Handelskammern. 177
RGBl. 98, 868. Wegen der Führung des Schiffsregisters s. S. 172;
ferner MV. 2. 5. 04 (MBl. 218).
2. RG. 15. 6. 95, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
B. Die Handelskammern, kaufmännische Korporationen,
Börsen.
Für die ersteren ist maßgebend das
G. 24.2.70 über die Handelskammern mit Abänderung 19. —. 97
24. 2. 70
Die Handelskammern sollen die Gesamtinteressen der Handel- und
Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrnehmen und die Behörden in der
Förderung von Handel und Gewerbe durch Mitteilungen, Gutachten usw.
unterstützen (§ 1). Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe (§ 2). Zur Wahl
der Mitglieder sind die Inhaber der eingetragenen Firmen, die Handel
treibenden Genossenschaften und Gesellschaften, die Bergwerkseigentümer,
auf Antrag auch die land= und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe und
die Landwirtschafts= und Handwerksgenossenschaften im Bezirke berechtigt
(§§ 3 ff.). Über Einwendungen gegen die Wählerliste (binnen einer Woche
anzubringen) beschließt die Handelskammer selbst; gegen den Beschluß findet
binnen zwei Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten 1) statt, der
endgültig entscheidet (§ 11); gegen den über einen Einspruch gegen die
Wahl erfolgten Beschluß der Handelskammer ist innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bz A. gegeben, gegen dessen Urteil nur die Revision zu-
lässig ist (§ 15; 86. § 138). Die Mitglieder werden auf sechs Jahre
gewählt, alle zwei Jahre scheidet ½8 aus (§ 16); die Handelskammer kann
ein Mitglied, das nach ihrem Urteile die öffentliche Achtung verloren hat,
durch einen Beschluß, gegen den dieselben Rechtsmittel zulässig sind, ent-
fernen (§ 19). Die etatsmäßigen Kosten für die Handelskammer werden
auf die Wahlberechtigten nach dem Fuße der staatlich veranlagten Gewerbe-
steuer veranlagt und eventuell als Zuschlag zur Kommunalgewerbesteuer
mit dem Privileg der Gemeindeabgaben und (auf Ersuchen der Handels-
kammer) zugleich mit diesen gegen Vergütung erhoben (§8§ 26 ff.). Die
Erhebung eines 10% der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zu-
schlags unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
(§ 31). Zum Geschäftskreis der Handelskammern gehört auch die Be-
gründung und Unterhaltung von Handelsschulen u. dgl. (§ 38). Bis Ende
Juni jeden Jahres haben die Handelskammern über Lage und Gang des
Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Minister zu be-
richten (§ 38; ME. 19. 1. 07 HMl. 11); sie dürfen auch sonst direkt an
die Zentralbehörden berichten (§ 36); sie haben die Rechte juristischer
Personen und führen ein Siegel (§ 35). Die Handelskammer ernennt
am Orte ihres Sitzes unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs-
präsidenten 1) die Handelsmäkler (§ 40, s. S. 155), sie schlägt die Handels-
richter vor (GVG. § 112 MV. 10. 12. 03 JMl. 291, HMl. 393
MV. 11. 3. 05 das. 59), kann Dispacheure usw. anstellen und vereidigen
in neuer Redaktion als G
1) In Berlin ist der Oberpräsident zuständig.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 12