Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

180 Eingetragene Genossenschaften. 
Daneben geht, wie auch bei a, die Einziehung der Nachschüsse von den 
nicht ausgeschiedenen Genossen fort, und die ausgeschiedenen können, sobald 
die Konkursgläubiger befriedigt sind, aus den Nachschüssen der nicht aus- 
geschiedenen ihre Beiträge erstattet erhalten (§§ 2, 120—124); 
Jc) dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlich- 
keiten der Genossenschaft im voraus auf eine bestimmte Summe 
beschränkt ist (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft- 
pflicht). Die (durch das Statut zu bestimmende) Haftsumme darf 
nicht niedriger sein, als der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen 
Genossen statutenmäßig mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsan- 
teil); S Bestimmung der Haftsumme ist zu veröffentlichen (§8 2, 7, 
125—136)0. 
Die Firma der Genossenschaft muß von dem Gegenstande des 
Unternehmens entlehnt sein und die Art der Genossenschaft (ob a, b oder ) 
bezeichnen (§ 3). — Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben be- 
betragen (§ 4). Der Beitritt ist schriftlich zu erklären (§ 15). — Das 
Statut, dessen Grundlinien im Gesetze bestimmt werden, sowie die je- 
weiligen Mitglieder des Vorstandes sind in das bei dem Amtsgerichte 
neben dem Handelsregister zu führende Genossenschaftsregister 
einzutragen (8§§ 5—8, 10, 26, 28; über die Führung des Registers 
s. Bek. 11. 7. 89 RGl. 55 u. Bek. 1. 7. 99. Rl. 347 nebst V. 8. 
11. 99 JM l. 334 19. 10. 09 JMBl. 349). Das eingetragene Statut 
ist vom Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen (§ 12). Auch eine auf 
dem Laufenden zu erhaltende Liste der Genossen wird dem Gerichte 
eingereicht (§§ 11. 28. 67). Vor erfolgter Eintragung in das Register 
ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Ge- 
nossenschaft nicht (Art. 10 No. 1 EcG. z. HGB.). 
Die eingetragenen Genossenschaften sind juristische Personen 
und gelten als Kaufleute im Sinne des HG#B. (§ 17). Wer in die 
Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vorher eingegangenen Verbind- 
lichkeiten (§ 23). 
Der aus mindestens zwei, von der Generalversammlung gewählten 
Mitgliedern bestehende Vorstand vertritt die Genossenschaft (§ 24 ff. 
und Art. 10 EEG. z. H#GB.). Er hat binnen sechs Monaten nach Ab- 
lauf jedes Geschäftsjahres die Bilanz und die Zahl der Genossen zu ver- 
öffentlichen (§ 31). Der die Geschäftsführung des Vorstandes über- 
wachende Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die 
ebenfalls von der Generalversammlung gewählt werden (§ 34 ff.) Proku- 
risten oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetriebe werden 
nicht bestellt (§ 40). Die Generalversammlung, in der jeder Ge- 
nosse eine Stimme hat, beschließt über die Genehmigung der Bilanz und 
setzt den auf die Genossen fallenden Gewinn= oder Verlustbetrag fest, 
ebenso den Betrag, den Anleihen der Genossenschaft und Spareinlagen 
bei ihr nicht überschreiten sollen, sowie die Grenzen für Kreditgewährungen 
an die Genossen (§ 41 ff. und Art. 10 EcG. z. HGB.). 
Die Genossenschaften müssen in jedem zweiten Jahre ihre Einrich- 
tungen und Geschäftsführung durch einen ihnen nicht angehörigen, vom 
Gericht zu bestellenden Sachverständigen revidieren lassen. Nur für
	        
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