180 Eingetragene Genossenschaften.
Daneben geht, wie auch bei a, die Einziehung der Nachschüsse von den
nicht ausgeschiedenen Genossen fort, und die ausgeschiedenen können, sobald
die Konkursgläubiger befriedigt sind, aus den Nachschüssen der nicht aus-
geschiedenen ihre Beiträge erstattet erhalten (§§ 2, 120—124);
Jc) dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlich-
keiten der Genossenschaft im voraus auf eine bestimmte Summe
beschränkt ist (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft-
pflicht). Die (durch das Statut zu bestimmende) Haftsumme darf
nicht niedriger sein, als der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen
Genossen statutenmäßig mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsan-
teil); S Bestimmung der Haftsumme ist zu veröffentlichen (§8 2, 7,
125—136)0.
Die Firma der Genossenschaft muß von dem Gegenstande des
Unternehmens entlehnt sein und die Art der Genossenschaft (ob a, b oder )
bezeichnen (§ 3). — Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben be-
betragen (§ 4). Der Beitritt ist schriftlich zu erklären (§ 15). — Das
Statut, dessen Grundlinien im Gesetze bestimmt werden, sowie die je-
weiligen Mitglieder des Vorstandes sind in das bei dem Amtsgerichte
neben dem Handelsregister zu führende Genossenschaftsregister
einzutragen (8§§ 5—8, 10, 26, 28; über die Führung des Registers
s. Bek. 11. 7. 89 RGl. 55 u. Bek. 1. 7. 99. Rl. 347 nebst V. 8.
11. 99 JM l. 334 19. 10. 09 JMBl. 349). Das eingetragene Statut
ist vom Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen (§ 12). Auch eine auf
dem Laufenden zu erhaltende Liste der Genossen wird dem Gerichte
eingereicht (§§ 11. 28. 67). Vor erfolgter Eintragung in das Register
ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Ge-
nossenschaft nicht (Art. 10 No. 1 EcG. z. HGB.).
Die eingetragenen Genossenschaften sind juristische Personen
und gelten als Kaufleute im Sinne des HG#B. (§ 17). Wer in die
Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vorher eingegangenen Verbind-
lichkeiten (§ 23).
Der aus mindestens zwei, von der Generalversammlung gewählten
Mitgliedern bestehende Vorstand vertritt die Genossenschaft (§ 24 ff.
und Art. 10 EEG. z. H#GB.). Er hat binnen sechs Monaten nach Ab-
lauf jedes Geschäftsjahres die Bilanz und die Zahl der Genossen zu ver-
öffentlichen (§ 31). Der die Geschäftsführung des Vorstandes über-
wachende Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die
ebenfalls von der Generalversammlung gewählt werden (§ 34 ff.) Proku-
risten oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetriebe werden
nicht bestellt (§ 40). Die Generalversammlung, in der jeder Ge-
nosse eine Stimme hat, beschließt über die Genehmigung der Bilanz und
setzt den auf die Genossen fallenden Gewinn= oder Verlustbetrag fest,
ebenso den Betrag, den Anleihen der Genossenschaft und Spareinlagen
bei ihr nicht überschreiten sollen, sowie die Grenzen für Kreditgewährungen
an die Genossen (§ 41 ff. und Art. 10 EcG. z. HGB.).
Die Genossenschaften müssen in jedem zweiten Jahre ihre Einrich-
tungen und Geschäftsführung durch einen ihnen nicht angehörigen, vom
Gericht zu bestellenden Sachverständigen revidieren lassen. Nur für