186 Verlagsrecht. Urheberrecht. Wechselordnung.
Versicherer frei, wenn der Versicherungsnehmer den anderen vorsätzlich und widerrecht-
lich getötet hat (6§ 169, 170). — Nach dreijähriger Dauer der Versicherung kann der
Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die
Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie verlangen. Es tritt dann an
die Stelle des vereinbarten Kapital= oder Rentenbetrages der Betrag, der sich für das
Alter desjenigen, auf dessen Person die Verficherung genommen ist, als Leistung des
Versicherers ergibt, wenn die auf die Verficherung entfallende Prämienreserve als ein-
malige Prämie angesehen wird (nicht anwendbar bei kleinen Versicherungsvereinen usw.;
s. S. 185 oben bei § 39).
Bei der Unfallversicherung tritt Befreiung des Versicherers nur bei vorsätz-
licher Herbeiführung des Schadens ein (§ 181). Bei der Minderung der Folgen des
Unfalls muß der Versicherungsnehmer billige Anweisungen des Versicherers, z. B.
hinsichtlich der Behandlung, befolgen (§ 183).
F. Verlagsrecht. Dieses ist durch
RG. 19. 6. 01 über den Verlagsvertrag RGl. 217
geregelt. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verfasser, ein
Werk der Literatur oder Tonkunst dem Verleger zur Vervielfältigung und
Verbreitung zu überlassen, wozu der Verleger sich seinerseits verpflichtet.
Der Verleger ist, in Ermangelung anderer Vereinbarung, nur zu einer
Auflage berechtigt. Das Verlagsverhältnis endigt, sobald die vereinbarten
Auflagen vergriffen sind. Während der Vertragsdauer darf der Ver-
fasser das Werk weder selbst vervielfältigen noch einem zweiten Verleger
überlassen.
G. Urheberrecht!).
Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst wird geregelt
durch das RG. 19. 6. 01 Röl. 227, abgeänd. durch G. 22. 5. 10
RGl. 793.
Das Urheberrecht steht den Erben des Urhebers noch 30 Jahre nach
dessen Tode, jedenfalls aber 10 Jahre seit der Veröffentlichung des
Werkes zu (§ 29; wegen der in Leipzig geführten Eintragsrolle s. Bek.
13. 9. 01 RB8Bl. 335 u. Bek. 28. 4. 03 RGBl. 211). Die Straf-
verfolgung und Entschädigungsklage wegen Nachdrucks verjähren nach
§ 50 in drei Jahren. Hierher gehören ferner: das R. 9. 1. 07
betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphien Rl. 7, das R. 11. 1. 76, betr. das Urheberrecht an
Mustern und Modellen, welches die Geschmackmuster durch Eintragung in
das Musterregister des Amtsgerichts, (auf 1—3 ausnahmsweise 15 Jahre)
schützt, während das R. 1. 6. 91, betr. den Schutz von Gebrauchs-
mustern die ausschließliche Verwertung von sog. kleinen Erfindungen zum
Arbeits= oder Gebrauchszwecke auf drei bzw. sechs Jahre durch Eintragung
in die Musterrolle des Patentamts sichert. Der Schutz der Warenzeichen
sichert RG. 12. 5. 94 REl. 441 AusfV. 30. 6. 94, RGl. 495;
s. das Weitere und wegen des Ratent G. 7. 4. 91 unten am Schluß
des Gewerberechts.
H. Das Wechselrecht (aus dem kaufmännischen Verkehr entstanden,
aber keineswegs bloß für Kaufleute von Bedeutung). Die Allg. Deutsche
1) Internationales Urheberrecht: Internat. Verband 13. 11. 08 RoBl. 1910, 965; RG. 18. 01. 08
Rl. 10, 793; AusfV. 12. 7. 10 REGl. 989 und zahlreiche Einzelverträge. Für die deutschen Schutz-
gebiete gilt die kais. V. 15. 10. 08 RGBl. 627.