Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Eingetragene Genossenschaften. 179 
C. Eingetragene Genossenschaften. 
Diese gelten, wie schon oben S. 150 bemerkt, als Kaufleute im Sinne des 
HGB. Ihre erste gesetzliche Anerkennung und Regelung fanden sie durch 
das Bundes G. 4. 7. 68 nebst Dekl. 19. 5. 71. Jetzt gilt für sie das 
R. 1. 5. 89, betr. die Erwerbs= u. Wirtschaftsgenossenschaften 
mit den am 1. 1. 1900 in Kraft getretenen Anderungen des Art. 10 E. 
z. H#G#., in neuer Paragraphenfolge veröffentlicht Rel. 98, 810. 
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förde- 
rung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemein- 
schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich 
Vorschuß-- und Kreditvereine, Rohstoffvereine, Absatzgenossenschaften, Maga- 
zinvereine, Produktivgenossenschaften, Konsumvereine, Vereine zur Her- 
stellung von Wohnungen erwerben die Rechte einer „eingetragenen Ge- 
nossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 1). Genossenschaften zur 
Darlehnsgewährung dürfen ihren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis 
ihrer Mitglieder ausdehnen. Konsumvereine und auch Konsumanstalten 
der Arbeitgeber dürfen nur noch an Mitglieder, die durch eine amtlich 
genehmigte Legitimation (§ 30 a; ME. 6. 11. 96, MBl. 238) sich aus- 
weisen, bei Vermeidung von Strafe (§ 145 a—c) verkaufen; ausgenommen 
sind die rein landwirtschaftlichen Konsumvereine ohne offnen Ladeny# Die 
Genossenschaften können errichtet werden: 
a) dergestaht, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten 
der Genossenschaft dieser, sowie schließlich unmittelbar den Gläubigern 
derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft 
mit unbeschränkter Haftpflicht). Hier darf keiner mit mehr als 
einem Geschäftsanteil beteiligt sein. Die Beitrittserklärungen müssen 
vorstehende Haftpflicht ausdrücklich enthalten. Im Falle der Zahlungs- 
unfähigkeit und des daraus folgenden Konkurses sind neben der Genossen- 
schaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen 
Vermögen den Konkursgläubigern für den Ausfall, den diese bei der 
Schlußverteilung erleiden, verhaftet. Ist ein Konkursgläubiger drei Monate 
nach der für vollstreckbar erklärten Nachschußberechnung (s. unten S. 182) 
noch nicht voll befriedigt, so kann er wegen der Restforderung sofort die 
einzelnen Genossen unmittelbar im Prozeßwege angreifen, sowie nach drei 
weiteren Monaten auch jeden in den letzten zwei Jahren ausgeschiedenen, 
soweit es sich um eine bis zu dessen Ausscheiden eingegangene Verbindlich- 
keit der Genossenschaft handelt (§§ 2, 112—119); 
b) dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, 
aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, viel- 
mehr nur verpflichtet sind, die zur Befriedigung der Gläubiger erforder- 
lichen Nachschüsse aufzubringen (eingetragene Genossenschaft mit unbe- 
schränkter Nachschußpflicht). Hier gilt alles wie bei a;z nur ist, 
falls die Konkursgläubiger in den dort gedachten drei Monaten nicht voll 
befriedigt sind, auf Grund einer besonderen Berechnung von den inner- 
halb der letzten 18 Monate vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen 
Genossen die gesamte Restforderung aller Gläubiger-, gleichviel ob die 
Verbindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des einzelnen Genossen ein- 
gegangen, in dem S. 182 zu erwähnenden Umlageverfahren beizutreiben. 
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