182 Genossenschasten. Versicherungswesen.
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußverteilung —
KonkO. § 149 — berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der
Konkurseröffnung vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt
werden, tritt nunmehr die Haftpflicht der Genossen in der Weise
ein, daß sie Nachschüsse zur Masse leisten müssen, und zwar wenn
nicht das Statut etwas anderes bestimmt, nach Köpfen. Beiträge, zu
deren Leistung einzelne unvermögend sind, werden auf die übrigen ver-
teilt (§§ 98, 107). Schon vor der Nachschußberechnung, sofort
nach der Konkurseröffnung, hat der Konkursverwalter auf Grund der
Bilanz eine vorläufige, vom Gericht für vollstreckkar zu erklärende Vor-
schußberechnung über den voraussichtlichen Fehlbetrag aufzustellen und
den letzteren durch Umlage von den Genossen, wenn nötig durch Zwangs-
vollstreckung, einzuziehen (§ 99 ff.). Soweit Ausfälle entstehen, hat der
Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, für welche die
gleichen Bestimmungen gelten (§ 106). — Nunmehr haften bei Genossen-
schaften mit beschränkter Haftpflicht die einzelnen Genossen nicht über ihre
Haftsumme hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch den Kon-
kursgläubigern (§ 135); bei den anderen Genossenschaften können sie auch
bezüglich ihres persönlichen Vermögens, bei der Form a schließlich auch
direkt von den Konkursgläubigern belangt werden.
Umwandeln kann sich eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haft-
pflicht in eine mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung
der für die Verteilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auf-
lösung maßgebenden Bestimmungen. Dasselbe gilt, wenn sich eine Ge-
nossenschaft jener beiden Arten in eine solche mit beschränkter Haftpflicht
umwandeln will (§ 137 ff.).
Zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredites ist durch G.
31. 7. 95 nebst Novellen 8. 6. 96, 20. 4. 98, 3. 8. 05, 13. 7. 09 die
„Preuß. Zentralgenossenschaftskasse" geschaffen IB hierüber oben S. 92;
über den als Beirat vorgesehenen Ausschuß s. V. 4. 10. 95 GS. 533
3. 8. 05 GS. 333. »
D. Versicherungswesen. Versicherung ist die Übernahme eines
Risikos gegen die Leistung des Versicherten. Nach dem Verhältnis des
Staates zum Versicherungsnehmer unterscheidet man die Zwangsver-
sicherung von der freiwilligen Versicherung, nach der Person des Ver-
sicherers: die Versicherung durch öffentliche Versicherungsanstalten und die
Versicherung durch Private. Von den Hauptgebieten der staatlichen Zwangs-
versicherung: Kranken-, Unfall-, Invaliditätsversicherung ist in anderem
Zusammenhang zu sprechen. Sffentliche Versicherungsanstalten bestehen,
abgesehen von den Versicherungsträgern bei den eben genannten Ver-
sicherungsarten, landesrechtlich in den öffentlichen Feuerversicherungsan-
stalten (Feuersozietäten). Die Rechtsverhältnisse dieser öffentlichen Ver-
sicherungsanstalten sind reichsrechtlich nicht geregelt. Sie unterliegen auch
nicht der Aufsicht des Reiches, sondern es ist für sie lediglich das Landes-
recht maßgebend. Ihre Errichtung und Rechtsverhältnisse regelt in Preußen
Ges. 25. 7. 10 GS. 241. Nur müssen sie statistische Nachweise über
ihren Geschäftsbetrieb an das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung
einreichen (§ 19 Priv Verf Unt Ges.). Über die öffentlich-rechtlichen Verhält-