Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. 8 35. Stellenvermittlergesetz. 197 
verlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb überzeugt haben (8 34 und 
G. 22. 6. 61 § 49; Pol V. 22. 2. 06 HMhl. 115 nebst Verzeichnis). 
Aus gleichem Grunde wie vorstehend bei dem Pfandleihgewerbe kann 
die gewerbsmäßige Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht, 
der Handel mit lebenden Vögeln, der Kleinhandel mit Garnabfällen usw., 
mit Sprengstoffen, mit Losen, der Trödelhandel (Erl. 26. 7.02 HMBl. 299), 
das Gewerbe des Volksanwalts (Vorschriften s. unten S. 198), der Vieh- 
verstellung, des Viehhandels (s. § 17 Abs. 4 Viehseuchen G. 26. 6. 09) und 
des Handels mit ländlichen Grundstücken (Wucher G. 19. 6. 93), das Ge- 
werbe gewisser Vermittlungsagenten, der Auskunfteien und Auktionatoren 
(über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer s. Erl. 10. 7. 02 HMl. 279, 
den der Vermittlungsagenten für Immobilien V. 29. 11. 07 MBl. 405), 
und Bücherrevisoren, sowie der Handel mit Drogen (Erl. 22. 12. 02 
MBl. 03, 21) und der Kleinhandel mit Bier, endlich der Betrieb des 
Gewerbes als Bauunternehmer, Bauleiter oder einzelner Zweige des Bau- 
gewerbes, untersagt werden. Alle vorgedachten Personen müssen vom Be- 
ginn ihres Gewerbebetriebes der Ortspolizeibehörde Anzeige machen (§ 35 
Abs. 7). Über die Untersagung entscheidet auf Klage der Ortspolizei- 
behörde der Kr A., in Stadtkreisen und Landkreisstädten mit mehr als 
10 000 Einwohnern der BzA. (8G. § 119 Z. 1). Die durch R. 7. 1. 07 
geschaffene Klage gegen unzuverlässige Bauunternehmer usw. kann wegen 
mangelnder theoretischer Vorbildung nicht erhoben werden, wenn diese 
die im § 35 a genannten Zeugnisse besitzen. 
Mit dem 1. 10. 10 ist an Stelle der Vorschriften für die Stellenvermittler (auch 
für Schiffsleute RG. 2. 6. 02) das 
Stellenvermittlergesetz 2. 6. 10 Rl. 860 
getreten. Es macht die Erlaubnis künftig auch vom Bedürfnis abhängig (§ 2), ver- 
bietet den Betrieb gewisser Gewerbe (Gast-, Schankwirtschaft, Kleiderhandel u. a.) 
daneben (§ 3), regelt die Gebührenfestsetzung (§ 5; für Schiffsleute setzt der Regierungs- 
präsident, sonst der Oberpräsfident die Taxe fest (OME. 17. 6. 10 1)])), — die Gebühr 
darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag durch den Vermittler zustande kommt, 
sie ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen, wenn beide den 
Vermittler angegangen sind, niemals ganz vom Arbeitgeber, — verbietet die Ein- 
behaltung der Ausweispapiere (§ 6) und überträgt der Landeszentralbehörde das 
Recht zum Erlaß weiterer Vorschriften (§ 8) auch für nicht gewerbsmäßig be- 
triebene Stellen= und Arbeitsnachweise. Die Erlaubnis erteilt der Kreis-(Stadt-- 
Ausschuß oder der Magistrat, an Stellenvermittler für Bühnenangehörige der BzA.2 
(Kön. V. 25. 7. 10 GS. 155; Vorschriften 16. 8. 10 HMl. 455 über die Geschäfts- 
bücher, die Verzeichnisse für Kellnerinnen und Ammen, Rückzahlung der Gebühr usw.). 
Für den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten (§ 8) find 
ergangen Vorschriften 18. 8. 1910 HMBl. 470; sür den Betrieb nicht gewerbsmäßiger 
Stellenvermittlungen (§ 15) die Vorschriften 21. 8. 1910 HMBl. 474. 
Die nach den betr. Gesetzen verliehene besondere Glaubwürdigkeit haben 
Feld-- oder Landmesser (Regl. 26. 8. 85 GS. 319; abg. 22. 12. 87 u. 
26. 2. 94; Prüfungs-V. Erl. 21. 2. 01), Auktionatoren Güterbestätiger, 
Wäger usw. nur, wenn sie von den befugten Behörden oder Korporationen 
(z. B. die Dispacheure der Handelskammern) angestellt sind (§ 36). 
1) Für Berlin Taxe 12 9. 10. 
!) Im Landespolizeibezirk Berlin an Stelle des BzA. der Polizeipräsident; gegen die Versagung 
ist Klage beim BzA. gegeben (V. 25. 7. 10. 8§ 2).
	        
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