206 GewO. §§ 133à—138. Gewerbliche Arbeiter.
vor dem Quartalsersten aufzukündigen (§ 183 a), falls nicht die im § 133c
und d genannten oder sonstige wichtige Gründe (§ 133b) zur Auflösung
ohne Kündigung vorliegen. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile
gleich sein und mindestens 1 Monat betragen (§ 133 aa; Ausn. im
5 133 ab und ac). Über die Konkurrenzklausel s. den durch Art 9 EG.
z. HGB. 10. 5. 97 eingefügten § 1331.
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen
in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden
(88 1339— 139 aa). Unter A (§§ 133h— 134h) sind die Sonder-
bestimmungen für Betriebe mit mindestens 20 Arbeiter enthalten. Hier
darf wegen Kontraktsbruchs nur höchstens ein Wochenlohn als Ent-
schädigung gefordert werden, wenn diese Verwirkung vorher ausbedungen
war; für jeden minderjährigen Arbeiter ist auf Kosten des Arbeitgebers
(ohne Mitwirkung der Polizei s. V. 1. 11. 00 MBl. 296) ein Lohn-
zahlungsbuch einzurichten (§ 134). Für solche Betriebe muß ferner
binnen 4 Wochen nach Betriebseröffnung eine Arbeitsordnung mit
den in den §§ 134 a—f enthaltenen Bestimmungen nach Anhörung der
großjährigen Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses (§ 134h) erlassen
werden, die der Polizei binnen 3 Tagen einzureichen, an zugänglicher
Stelle auszuhängen und jedem Arbeiter bei seinem Eintritt zu behändigen
ist. Die Polizei kann ungesetzliche Arbeitsordnungen abändern, wogegen
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten 1) gegeben ist
(§ 134e, f; AusfAnw. Z. 218—222). Für Betriebe mit mindestens
10 Arbeitern gilt: Kinder unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht,
über 13 Jahre alte nur, wenn sie nicht mehr volksschulpflichtig sind;
Arbeiterinnen nicht von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh, an Sonn-
und Vorabenden vor Festtagen nicht nach 5 Uhr nachmittags beschäftigt
werden. Die Maximalarbeitszeit für Kinder unter 14 Jahren beträgt 6,
die für junge Leute von 14—16 Jahren 10 (nicht vor 6 Uhr morgens
beginnend und nicht über 8 Uhr abends dauernd nebst den in § 136
vorgeschriebenen Pausen), die für Arbeiterinnen über 16 Jahre 10 Stunden
täglich (nicht nachts von 8 Uhr bis 6 Uhr und an Sonnabenden und
Vorabenden vor Festtagen nicht nach 5 Uhr nachmittags). Ausnahmen
können die Polizeiorgane, Gewerbeinspektoren (für § 138 a, 139 AusfAnw.
Z. 3c) und der Reichskanzler gestatten (§ 139), auch kann der Bundesrat
sowohl allgemeine Dispensationen für einzelne Fabrikzweige erlassen, als
auch die Frauen= und Kinderarbeit ganz verbieten (§ 139a; s. z. B. für
Fisch= und Obstkonserven Bek. 25. 11. 09; für Walz= und Hammerwerke
02, 170, abg. 6. 7. 066; für Ziegeleien Bek. 15. 11. 03). Wöchnerinnen
dürfen vor und nach der Entbindung im ganzen 8 Wochen nicht arbeiten und
zwar jedenfalls erst 6 Wochen nach der Niederkunft (§ 137); Heimarbeit
über die Maximalarbeitszeit darf weiblichen und jugendlichen Arbeitern
nicht zugewiesen werden (§ 137a).
V. Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Be-
stimmungen führt der bei jeder Regierung angestellte Regierungs= und
Gewerberat mit den Gewerbeinspektoren (KO. 27. 4. 91 GS. 165 und
1) In Berlin an den Oberpräsidenten.