Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

186 Verlagsrecht. Urheberrecht. Wechselordnung. 
Versicherer frei, wenn der Versicherungsnehmer den anderen vorsätzlich und widerrecht- 
lich getötet hat (6§ 169, 170). — Nach dreijähriger Dauer der Versicherung kann der 
Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die 
Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie verlangen. Es tritt dann an 
die Stelle des vereinbarten Kapital= oder Rentenbetrages der Betrag, der sich für das 
Alter desjenigen, auf dessen Person die Verficherung genommen ist, als Leistung des 
Versicherers ergibt, wenn die auf die Verficherung entfallende Prämienreserve als ein- 
malige Prämie angesehen wird (nicht anwendbar bei kleinen Versicherungsvereinen usw.; 
s. S. 185 oben bei § 39). 
Bei der Unfallversicherung tritt Befreiung des Versicherers nur bei vorsätz- 
licher Herbeiführung des Schadens ein (§ 181). Bei der Minderung der Folgen des 
Unfalls muß der Versicherungsnehmer billige Anweisungen des Versicherers, z. B. 
hinsichtlich der Behandlung, befolgen (§ 183). 
F. Verlagsrecht. Dieses ist durch 
RG. 19. 6. 01 über den Verlagsvertrag RGl. 217 
geregelt. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verfasser, ein 
Werk der Literatur oder Tonkunst dem Verleger zur Vervielfältigung und 
Verbreitung zu überlassen, wozu der Verleger sich seinerseits verpflichtet. 
Der Verleger ist, in Ermangelung anderer Vereinbarung, nur zu einer 
Auflage berechtigt. Das Verlagsverhältnis endigt, sobald die vereinbarten 
Auflagen vergriffen sind. Während der Vertragsdauer darf der Ver- 
fasser das Werk weder selbst vervielfältigen noch einem zweiten Verleger 
überlassen. 
G. Urheberrecht!). 
Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst wird geregelt 
durch das RG. 19. 6. 01 Röl. 227, abgeänd. durch G. 22. 5. 10 
RGl. 793. 
Das Urheberrecht steht den Erben des Urhebers noch 30 Jahre nach 
dessen Tode, jedenfalls aber 10 Jahre seit der Veröffentlichung des 
Werkes zu (§ 29; wegen der in Leipzig geführten Eintragsrolle s. Bek. 
13. 9. 01 RB8Bl. 335 u. Bek. 28. 4. 03 RGBl. 211). Die Straf- 
verfolgung und Entschädigungsklage wegen Nachdrucks verjähren nach 
§ 50 in drei Jahren. Hierher gehören ferner: das R. 9. 1. 07 
betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo- 
graphien Rl. 7, das R. 11. 1. 76, betr. das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen, welches die Geschmackmuster durch Eintragung in 
das Musterregister des Amtsgerichts, (auf 1—3 ausnahmsweise 15 Jahre) 
schützt, während das R. 1. 6. 91, betr. den Schutz von Gebrauchs- 
mustern die ausschließliche Verwertung von sog. kleinen Erfindungen zum 
Arbeits= oder Gebrauchszwecke auf drei bzw. sechs Jahre durch Eintragung 
in die Musterrolle des Patentamts sichert. Der Schutz der Warenzeichen 
sichert RG. 12. 5. 94 REl. 441 AusfV. 30. 6. 94, RGl. 495; 
s. das Weitere und wegen des Ratent G. 7. 4. 91 unten am Schluß 
des Gewerberechts. 
H. Das Wechselrecht (aus dem kaufmännischen Verkehr entstanden, 
aber keineswegs bloß für Kaufleute von Bedeutung). Die Allg. Deutsche 
1) Internationales Urheberrecht: Internat. Verband 13. 11. 08 RoBl. 1910, 965; RG. 18. 01. 08 
Rl. 10, 793; AusfV. 12. 7. 10 REGl. 989 und zahlreiche Einzelverträge. Für die deutschen Schutz- 
gebiete gilt die kais. V. 15. 10. 08 RGBl. 627.
	        
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