Bürgerliches Recht.
(Bürgerliches Gesetzbuch.)
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Erster Abschnitt. Personen (8 1—89).
I. Titel. Natürliche Personen (§5 1—20).
Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten
zu sein, besitzen nur die natürlichen Personen (Menschen) und die juristischen
Personen (s. II. Titel). Sie beginnt beim Menschen mit der Vollendung
der Geburt (§ 1), für deren Beweis keine besonderen Regeln aufgestellt
werden; aber auch der noch nicht Erzeugte kann ebenso wie der Ungeborene
bereits zum Subjekt von Rechten gemacht werden (s. §§ 331 Abs. 2 u. 2101
bzw. §§ 1923, 2043; StGB. §§ 217—22)0).
Die wichtigsten Altersgrenzen des BG#B. sind die Vollendung des
7. Jahres für die Geschäftsunfähigkeit und Haftung für kontraktliches und außer-
14.
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18.
21.
50.
60.
12.
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kontraktliches Verschulden (Handlungsfähigkeit) (§§ 104, 828, 276 Abf. 1).
Jahres: Einwilligung bei Ehelichkeitserklärung (§ 1728) und bei Annahme an
Kindesstatt (§ 1750); Anhörung bei Entlassung aus dem Staatsverband
18227).
Jahres: Testierfähigkeit (§ 2229); Ehemündigkeit weiblicher Personen (§ 13093).
Jahres: Volljährigkeitserklärung (§ 3); volle Haftung für Verschulden (§ 828
Abs. 2).
Jahres: Volljährigkeit (§ 2); Berechtigung zur Eheschließung (§ 1305) und zum
Angenommenwerden an Kindesstatt (§ 1747) ohne Erlaubnis der Eltern,
zur Ehelichkeitserklärung (§ 1726) ohne Einwilligung der Mutter.
Jahres: Berechtigung zur Annahme an Kindesstatt (6 1744).
Jahres: Ablehnung der Vormundschaft (68 1786, 1884).
Für das öffentliche Recht: Vollendung des
und 18. Jahres: für die Bestrafung (§ 55 f. Str G.).
Jahres: selbständige Bestimmung der Konfession.
Jahres: Armenmündigkeit (§§ 10, 22 UWG.).
Jahres: Wähler zum preuß. Abgeordnetenhaus (6 8 G. 30. 5. 49).
Jahres: Wähler und Wählbarkeit zum Reichstag (G. 31. 5. 69 u. Regl. 28. 5. 70),
Wähler zum Gew.-- und Kaufm G. (6 14 GGG.; § 13 KG.).
Jahres: Fähigkeit zum Schiedsmann (§ 2 G. 29. 3. 79); Schöffen und Ge-
schworenen (GWG. § 33); Wählbarkeit zum preuß. Abgeordnetenhause 29
G. 30. 5. 49); Mitglied des Gewerbe= und Kaufmannsgerichts (§ 11 GG.;
§ 10 Abs. 2 KGG.); des Bauschöffenamtes (R. 1. 6. OCy Röl. 449).
Jahres: Ernennung zum Reichsgerichtsrat (GVG. § 127), zum Mitglied des
Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte (§ 2 V. 1. 8. 79).
Jahres: Ablehnung des Schöffen= und Geschworenenamtes (G. 8§ 35).
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 1