Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. 8§ 1—13. Allgemeine Bestimmungen. 193 
schiffer unter die GewO. fallen, RGer. 22, 3); — auf Bergwesen, Aus- 
übung der Heilkunde (s. unten), Verkauf von Arzneimitteln (V. 22. 10. 01 
RGBl. 380; Erl. 27. 8. 07 HMBl. 345 betr. allg. PolVer. über den 
Verkehr mit Geheimmitteln usw.), Vertrieb von Lotterielosen und auf Vieh- 
zucht nur insoweit, als die GewO. ausdrückliche Bestimmungen darüber 
enthält. Man ist aber darin einig, daß auch Ackerbau, die Landschafts- 
gärtnerei (wohl aber die Kunst= und Handelsgärtnerei s. V. 20. 1. 02 
HMBl. 44), Forstwirtschaft, Jagd, literarische und künstlerische Tätigkeit, 
sowie der Geschäftsbetrieb der Gerichtsvollzieher nicht unter die Vor- 
schriften der GewO. fallen. Auch finden auf Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken die Bestimmungen der GewO. 8S§ 105—133e, 1396— m über- 
haupt nicht, auf die in Handelsgeschäften nur gemäß § 154 Anwendung, 
dagegen unterstehen die Rechtskonsulenten der GewO. (s. 88 35 Abs. 3; 
38 Abs. 2; 40 Abs. 2; 148 Abs. 1 Z. 4 Gew.). 
B. Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der § 1 besagt: „Der 
Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses 
Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind."“ 
Dieser Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich auf die persönliche Zu- 
lassung zum Gewerbebetriebe; die Art und Weise der Ausübung 
kann durch die Landesgesetzgebung und namentlich durch Polizeiverordnungen 
geregelt werden, ebenso ist die Besteuerung der Gewerbe der Landesgesetz- 
gebung unverschränkt (rgl. § 5). Auch vertragsmäßig kann man sich Ein- 
schränkungen der Gewerbefreiheit nicht unterwerfen, wenn sie bezwecken, 
das Publikum zu benachteiligen, oder gegen die öffentliche Ordnung sind. — 
„Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere 
vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.“ So schreibt § 4 
vor; wie später dieser Grundsatz zugunsten der Zünfte (Innungen) verlassen 
ist, s. unten bei Titel VI. Eine große Anzahl von Beschränkungen sind 
durch besonderes RGes. eingeführt, z. B. Margarine G. 15. 6. 97; Hypo- 
thekenbankG. 13. 7. 99; Patentanwalts G. 21. 5. 00; Wein G. 7. 4. 09; 
Bauforderungs G. 1. 6. 09; Wettbewerb G. 7. 6. 09; Viehseuchen G. 26. 
6. 09. — Ausschließliche Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte 
merden, wo sie noch bestehen, gemäß §§ 7—9 aufgehoben oder für ab- 
lösbar erklärt. — Frauen, die ein Gewerbe mit Einwilligung des Ehe- 
manns (s. § 1405 oben S. 121) betreiben, haften für die daraus ent- 
standenen Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen (§ 11aj s. E. Art. 36; 
über Kauf= oder Handelsfrauen s. oben S. 150). — Die in betreff des 
Gewerbebetriebes der Soldaten und Beamten und ihrer Angehörigen 
bestehenden Beschränkungen werden durch die Gewerbeordnung nicht be- 
rührt (§ 12). Vom Besitze des Bürgerrechts darf die Zulassung zum 
Gewerbebetriebe nirgends abhängig sein (§ 13, vgl. § 5 Z. 4 b StO.; 
OV. 25, 19). 
II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb. 
A. Anmeldung. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden 
Gewerbes anfängt (oder seinen Betrieb nach einer anderen Gemeinde ver- 
legt, OVG. 11, 318), muß in jedem Falle, auch wenn der Betrieb nicht 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.