Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Eingetragene Genossenschaften. 181 
diejenigen, die einem, gewissen gesetzlichen Anforderungen genügenden 
Verbande angehören, hat der letztere den Revisor zu bestellen (88 51 
bis 62). Musterstatut für Revisionsverbände MV. 24. 5. 97 Ml. 121. 
Jeder Genosse kann mittels dreimonatiger Aufkündigung am Schlusse 
eines Geschäftsjahres seinen Austritt erklären (8 63 ff.), auch kann er 
wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und wegen Mitgliedschaft in 
einer gleichartigen Genossenschaft an demselben Orte ausgeschlossen werden 
(§ 66 ff.). Er erhält dann sein Geschäftsguthaben oder muß, wenn das 
Vermögen zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, von dem Fehlbetrage 
einen nach der Kopfzahl der Genossen zu berechnenden Teil an die Ge- 
nossenschaft zahlen (§ 71). Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten 
nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt das Ausscheiden als 
nicht erfolgt (§ 73). Zu jeder Zeit kann ein Genosse sein Geschäftsgut- 
haben einem anderen übertragen und hierdurch austreten, sofern der Er- 
werber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern der Erwerber schon Ge- 
nosse ist und sein bisheriges Guthaben mit dem neu erworbenen den Ge- 
schäftsanteil nicht übersteigt. Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten 
aufgelöst, so hat der Ausscheidende im Falle der Konkurseröffnung die 
Nachschüsse, zu denen er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu 
leisten, als der Zessionar dazu nicht vermögend ist (§ 74). Stirbt ein 
Genosse, so gilt er mit den Schlusse des Geschäftsjahres als ausge- 
schieden (§ 75). 
Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt, abgesehen vom Falle 
der Konkurseröffnung: 1. durch einen einer Mehrheit von drei Viertel 
der anwesenden Genossen bedürfenden Beschluß der Generalversammlung 
(§ 76); 2. durch Ablauf der im Statute bestimmten Zeitdauer (§ 77); 
3. durch Herabsinken der Mitgliederzahl unter 7 (§ 78) und 4. durch die 
Staatsbehörde, falls die Genossenschaft durch gesetzwidrige Handlungen 
oder Unterlassungen das Gemeinwohl gefährdet, oder falls sie andere als 
die im § 1 bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt (§ 79; Entscheidung 
des Bz Aussch. auf die vom Regierungs-Präsident anzustellende Klage, 
V. 28. 5. 90, GS. 135). Die Auflösung ist in das Gepnossenschafts- 
register einzutragen und dreimal bekannt zu machen (§ 80). Die Liqui- 
dation erfolgt durch den Vorstand oder bestellte Liquidatoren (§ 81 ff.). 
Eine Verteilung des Vermögens unter den Genossen darf nicht vor Tilgung 
oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der 
dritten öffentlichen Aufforderung an die Gläubiger vollzogen werden 
(§§ 88, 80). Jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und 
des Aufsichtsrates kann im Wege der Klage beantragen, daß die Ge- 
nossenschaft für nichtig erklärt werde, wenn das Statut nicht die 
wesentlichen Bestimmungen enthält oder eine dieser Bestimmungen nichtig 
ist. Ein Mangel dieser Art kann jedoch durch einen Beschluß der General- 
versammlung geheilt werden, sofern bei dem Beschlusse die für Abänderung 
des Statuts erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt sind (Art. 10 Nr. XI 
EG. z. HGB.) 
Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, 
nach Auflösung der Genossenschaft (bis zur vollzogenen Verteilung des 
Vermögens) auch im Falle der Überschuldung statt (58 91 ff., 115, 134).
	        
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