204 GewO. 88 119 —126. Gewerbliche Arbeiter.
schriftlicher Erlaubnis an die Arbeiter ausgezahlt, schließlich daß den
Eltern oder Vormündern über die gezahlten Löhne in bestimmten Fristen
von den Arbeitgebern Nachricht gegeben werde. Für Kinder unter
13 Jahren sowie die noch Volksschulpflichtigen über 13 Jahre gilt das
RG. 30. 3. 03. betr. Kinderarbeit in gewerbl. Betrieben,
das für eigene (§§ 12—17) und fremde (§§ 4—11) Kinder Schutz-
bestimmungen gibt, für letztere eine Arbeitskarte (§ 11) vorschreibt. Lohn-
einbehaltungen wegen Vertragsbruchs (nicht auch wegen anderer Ansprüche)
dürfen nur in Höhe eines Viertels des fälligen Lohnes und im ganzen nur
in Höhe eines Wochenlohnes gemacht werden (§ 119a, wegen der Beschlag-
nahme des Lohnes s. G. 21. 6. 69 u. 29. 3. 97). Die Bestimmungen der
§§ 114a—119 a gelten auch für die sog. Hausgewerbetreibenden (§ 119b).
— Arbeitern unter 18 Jahren muß unter Berücksichtigung der Gottes-
dienststunden Zeit zum Besuch einer Fortbildungsschule gegeben werden,
der durch Ortsstatut obligatorisch gemacht werden kann (8§ 120). Die
§* 120a—e enthalten Bestimmungen für den Arbeiterschutz, zu deren
Durchführung die Polizei Maßnahmen treffen, bezw. der Bundesrat Vor-
schriften erlassen kann. Solche sind in großer Zahl erlassen z. B. Bek.
9. 5. 88. für die Zigarrenfabriken; 31. 7. 97 für die Buchdruckereien
und Schriftgießereien Röl. 614; Bek. 22. 10. 02 REBl. 269 für
Roßhaarspinnereien usw.; 26. 4. 99 für Thomasschlacke-Mahlanlagen
RGl. 42; 31. 5. 09 für Steinbrüche und Steinmetzbetriebe; 23. 1. 02
RGBl. 33 über die Beschäftigung in Gast= und Schankwirtschaften nebst
AusfAnw. 12. 3. 02 MBl. 72; Entw. zur Bäckerei-PolV. 10. 10. 06
HMl. 368); auch über eine Maximalarbeitszeit (s. Bek. 4. 3. 96 betr.
den Betrieb von Bäckereien usw. Röl. 55 und AusfAnw. 15. 4. 96
Ml. 84).
II. Gesellen und Gehilfen haben mangels anderer Verabredung
Anspruch auf 14 tägige und stets für beide Teile gleich lange Kündigungs-
frist (§ 122). Vor Ablauf der Zeit und ohne Kündigüung können sie
entlassen werden bzw. die Arbeit ihrerseits verlassen aus den in § 123
bzw. § 124 angegebenen Gründen, außerdem bei längerer als 14tägiger
Kündigungsfrist oder vierwöchiger Arbeitsdauer aus anderen wichtigen
Gründen (§ 124 a). Bei einer widerrechtlichen Lösung des Arbeitsver-
hältnisses (Vertragsbruch, Streik) gibt § 124b dem vertragstreuen Kon-
trahenten der an keinen Schadensnachweis gebundenen Anspruch
auf Zahlung des ortsüblichen Tagelohns für den Tag des Vertragsbruchs
und jeden folgenden Tag bis zu einer Woche; dies gilt auch für Be-
triebsbeamte, aber nicht für Fabriken mit Arbeitsordnungen
(§§ 133e, 134). Ein zum Verlassen der Arbeit verleitender Arbeitgeber
haftet für den Schaden als Selbstschuldner, ebenso wie der Arbeitgeber,
der einen Gesellen oder Gehilfen in Kenntnis von einem noch bestehenden
Arbeitsverhältnis annimmt (§ 125).
III. Die Lehrlingsverhältnisse sind durch die §§ 126—132 a
des G. 26. 7. 97 neugeregelt. Der Lehrherr hat den Lehrling selbst
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestellten Vertreter aus-
zubilden (§ 127; Rer. 34, 1); er untersteht seiner väterlichen Zucht
(§ 127b); wegen der Aufsicht und Haftpflicht gemäß § 832 BG. f.