174 HGB. Seehandel.
d) Schiffsmannschaftt). Sie untersteht nach § 6 der GewO.
nicht deren Bestimmungen. Die betreffenden Vorschriften des H#GB. sind
durch die RSeemannsO. 2. 6. 02 Rl. 175 ff. nebst RG. 23. 3. 03
RBl. 757 und 12. 5. 04 Rl. 167 betreffend Abänderung der See-
mannsO. ersetzt. Sie bestimmt über Seefahrtsbücher, Musterung, den
Miets-(Heuer)vertrag mit den Seeleuten, über die vom Schiffer zu übende
Disziplinargewalt usw. — Schiffsleute, die mit der Heuer (auch im Aus-
land) entlaufen, sind straffällig gemäß § 298 StrGB. Bezüglich ihrer
Unfallversicherung s. Seeunfallvers G. 5. 7. 00 nebst AussfB. 9. 8. 00
MBl. 287 und V. 29. 8. 00 GS. 317 über die Zuständigkeit des
BzAussch.; wegen der Invaliditätsversicherung § 167 des Invaliden Vers G.
13. 7. 99; wegen der Stellenvermittlung RG. 2. 6. 10 Rl. 860;
wegen der Pflicht der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute RG. 2. 6. 02
RGl. 212.
e) Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (88§8 556
bis 663). Der Frachtvertrag bezieht sich entweder a) auf das Schiff im
ganzen oder einen verhältnismäßigen oder bestimmt bezeichneten Teil oder
b) auf einzelne Güter (Stückgüter, § 556). Im Falle a kann jede Partei
die Errichtung einer schriftlichen Urkunde (Chartepartie) verlangen (§ 557);
der Schiffer hat, sobald er zur Einnahme der Ladung bereit ist, dies dem
Befrachter anzuzeigen; mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt
die Ladezeit, die sich nach örtlichen Verordnungen oder Ortsgebrauch
bestimmt. Für die Zeit über die Ladezeit hinaus (Uüberliegezeit) muß
der Befrachter dem Verfrachter eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.
Ist Überliegezeit, aber nicht deren Dauer vereinbart, so beträgt sie 14 Tage
(§§ 567 ff.). Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während
welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist Warte-
zeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so kann der Verfrachter,
wenn der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise antreten
und seine Forderung geltend machen. Zurücktreten kann der Befrachter
vor Antritt der Reise gegen Zahlung der Hälfte der bedungenen Fracht
als „Fautfracht“ (§§ 579 ff.). Für die Löschzeit im Hafen der Be-
stimmung des Schiffes gelten ähnliche Vorschriften wie für die Ladezeit
im Hafen der Abfahrt (§§ 592 ff.). Der Verfrachter haftet für allen,
nicht erweislich durch höhere Gewalt entstandenen Schaden an den Gütern
(§8 606 ff.; s. jedoch § 607); wegen seiner Forderungen hat er ein
Pfandrecht an den Gütern bis zur Ablieferung, danach noch, wenn er
es binnen 30 Tagen gerichtlich geltend macht und die Güter noch in der
Verfügungsgewalt des Empfängers sind (§§ 623 ff.). Der Frachtvertrag
tritt außer Kraft, wenn vor Antritt der Reise das Schiff oder die Güter
durch einen Zufall verloren gehen; geht nach Antritt der Reise das Schiff
durch einen Zufall verloren, so hat der Befrachter, soweit Güter gerettet
sind, die Fracht im Verhältnis der zurückgelegten Reise zu zahlen (Distanz-
1) über die Vorbildung und Prüfung der Seeschiffer und Steuerleute auf deutschen Kauffahrtei-
schiffen ist ergangen Bek. des RK. 16. 1. 04 REBl. 3, mehrfach geändert. Die Ausbildung geschieht
in Navigationsvorschulen (Ordng. 25. 7. 04 HMl. 363) und -schulen (Ordng. vom 6. 6. 04 das. 284);
über die der Maschinisten 7. 1. 09 Röl. 210, 320. über die Schiffsingenieure ME. 14. 3. 10.
(OM l. 82).