Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Handelskammern. 177 
RGBl. 98, 868. Wegen der Führung des Schiffsregisters s. S. 172; 
ferner MV. 2. 5. 04 (MBl. 218). 
2. RG. 15. 6. 95, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. 
B. Die Handelskammern, kaufmännische Korporationen, 
Börsen. 
Für die ersteren ist maßgebend das 
G. 24.2.70 über die Handelskammern mit Abänderung 19. —. 97 
24. 2. 70 
Die Handelskammern sollen die Gesamtinteressen der Handel- und 
Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrnehmen und die Behörden in der 
Förderung von Handel und Gewerbe durch Mitteilungen, Gutachten usw. 
unterstützen (§ 1). Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der 
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe (§ 2). Zur Wahl 
der Mitglieder sind die Inhaber der eingetragenen Firmen, die Handel 
treibenden Genossenschaften und Gesellschaften, die Bergwerkseigentümer, 
auf Antrag auch die land= und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe und 
die Landwirtschafts= und Handwerksgenossenschaften im Bezirke berechtigt 
(§§ 3 ff.). Über Einwendungen gegen die Wählerliste (binnen einer Woche 
anzubringen) beschließt die Handelskammer selbst; gegen den Beschluß findet 
binnen zwei Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten 1) statt, der 
endgültig entscheidet (§ 11); gegen den über einen Einspruch gegen die 
Wahl erfolgten Beschluß der Handelskammer ist innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bz A. gegeben, gegen dessen Urteil nur die Revision zu- 
lässig ist (§ 15; 86. § 138). Die Mitglieder werden auf sechs Jahre 
gewählt, alle zwei Jahre scheidet ½8 aus (§ 16); die Handelskammer kann 
ein Mitglied, das nach ihrem Urteile die öffentliche Achtung verloren hat, 
durch einen Beschluß, gegen den dieselben Rechtsmittel zulässig sind, ent- 
fernen (§ 19). Die etatsmäßigen Kosten für die Handelskammer werden 
auf die Wahlberechtigten nach dem Fuße der staatlich veranlagten Gewerbe- 
steuer veranlagt und eventuell als Zuschlag zur Kommunalgewerbesteuer 
mit dem Privileg der Gemeindeabgaben und (auf Ersuchen der Handels- 
kammer) zugleich mit diesen gegen Vergütung erhoben (§8§ 26 ff.). Die 
Erhebung eines 10% der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zu- 
schlags unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe 
(§ 31). Zum Geschäftskreis der Handelskammern gehört auch die Be- 
gründung und Unterhaltung von Handelsschulen u. dgl. (§ 38). Bis Ende 
Juni jeden Jahres haben die Handelskammern über Lage und Gang des 
Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Minister zu be- 
richten (§ 38; ME. 19. 1. 07 HMl. 11); sie dürfen auch sonst direkt an 
die Zentralbehörden berichten (§ 36); sie haben die Rechte juristischer 
Personen und führen ein Siegel (§ 35). Die Handelskammer ernennt 
am Orte ihres Sitzes unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs- 
präsidenten 1) die Handelsmäkler (§ 40, s. S. 155), sie schlägt die Handels- 
richter vor (GVG. § 112 MV. 10. 12. 03 JMl. 291, HMl. 393 
MV. 11. 3. 05 das. 59), kann Dispacheure usw. anstellen und vereidigen 
  
in neuer Redaktion als G 
1) In Berlin ist der Oberpräsident zuständig. 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 12
	        
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