184 Versicherungswesen.
lichen Versicherungsanstalten, die kraft staatlichen Zwanges geschieht (landes-
rechtlich bei der Immobiliarfeuerversicherung) bezieht sich das Gesetz nicht,
im übrigen gilt bei Versicherungen bei öffentlichen Versicherungsanstalten
Vertragsfreiheit, so daß die zahlreichen zwingenden Vorschriften des Ge-
setzes keine Anwendung finden. Das Gesetz zerfällt in fünf Abschnitte.
Der erste Abschnitt enthält Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige;
der zweite Abschnitt die Schadenversicherung uud zwar zuerst allgemeine
Vorschriften und im 2.—6. Titel Sonderbestimmungen für die Feuer-,
Hagel-, Vieh-, Transport= und Haftpflichtversicherung. Der dritte Ab-
schnitt behandelt die Lebensversicherung; der vierte die Unfallversicherung;
der fünfte Schlußvorschriften (Ausnahmebestimmungen, Vorbehalte usw.).
Aus den allgemeinen Vorschriften ist hervorzuheben: Die Versicherung kann auch
auf einen in der Vergangenheit liegenden Moment rückwirkend genommen werden.
Kennt hierbei der Versicherer die Unmöglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles
(z. B. das versicherte Schiff ist bereits wieder im Heimathafen), so erhält er keine
Prämie. Kennt der Versicherungsnehmer die Tatsache des bereits geschehenen Ein-
tritts des Versicherungsfalles (z. B. er hat gerade erfahren, daß das Schiff unter-
gegangen ist), so steht ihm die Versicherungssumme nicht zu. — Für den Vertrag ist
keine Form vorgeschrieben. Der Versicherungsschein (Police) muß zwar dem Ver-
sicherungsnehmer ausgehändigt werden, er ist aber nicht wesentliches Moment des
Vertragsschlusses, sofern die Versicherungsbedingungen dies nicht vorschreiben. Der
Versicherungsschein kann auch auf den Inhaber gestellt sein (§ 4). Eine etwa ver-
tragsmäßig ausgemachte unbedingte Bindung an den Inhalt der Police ist nur mit
der Maßgabe zulässig, daß der Versicherungsnehmer binnen Monatsfrist keinen Wider-
spruch erhoben hat (§ 5). Eine Verwirkung der Rechte aus dem Vertrage wegen
Verfäumung von Obliegenheiten, die dem Versicherungsnehmer vorgeschrieben sind,
tritt, wenn sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, nicht ein, wenn die Ver-
letzung unverschuldet ist; handelt es sich um Verletzungen von Obliegenheiten, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, dann nicht, wenn die Ver-
letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 6). Bei tage-,
wochen= oder monatweiser Versicherung dauert die Versicherung von Mittag bis Mittag
(§ 7). Eine stillschweigende Verlängerung ist nur auf ein Jahr zulässig. Auf eine
Vereinbarung, nach der die Leistung des Versicherers erst mit der Feststellung des
Anspruches durch Anerkenntnis, Vergleich oder rechtskräftiges Urteil fällig werden
soll, kann sich der Versicherer nicht berufen (§ 11). Die Ansprüche aus dem Ver-
sicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren
von dem Schlusse des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Im Falle
des Konkurses des Versicherers endet das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf
eines Monats seit der Eröffnung. — Der Versicherungsnehmer muß alle für die Ge-
fahrsübernahme erheblichen Momente anzeigen (§ 16). Unrichtige Anzeige über er-
hebliche und solche Umstände, nach denen ausdrücklich schriftlich gefragt ist, berechtigen.
binnen Monatsfrist seit der Kenntnis der Unrichtigkeit zum Rücktritt (68 17, 18, 20).
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist der Rücktritt nur gegeben, wenn der
verschwiegene Umstand von Einfluß auf den Eintritt des Schadens war. Bei der
Lebensversicherung Rücktritt nur binnen zehn Jahren außer bei Arglist (6J 163). Das
Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt. Der Versicherungs-
nehmer darf keine Erhöhung der Gefahr vornehmen. Bei Zuwiderhandlungen nach
Umständen Kündigung oder Rücktritt (68 24 —32). Nach dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles unverzügliche Anzeige (§ 33); Auskunftspflicht (§ 34). — Der Ver-
sicherungsnehmer hat die Prämie, und wenn laufende Prämien bedungen find, die
erste sofort, nach dem Vertragsschluß zu zahlen (§ 35). Übersendungspflicht (§ 36).
Nichtzahlung der ersten oder der einzigen Prämie befreit den Versicherer, wenn der