Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Wechselordnung. 189 
4. Präsentation. Die Präsentation bei dem Bezogenen zur An- 
nahmemuß auf dem Wechsel schriftlich geschehen (Art. 21). Sie kann durch 
Postauftrag erwirkt werden, RPost O. 20. 3. 00 § 18). Vor dem Ver- 
falltage ist sie nur notwendig, wenn der Wechsel auf eine bestimmte Zeit 
nach Sicht lautet (Art. 19) oder (beim Domizilwechsel) die Präsen- 
tation zur Annahme vorgeschrieben ist. Protest mangels Annahme 
s. Art. 18; 24, 2. Präsentation zur Zahlung beim Akzeptanten, Domi- 
ziliaten, Zahlstelle, oder dem Aussteller des eigenen Wechsels und Protest 
mangels Zahlung ist immer nötig. Der Akzeptant haftet jedem Inhaber, 
Indossatar und Aussteller wechselmäßig (Art. 23). Blankoannahme ist 
zulässig. 
5. Protest mangels Zahlung ist spätestens am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage beim Akzeptanten (Domiziliaten, Zahlungsstelle 
Art. 43) oder beim Aussteller eines eigenen Wechsels zur Erhaltung 
des Wechselrechts gegen den Aussteller und die Indossanten nötig 
(Art. 41) 1); gegen den Akzeptanten selbst bleibt das Wechselrecht auch 
ohne Protest bestehen (Art. 44); ebenso gegen den Aussteller eines eigenen 
Wechsels (Art. 99 Abs. 3). Proteststunden 9—6 Uhr (Art. 92, 2). Etwa 
angebotene Teilzahlungen sind nach Quittung auf dem Wechsel anzu- 
nehmen (Art. 38). Die Zahlung kann an den Protestbeamten erfolgen 
(Art. 89a) Wer den Wechsel mangels Zahlung hat protestieren lassen, 
muß binnen zwei Tagen von der Nichtzahlung seinem unmittelbaren Vor- 
mann Nachricht geben, dieser sodann ebenfalls seinem unmittelbaren 
Vormann usw. (Art. 45). — Der Protest ist eine in bestimmten Formen 
gehaltene Urkunde zur Konstatierung einzelner wichtiger Tatsachen (Art 87 f.), 
seine Erhebung kann nicht bloß durch einen Notar, sondern auch durch 
einen Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher oder einen Postbeamten er- 
folgen (§§ 70 u. 77 des Preuß. Ausf G. zum GVG. 24. 4. 78; Ger Voll- 
zieherO. 31. 3. 00 JM Bl. 345 M. E. 16. 9. 08 JIm Bl. 339. § 3 d. 
Ges. betr. d. Erleichterung des Wechselprotestes (s. S. 187); Bek. d. 
Reichskanzlers 5. 8. 08 betr. die Erhebung des Wechsel= und Scheck- 
protestes durch Postbeamte ?) § 18 a der Postordnung; hierzu Dienst- 
anweisungen für den Postprotest Berlin, Deckers Verlag. 
6. Wechselverjährung. Für die Wechselklagen gibt es einen 
besonderen, schleunigen Prozeß (8PO. 8§85 592—605). Die Klage des 
Inhabers gegen den Akzeptanten verjährt binnen drei Jahren vom Ver- 
falltage ab (Art. 77), gegen die Vormänner (einschließlich des Ausstellers) 
binnen 3, 6, 18 Monaten nach dem Tage der Protesterhebung, je nach 
der Entfernung des Zahlungsortes (Art. 78). Die Regreßklage eines 
Indossanten, der den Wechsel hat bezahlen müssen, gegen den Aussteller 
und die übrigen Vormänner (bestehend in der gezahlten Summe nebst 
6% Zinsen, den Kosten und einer Provision von 1/8 %: Art. 51) ver- 
jährt in denselben letztgedachten Fristen (von der Zahlung ab gerechnet) 
1) Im Geschäftslokal oder Wohnung. Ist als Wohnort fälschlich ein Nachbarort angegeben, 
z. B. Berlin statt Charlottenburg, so ist das ohne Belang (Art. 91a). Der Bundesrat bestimmt die 
Orte, die als benachbart im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind. Vgl. Bek 9. 1. 09 RBl. 249. 
2) Ausgeschlofsen ist der Postprotest mangels Zahlung bei Wechseln und Schecks über 800 Mk., 
für solche in fremder Sprache; auf ausländische Münzsorten mit der Bezeichnung „effektiv“; bei 
Wechseln mit Notadrefsen und Ehrenakzepten, für Wechsel in mehreren Exemplaren oder mit Kopien.
	        
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