Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

190 Wechselordnung. Scheckgesetz. 
(Art. 79). Der Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels 
verjährt auch in drei Jahren vom Verfalltage ab (Art. 100). Ausnahms- 
weise unterbricht hier die gerichtliche Streitverkündung die Verjährung, 
auch gibt Art. 83 dem Inhaber eines verjährten oder mangels Protest- 
erhebung kraftlos gewordenen (präjudizierten) Wechsels gegen den durch 
seinen Schaden bereicherten Aussteller oder Akzeptanten eine besondere 
Klage, die in der gewöhnlichen Zeit, also nach 30 Jahren verjährt. 
7. Verlorene Wechsel. War eine Tratte noch nicht akzeptiert, 
so wird der Verlierer den Bezogenen ungesäumt von dem Verlust benach- 
richtigen und sich vom Aussteller ein Duplikat des Wechsels geben lassen 
(Art. 66), welches dann die Stelle des verlorenen Wechsels vertritt. War 
bereits akzeptiert, so muß das Amortisationsverfahren eintreten (Art. 73); 
ebenso natürlich immer beim eigenen Wechsel (Art. 98; 3PO. 8§ 946 f., 
100 # f.). 
I. Ein ähnliches die Barzahlung wie der Wechsel ersetzendes Papier 
ist der Scheck. Die Rechtsverhältnisse des Schecks sind durch 
RG. 11. 3 08 Rl. 71 (Scheckgesetz) 
geregelt. Danach ist der Scheck eine von dem Aussteller unter 
Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung unter- 
schriebene als Scheck bezeichnete Anweisung an den Be- 
zogenen aus dem Guthaben des Ausstellers eine bestimmte 
Summe zu zahlen. Bezogene können nur sein: öffentliche oder 
unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalten und eingetragene Genossen- 
schaften, die sich mit der Annahme von Geld und der Zahlung für 
fremde Rechnung befassen und amtlich beaufsichtigte Sparkassen, sowie 
in das Handelsregister eingetragene Firmen, die Bankiergeschäfte be- 
treiben (§ 2). Der Scheck kann auf den Inhaber oder eine be- 
stimmte Person lauten (auch auf den Aussteller). Enthält er keinen 
Empfänger oder den Vermerk „oder Uberbringer", so gilt er als Inhaber- 
scheck (§ 4). Lautet er auf eine bestimmte Person, so kann er durch 
Indossament übertragen werden (§ 8), wenn dies nicht durch die Worte 
„nicht an Order“ ausgeschlossen ist. Eine Annahme des Schecks findet 
nicht statt; der Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Der Scheck 
ist bei Sicht zahlbar (§ 7). Der Scheck muß binnen zehn Tagen zur 
Zahlung am Zahlungsorte oder bei einer Abrechnungsstelle (§ 12) vor- 
gelegt werden. Wegen der Vorlegungsfristen für Auslandsschecks 
s. § 11 Abs. 2 und Bek. 19. 3. 08 RGl. 85. Wird der Scheck nicht 
rechtzeitig vorgelegt, so kann der Bezogene Zahlung leisten, braucht es 
aber nicht (§ 13). Für die Einlösung des Schecks haften dem In- 
haber der Aussteller und die Indossanten (§ 15). Der Regreß 
ist abhängig von der rechtzeitigen, aber vergeblichen Vorlegung, die entweder 
durch eine Bescheinigung des Bezogenen auf dem Scheck, eine Bescheinigung 
der Abrechnungsstelle oder einen Protest nachzuweisen ist (§ 16). Der 
Regreß ist auch hier Sprungregreß (§ 18). Benachrichtigung der Vor- 
männer über den Umfang der Regreßforderung ähnlich wie im Wechsel- 
recht (§ 17). Der Regreßanspruch verjährt, wenn der Scheck in 
Europa mit Ausnahme von Island und den Farbern zahlbar ist, in
	        
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