Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

2 BGB. Natürliche Personen. 
Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig (Verf. 
Art. 54). Die Volljährigkeit, die mit dem Beginn des Tages, an welchem 
das 21. Lebensjahr vollendet wird, eintritt (88 2, 187 Abs. 2), können 
Minderjährige, die das 18. Jahr vollendet haben, mit ihrer und ihrer 
Gewalthaber Einwilligung durch Beschluß des Vorm. Ger. erhalten, wenn 
sie ihr Bestes befördert (§8 2—5; über das Verfahren s. Frw. 8§ 11 ff.) 
Der Volljährige ist geschäftsfähig und damit prozeßfähig (8§§ 104 ff.; 
§ 50 3 PO.); eine Anderung darin tritt durch die Entmündigung ein. 
Sie wird durch Beschluß des AGer. mittels des in §§ 645—687 3#0. 
vorgesehenen Verfahrens gegen eine Person ausgesprochen: 
1. die infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche ihre An- 
gelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 
2. die durch Verschwendung sich oder ihre Familie der Gefahr des Not- 
standes aussetzt; 
3. die infolge von Trunksucht entweder ihre Angelegenheiten nicht zu be- 
sorgen vermag oder sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder 
die Sicherheit anderer gefährdet (s. wegen Antrags des Armenverbandes Allg. V. 
16. 11. 99 MVl. 227). 
Die Entmündigung wegen Trunksucht ist neu vom BGB. eingeführt, 
das Verfahren (§§ 645—687 ZPO.) ist dasselbe wie bei der wegen Ver- 
schwendung (§ 680 8PO.; Antrag des Ehegatten, Verwandten, gesetz- 
lichen Vertreters, bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche auch des Staats- 
anwalts, beim AGer.; § 645 ebd.). Die Entmündigung wegen Geistes- 
krankheit bewirkt Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 3), die aus anderen 
Gründen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ähnlich der von Personen 
über 7 Jahren (§ 114); die Wirkung tritt im ersten Fall durch Zustellung 
des gerichtlichen Beschlusses an den gesetzlichen Vertreter, oder mit der 
Bestellung des Vormundes, in den anderen Fällen durch Zustellung an 
den Entmündigten ein (3P. 8§ 661, 683, 687). 
Wegen des Verfahrens bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes- 
schwäche s. Allg. V. 28. 11. 99 JM Bl. 388; Allg. V. 1. 10. 02 JMBl. 246; Ml. 
31. 3. 04 MMBl. 175 (Zuziehung Sachverständiger); 14. 4. 08 MBl. 120; über 
die Aufnahme von Geisteskranken in Privatirrenanstalten, über ihre Entlassung sowie 
über die staatliche Beaufsichtigung solcher Anstalten s. MR. 20. 9. 95 MBl. 272 ff., 
ergänzt 24. 4. 96 MBl. 104 u. V. 26. 3. 01 MBl. 104; geänd. 29.4. 09 (MMBl. 
237); MV. 20. 7. 03 MBl. 200 (Verpflichtung der Anstaltsvorstände zur Benach- 
richtigung des Vormundschaftsgerichts von Fällen, in denen eine Pflegschaft nötig 
ist); Anzeige von Aufnahmen Nichtdeutscher an das Min. der Ausw. Ang. ME. 
3. 10. 04 MMBl. 375. 
Wer sich an einem Ort ständig niederläßt mit dem Willen, dort zu 
bleiben (RG. 30, 348) begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz (§8§/7,8). 
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen; man verliert ihn, 
wenn die Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben, aufgehoben wird. Die 
Tatsache des Wohnens kennzeichnet das BGB. mit dem Ausdruck Wohn- 
ort (§ 570) oder Aufenthalt (§ 132); juristische Personen haben ebenso 
wie Behörden einen Sitz (§§ 24; 1786 Nr. 5). Der Wohnsitz hat Be- 
deutung außer für das Prozeßrecht (Gerichtsstand Z3 PO. § 13) z. B. für 
die Leistung des Schuldners und die Zahlung (§8§ 269, 270). Geschäfts- 
unfähige und beschränkt Geschäftsfähige können ihn ohne Willen des ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.