Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Versicherungswesen. 185 
Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt und gibt ihm im übrigen ein Kündigungs- 
recht mit Monatsfrist. Die Zahlung einer laufenden Prämienrate hat den Fortfall 
der Haftpflicht und das Recht, fristlos zu kündigen, nur dann zur Folge, wenn die 
schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verlaufen ist (6 39; für die drei Jahre bestehende 
Lebensversicherung Verwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§ 175.) außer beie 
den kleinen Vereinen des § 53 Priv VerfUnt G. und der Sterbegeld-Volksversicherung u. a. 
(§ 1891.) Der vierte Titel regelt das Recht der Versicherungsagenten (88 43 ff.. 
Diesen ist eine umfangreiche gesetzliche Vollmacht zur Annahme von Erklärungen des 
Versicherungsnehmers gegeben (§ 43). Bei Verträgen, die ein Agent vermittelt oder 
abgeschlossen hat, ist das Gericht seiner gewerblichen Niederlassung oder seines Wohn- 
sitzes für Klagen gegen den Versicherer zuständig. Die Zuständigkeit kann nicht aus- 
geschlossen werden. » 
Bei der Schadensversicherung ist eine Uberversicherung ausgeschlossen (§ 55). 
Es wird jeweils höchstens der Betrag des wirklichen Schadens ersetzt. Bei Unter- 
versicherungen mindert sich der zu zahlende Betrag nach dem Verhältnis der Ver- 
sicherungssumme zu dem Werte der Sache (§ 56). Ist die Versicherung bei mehreren 
Verficherern genommen, so muß jedem Anzeige gemacht werden. Wegen der An- 
sprüche bei der Doppelversicherung s. §§ 59, 60. Herbeiführung des Versicherungs- 
falles durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit befreit den Versicherer. Der Schaden 
ist, soweit möglich, zu mindern (§ 62). Aufwendungen hierzu trägt der Versicherer 
6 63). Der Anspruch des Verficherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen einen 
schuldigen Dritten geht auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt, gegen- 
über einem Dritten, der ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer 
lebender Familienangehöriger ist, jedoch nur bei Vorsatz (§ 67). 
Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers 
oder eines anderen genommen werden. Wird die Versicherung für den Fall des 
Todes eines anderen genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche 
Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden 
Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der 
Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. 
Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minder- 
jährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Ver- 
trage der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten 
Lebensjahrs zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte 
Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Hat für solche 
Versicherungen die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Hoöchstbetrag festgesetzt, so ist 
dieser an Stelle des Betrags der gewöhnlichen Beerdigungskosten maßgebend (§ 159). 
Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer jeder- 
zeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Bei einer Kapital- 
versicherung ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis 
vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten 
zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. 
Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten 
einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Be- 
zeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist. 
Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tode 
des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere 
Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als 
Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Aus- 
schlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß. Der Fiskus als 
Erbe hat kein Bezugsrecht. — Selbstmord, außer bei Geistesstörung, befreit den Ver- 
sicherer. Ist die Versicherung auf die Person eines anderen genommen, so wird der
	        
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