GewO. 8§ 1—13. Allgemeine Bestimmungen. 193
schiffer unter die GewO. fallen, RGer. 22, 3); — auf Bergwesen, Aus-
übung der Heilkunde (s. unten), Verkauf von Arzneimitteln (V. 22. 10. 01
RGBl. 380; Erl. 27. 8. 07 HMBl. 345 betr. allg. PolVer. über den
Verkehr mit Geheimmitteln usw.), Vertrieb von Lotterielosen und auf Vieh-
zucht nur insoweit, als die GewO. ausdrückliche Bestimmungen darüber
enthält. Man ist aber darin einig, daß auch Ackerbau, die Landschafts-
gärtnerei (wohl aber die Kunst= und Handelsgärtnerei s. V. 20. 1. 02
HMBl. 44), Forstwirtschaft, Jagd, literarische und künstlerische Tätigkeit,
sowie der Geschäftsbetrieb der Gerichtsvollzieher nicht unter die Vor-
schriften der GewO. fallen. Auch finden auf Gehilfen und Lehrlinge in
Apotheken die Bestimmungen der GewO. 8S§ 105—133e, 1396— m über-
haupt nicht, auf die in Handelsgeschäften nur gemäß § 154 Anwendung,
dagegen unterstehen die Rechtskonsulenten der GewO. (s. 88 35 Abs. 3;
38 Abs. 2; 40 Abs. 2; 148 Abs. 1 Z. 4 Gew.).
B. Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der § 1 besagt: „Der
Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses
Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind."“
Dieser Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich auf die persönliche Zu-
lassung zum Gewerbebetriebe; die Art und Weise der Ausübung
kann durch die Landesgesetzgebung und namentlich durch Polizeiverordnungen
geregelt werden, ebenso ist die Besteuerung der Gewerbe der Landesgesetz-
gebung unverschränkt (rgl. § 5). Auch vertragsmäßig kann man sich Ein-
schränkungen der Gewerbefreiheit nicht unterwerfen, wenn sie bezwecken,
das Publikum zu benachteiligen, oder gegen die öffentliche Ordnung sind. —
„Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere
vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.“ So schreibt § 4
vor; wie später dieser Grundsatz zugunsten der Zünfte (Innungen) verlassen
ist, s. unten bei Titel VI. Eine große Anzahl von Beschränkungen sind
durch besonderes RGes. eingeführt, z. B. Margarine G. 15. 6. 97; Hypo-
thekenbankG. 13. 7. 99; Patentanwalts G. 21. 5. 00; Wein G. 7. 4. 09;
Bauforderungs G. 1. 6. 09; Wettbewerb G. 7. 6. 09; Viehseuchen G. 26.
6. 09. — Ausschließliche Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte
merden, wo sie noch bestehen, gemäß §§ 7—9 aufgehoben oder für ab-
lösbar erklärt. — Frauen, die ein Gewerbe mit Einwilligung des Ehe-
manns (s. § 1405 oben S. 121) betreiben, haften für die daraus ent-
standenen Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen (§ 11aj s. E. Art. 36;
über Kauf= oder Handelsfrauen s. oben S. 150). — Die in betreff des
Gewerbebetriebes der Soldaten und Beamten und ihrer Angehörigen
bestehenden Beschränkungen werden durch die Gewerbeordnung nicht be-
rührt (§ 12). Vom Besitze des Bürgerrechts darf die Zulassung zum
Gewerbebetriebe nirgends abhängig sein (§ 13, vgl. § 5 Z. 4 b StO.;
OV. 25, 19).
II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
A. Anmeldung. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes anfängt (oder seinen Betrieb nach einer anderen Gemeinde ver-
legt, OVG. 11, 318), muß in jedem Falle, auch wenn der Betrieb nicht
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 13