförderungsmittel
der Bahn genügen, d) die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere
Gewalt zu betrachten sind, verhindert wird oder nach gesetzlicher Vorschrift
oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist (§ 453) 1).
Die Haftung der Eisenbahnen für Verlust und Beschädigung
von Gütern ist strenger als die des Frachtführers, da sie nur dann nicht
haftet, wenn der Schaden durch Verschulden des Absenders selbst, durch
höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel oder durch die
natürliche Beschaffenheit des Gutes verursacht ist (§ 456). Ausnahmen
von dieser Haftung in § 459, namentlich dann, wenn der Absender selbst
geringere Vorsichtsmaßregeln gegen Verlust oder Beschädigungen trifft oder
zugelassen sehen will, als eigentlich nötig wären (Verladung in offen ge-
bauten Wagen, mangelhafte Verpackung des Gutes), ferner wenn er selbst
das Auf= und Abladen der Güter oder deren Begleitung übernimmt, oder
wenn er Güter aufgibt, die ihrer Beschaffenheit nach der besonderen Gefahr
der Beschädigung ausgesetzt sind. Aber auch in diesen Fällen haftet die
Eisenbahn für nachweisbares Verschulden (§§ 459, 458). Neben den
gesetzlichen Vorschriften der HGB. waren von jeher die Reglements und
Tarife der einzelnen Bahnen und später der Bahngemeinschaften (z. B.
des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen) Grundlagen der Fracht ver-
träge. Seitdem die Zuständigkeit des Reiches auch die Reglementierung
des Eisenbahnverkehrs umfaßt, sind einheitliche Frachtregeln in den Betriebs-
reglements, geschaffen worden, an deren Stelle im Jahre 1892 die Eisen-
bahnverkehrsordnung trat. Eine neue am 1. Januar 1900 in Kraft ge-
tretene EV O. hatte im Gegensatz zu der früheren Gesetzeskraft (§ 454
HGB.). Jetzt gilt die EVO. vom 23. 12. 08 RGl. 09, 93 in Kraft
getreten am 1. 4. 09. Der internationale Güterverkehr ist durch das inter-
nationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 11. 10. 1890
in Kraft getreten 1. 1. 93 /mehrfach ergänzt und geändert, zuletzt 19. 9. 06
RG l. 08, 515j geregelt.
Viertes Buch. Seehandel (§§ 474—905).
(Das vierte Buch nimmt etwa die Hälfte des ganzen HGB. in An-
spruch. Da diese ausführlichen und eingehenden Bestimmungen nur für
einige Gewerbe in Seestädten von Interesse sind, so wird hier auf die
ausführliche Wiedergabe des Inhaltes verzichtet und nur die kurze
Kennzeichnung und Erläuterung der dem Seerechte eigentümlichen Rechts-
institute versucht.)
a) Allgemeines. Für die zum Erwerbe durch die Seefahrt be-
stimmten Schiffe (über deren Begriff s. RGer. 32, 104), welche die deutsche
Reichsflagge 2) (s. RVerf. Art. 55) zu führen berechtigt sind, ist ein (öffent-
liches) Schiffsregister zu führen (Bundes G. 25. 10. 67, betr. die
1) Zwang zur Personenbeförderung gilt nach der E#O. 8 11.
2) Schwarz-weiß-rot AV. 25. 10. 67 Rl. 39; 8. 11. 92 das. 1050. Über das Recht der Führung
der Flagge mit dem eisernen Kreuz AE. 7. 2. 03 REBl. 1903, 199.