188 Wechselordnung.
Wechsel unterschrieben hat (Aussteller, Akzeptant, Indossant, Avalist
d. i. Bürge), haftet dem Wechselinhaber persönlich und solidarisch;
dieser kann wählen, ob er alle zusammen oder wen er zuerst in An-
spruch nehmen will (Art. 81). Der Wechselschuldner kann nur solche
Einreden geltend machen, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen
(z. B. Wechselunfähigkeit, Fälschung) oder ihm unmittelbar gegen den
betreffenden Kläger zustehen (z. B. vertragswidrige Ausfüllung des hin-
gegebenen Blankoakzepts, Prolongationsversprechen). — Der Wechsel ist
als gesetzliches Orderpapier indossabel, falls er nicht ausdrücklich „nicht an
Order“ gestellt ist. Das Indossament (Giro), durch das der Wechsel
übereignet wird, ist ein auf den Wechsel (gewöhnlich seiner Rückseite, auch
auf die mit ihm verbundene Allonge) gesetzter Übertragungsvermerk,
meistens „an die Order von N“. Doch ist auch gestattet, in Blanko zu
indossieren, wobei der Name des Indossatars offen bleibt oder nur der
Name des Indossanten hingeschrieben wird (Art. 9f.). Das Indossament
überträgt den wechselmäßigen Anspruch an einen anderen, unter selb-
ständiger Haftung des Indossierenden für die Zahlung am Verfalltage
(Art. 9J—11, 71); die früheren Inhaber heißen „Vormänner“, die späteren
„Nachmänner". — Wer gezahlt hat, kann sich an einen beliebigen Vor-
mann (oder alle zusammen) halten (sog. Sprungregreß). Zum Akzept
genügt die einfache Namensunterschrift auf der Vorderseite des Wechsels;
gewöhnlich setzt man sie auf die linke Seite quer.
3. Verschiedene Formen und Arten des Wechsels. (Im folgenden
sind nur die wesentlichen Erfordernisse der verschiedenen Formen der
Wechsel angegeben; im gewöhnlichen Verkehr ist es üblich, die Wechsel-
summe noch rechts oben in Ziffern hinzusetzen, während sie im Texte in
Buchstaben steht (bei Abweichungen gilt die in Buchstaben ausgedrückte
Summe, Art. 5), ferner, den gezogenen Wechsel „Primawechsel“, den
eigenen „Solawechsel“ zu benennen, am Schlusse einen (das innere Ver-
hältnis zwischen Aussteller und Bezogenen andeutenden) Vermerk, wie
„Wert erhalten“ oder „Wert in Rechnung“ zu nehmen u. dergl.)
a) Gezogener Wechsel (Tratte; Art. 4):
a. gewöhnliche Form: Berlin, 15. November 1910.
Am 1. Juli k. Is. zahlen Sie gegen diesen Wechsel an Herrn Julius Remittent
hierselbst oder dessen Order 1000 Mark.
An Herrn Rudolf Trassat Max Trassant.
in Stettin.
b. Tratte an eigene Order (Art. 6): Berlin, 15. November 1910.
Drei Tage nach Sicht zahlen Sie gegen diesen Wechsel an die Order von mir
selbst 1000 Mark.
An Herrn Rudolf Trassat Max Trassant.
in Stettin.
hc. Traffiert-eigener Wechsel (bei welchem der Trassant auf sich selber zieht, also
namentlich ein Handlungshaus auf seine Kommandite; nur zulässig, wenn die Zahlung
an einem anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll; Art. 6).
b) Eigener (trockener) Wechsel (Art. 96):
Berlin, 15. November 1910.
Dreißig Tage nach dato zahle ich gegen diesen Wechsel an Herrn Julius
Remittent hierselbst oder dessen Order 1000 Mark.
Emil Aussteller.