Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. §§ 127—133. Lehrling. Meister. 205 
Rer. 50, 69. Die Befugnis zum Halten von Lehrlingen kann pflicht- 
vergessenen, unmoralischen oder sonst ungeeigneten Personen entzogen werden 
(6 126 a); der Lehrvertrag ist bei Strafe (§ 150 Z. 4 a) binnen vier 
Wochen schriftlich abzuschließen; er ist kosten= und stempelfrei und auf 
Erfordern der Polizei einzureichen (§ 126 b). — Das Lehrverhältnis 
kann während der ersten vier Wochen durch einseitigen Rücktritt auf- 
gelöst werden, welche Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert 
werden darf. Im übrigen kann der Lehrling vor Beendigung der Lehr- 
zeit aus den im 8 123 angegebenen Gründen entlassen werden, aber auch, 
wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder 
den Besuch der Fach= oder Fortbildungsschule vernachlässigt (§ 127 b). 
Von seiten des Lehrlings kann die Auflösung des Lehrverhältnisses in 
den im § 124 unter 1, 3—5 vorgesehenen Fällen erfolgen, sowie wenn 
der Lehrherr seine gesetzlichen Pflichten in einer die Gesundheit, die Sitt- 
lichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernach- 
lässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung 
der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird (§ 127b). 
Verläßt der Lehrling unrechtmäßigerweise die Lehre, so kann der 
Anspruch auf Rückkehr bei der Polizei nur binnen einer Woche und nur 
dann geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist (§ 1274); auch Entschädigungsansprüche, für die § 127 g einen Normal- 
satz ähnlich dem § 124 b feststellt, sind nur zulässig, wenn der Vertrag. 
schriftlich geschlossen ist (§ 127f; vgl. § 1278g Abs. 2). Nach § 128 
kann eine Maximalzahl für das Halten von Lehrlingen vorgeschrieben 
werden. 
Den Münschen des Handwerks entsprechend, haben die G. 26. 7. 97 
u. 30. 5. 08 noch besondere Bestimmungen für Handwerkerlehrlinge ge- 
troffen. Hier ist die Berechtigung zur Anleitung von einem Alter von 
24 Jahren und dem Nachweis der Meisterprüfung oder über die nach 
gehöriger Lehrlingszeit bestandene Gesellenprüfung bzw. über fünfjährige 
selbständige Ausübung des Handwerks abhängig gemacht (§ 129); bei 
gemischten Betrieben muß der Unternehmer diesen Voraussetzungen für 
einen der Betriebe entsprechen (§ 129a), die Lehrzeit soll 3, höchstens. 
4 Jahr betragen (§ 130 a) und mit der Gesellenprüfung abschließen, die 
vor dem Prüfungsausschuß der Zwangsinnungen bzw. Innungen oder 
Handwerkskammern abzulegen ist (§§ 131—132 a; AusfAnw. 204—218; 
Erl. 12. 7. 08 H MBl. 305). 
III a. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, die die Meisterprüfung be- 
standen und das 24. Jahr zurückgelegt haben (§ 133; Nov. 30. 5. 08; 
wegen des Titels Baumeister oder Baugewerksmeister s. Ab. 2; NnzxoB 
vorschriften vom 1. 4. 06 § 26). Übergangsbestimmungen s. G. 26. 7. 97. 
Art. 7 u. 8 u. G. 30. 5. 08 Art. 2. 
IIIb. Das Dienstverhältnis der gegen feste Bezüge beschäftigten 
Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (Be- 
triebsbeamte, Werkmeister usw.) oder mit höheren technischen 
Dienstleistungen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, 
Zeichner usw.) betraut sind, ist mangels anderer Vereinbarung 6 Wochen
	        
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