Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

202 GewO. §§ 81— 104. Innungen. 
Einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb darf die Innung (§ 81 b Z. 5), 
nicht aber die Zwangsinnung errichten (§ 100 n). Die Innung ist eine 
juristische Person (§ 86) und steht unter Aufsicht der unteren VerwBe- 
hörde (§ 96; Magistrat bzw. Landrat AusfAnw. Z. 3). Diese über- 
wacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften mit 
Ordnungsstrafgewalt, entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und 
Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern 
und die Rechte und Pflichten der Amtsinhaber und hat zu jeder Ver- 
sammlung, die über Statutenänderung oder die Auflösung beschließen will, 
einen Vertreter zu entsenden, widrigenfalls der Beschluß ungültig ist. 
Gegen ihre Entscheidung ist binnen vier Wochen Beschwerde zulässig (§ 96). 
Das Statut mit seinen 15 Erfordernissen (§ 83; s. Entwürfe für 
freie und Zwangsinnungen in der Bek. 19. 3. 98 RZBl. 156 und 173) 
bedarf der Genehmigung (§ 84; BzZA. 8G. § 1241)). Die Geschäfte 
werden von der Innungsversammlung und dem von ihr gewählten Vor- 
stande besorgt (§ 92 f., 100 r). Gegen die Entscheidungen der Innungen 
(§ 81 a Nr. 4) und der Schiedsgerichte (§ 81b Z. 4) ist binnen einem 
Monat die Klage beim ordentlichen Gericht statthaft (§ 91b), womit die 
Kompetenz des Gew Ger. eingeengt ist. Dasselbe gilt von den auf Grund 
des G. errichteten Innungskrankenkassen (§ 90 u. § 100)), die den Be- 
stand der Ortskrankenkassen und vielfach die Versicherten selbst durch den 
Wechsel ihrer Versicherungsverhältnisse schädigen. — Außerdem schafft das. 
G. 26. 7. 97 zur Vertretung der Interessen des Handwerks von der 
Landes-Zentral-Behörde zu errichtende Handwerkskammern (s§§ 103 
bis 103q), Zwangsorganisationen, deren Mitglieder (AusfAnw. Z. 118) 
von den Handwerkerinnungen und den Gewerbevereinen oder sonstigen 
Vereinigungen zur Förderung der Interessen des Handwerks aus der 
Zahl ihrer Angehörigen gewählt werden (§ 103 a, AusfAnw. Z. 117 
bis 123). Ihr Zweck ist: Wahrung der Gesamtinteressen (Nov. 30. 5. 08. 
RGBl. 356) des Handwerks, insbes. Regelung des Lehrlingswesens, Durch- 
führung der diesbezüglichen Vorschriften, Abgabe von Gutachten und Mit- 
teilungen an die Staats= und Gemeindebehörden, Bildung von Prüfungs- 
ausschüssen für die Gesellenprüfung, Einrichtung von Fachschulen 2c. 
(§ 103e); sie ist den Innungen und Innungsausschüssen vorgesetzt (§ 1031) 
und wird von einem Kommissar der Aufsichtsbehörde kontrolliert (§ 103h). 
Ein Gesellenausschuß (§ 103 ) hat bei Abfassung von Vorschriften für die 
Lehrlinge und Gesellen und bei der Entscheidung über Beanstandung von Be- 
schlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 131 ff.) mitzuwirken (§ 108 k). Die 
Kosten tragen die Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände, welche sie 
von den Handwerksbetrieben wieder einziehen können (§ 1031; in Preußen 
die Gemeinden V. 26. 5. O0 Ml. 216). Die Handwerkskammern 
unterliegen der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde (§ 1030; Re- 
gierungspräsident AusfAnw. Z. 2) 2). 
Für die mehrere Innungen verschiedener Bezirke umfassenden Innungs- 
verbände sind die Vorschriften in den §§ 104—104 n enthalten. 
1) Im Stadtkreis Berlin der Polizeipräfident (86. 8 161). 
2) Im Stadtkreis Berlin (und Danzig) der Oberpräsident.
	        
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