Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. §§ 73—81. Taxen. Innungen. 201 
Strafe § 148 Nr. 8); ebenso die Gast-(nicht auch Schank-hwirte zum An- 
schlag eines der Polizei vorzulegenden Preisverzeichnisses in den Gast- 
zimmern, wo dann auf Beschwerden der Reisenden die Orts PolBeh. vor- 
behaltlich des Rechtsweges entscheidet (§ 75). Gesindevermieter und 
Stellenvermittler haben ihre Taxen der Orts Pol Beh. einzureichen, in den 
Geschäftsräumen anzuschlagen und dem Stellensuchenden mitzuteilen 
(Rö. 2. 6. 10.) Für Personen, die auf öffentlichen Straßen usw. ihre 
Dienste anbieten, sowie für die Benutzung der öffentlich zum Gebrauch 
aufgestellten Transportmittel kann die Orts Pol Beh. in Übereinstimmung 
mit dem Gemeindevorstand Taxen aufstellen (s. oben § 37; § 76); ebenso 
für Bezirks-Schornsteinfeger (§ 77; Erl. 5. 2. 07 HMl. 25); für die 
Apotheker gilt seit 1. 4. 05 die deutsche Arznei-Taxe (Bek. 23. 2. 05 
RGBl. 40, die alljährlich neu festgesetzt wird); für Arzte gilt freie Ver- 
einbarung und mangels einer solchen in Preußen nach der durch G. 27. 
4. 96 erfolgten Aufhebung der veralteten Taxen die Gebührenordnung 
15. 5. 96 (Ml. 105, erg. 13. 3. 06) für approbierte Arzte und Zahn- 
ärzte (§ 80); bezügl. der Hebammen setzt der Regierungspräsident 1) die 
Gebührenordnung fest (G. 10. 5. 1908 GS. 103). 
VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, 
Innungsverbände. 
Es besteht das Bestreben, diese zu Privatgesellschaften herabgesunkenen, 
aber mit Korporationsrechten versehenen Vereine durch Privilegien zu 
stärken und dadurch zu beleben (s. Nov. 26. 7. 97 AusfAnw. Z. 88 ff.). 
Zwar ist ein Prüfungszwang (Befähigungsnachweis) in Hinblick auf die 
Erfahrungen, die damit infolge der V. 9. 2. 49 in Preußen gemacht 
sind, nicht eingeführt, wohl aber ist auf Antrag die Errichtung von 
Zwangsinnungen durch den Regierungspräsident ?) ermöglicht, sofern 
die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- 
trittszwanges zustimmt, der Bezirk der Innung die Beteiligung am Ge- 
nossenschaftsleben und die Benutzung der Innungseinrichtungen gestattet 
und schließlich die Zahl der Handwerker zur Bildung einer leistungs- 
fähigen Innung ausreicht (§ 100); sie umfaßt nicht diejenigen, die das 
Gewerbe fabrikmäßig betreiben; für den Besitzer mehrerer Betriebe ist das 
Hauptgewerbe maßgebend (§ 100 f.) Streitigkeiten über die Zugehörig- 
keit entscheidet die Aufsichtsbehörde, in zweiter Instanz der Regierungs- 
präsident (§ 100h565) AusfAnw. Z. 109). 
Die Zwangsinnungen haben denselben Zweck wie die Innungen 
(§ 100): Pflege des Gemeingeistes, Stärkung der Standesehre, Herbergs- 
wesen und Arbeitsnachweis für die Gesellen, Ausbildung und Fürsorge 
für die Lehrlinge nebst Lehrlingsschiedsgericht, sowie Prüfungswesen 
(8 81 au. b.) zaußerdem können sie Fachschulen errichten, Gesellen= und Meister- 
prüfungen veranstalten sowie Unterstützungs-, Kranken= und Sterbekassen und 
ein Schiedsgericht mit der vollen Kompetenz eines Gew Ger. errichten (§ 81b). 
  
1) Im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident. 
2) Im Stadtkreis Berlin der Oberpräsident (AusfAnw. Z. 2). 
8) Im Stadtkreis Verlin der Polizeipräsident (8G. 8 161).
	        
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