Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

206 GewO. §§ 133à—138. Gewerbliche Arbeiter. 
vor dem Quartalsersten aufzukündigen (§ 183 a), falls nicht die im § 133c 
und d genannten oder sonstige wichtige Gründe (§ 133b) zur Auflösung 
ohne Kündigung vorliegen. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile 
gleich sein und mindestens 1 Monat betragen (§ 133 aa; Ausn. im 
5 133 ab und ac). Über die Konkurrenzklausel s. den durch Art 9 EG. 
z. HGB. 10. 5. 97 eingefügten § 1331. 
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen 
in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden 
(88 1339— 139 aa). Unter A (§§ 133h— 134h) sind die Sonder- 
bestimmungen für Betriebe mit mindestens 20 Arbeiter enthalten. Hier 
darf wegen Kontraktsbruchs nur höchstens ein Wochenlohn als Ent- 
schädigung gefordert werden, wenn diese Verwirkung vorher ausbedungen 
war; für jeden minderjährigen Arbeiter ist auf Kosten des Arbeitgebers 
(ohne Mitwirkung der Polizei s. V. 1. 11. 00 MBl. 296) ein Lohn- 
zahlungsbuch einzurichten (§ 134). Für solche Betriebe muß ferner 
binnen 4 Wochen nach Betriebseröffnung eine Arbeitsordnung mit 
den in den §§ 134 a—f enthaltenen Bestimmungen nach Anhörung der 
großjährigen Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses (§ 134h) erlassen 
werden, die der Polizei binnen 3 Tagen einzureichen, an zugänglicher 
Stelle auszuhängen und jedem Arbeiter bei seinem Eintritt zu behändigen 
ist. Die Polizei kann ungesetzliche Arbeitsordnungen abändern, wogegen 
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten 1) gegeben ist 
(§ 134e, f; AusfAnw. Z. 218—222). Für Betriebe mit mindestens 
10 Arbeitern gilt: Kinder unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht, 
über 13 Jahre alte nur, wenn sie nicht mehr volksschulpflichtig sind; 
Arbeiterinnen nicht von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh, an Sonn- 
und Vorabenden vor Festtagen nicht nach 5 Uhr nachmittags beschäftigt 
werden. Die Maximalarbeitszeit für Kinder unter 14 Jahren beträgt 6, 
die für junge Leute von 14—16 Jahren 10 (nicht vor 6 Uhr morgens 
beginnend und nicht über 8 Uhr abends dauernd nebst den in § 136 
vorgeschriebenen Pausen), die für Arbeiterinnen über 16 Jahre 10 Stunden 
täglich (nicht nachts von 8 Uhr bis 6 Uhr und an Sonnabenden und 
Vorabenden vor Festtagen nicht nach 5 Uhr nachmittags). Ausnahmen 
können die Polizeiorgane, Gewerbeinspektoren (für § 138 a, 139 AusfAnw. 
Z. 3c) und der Reichskanzler gestatten (§ 139), auch kann der Bundesrat 
sowohl allgemeine Dispensationen für einzelne Fabrikzweige erlassen, als 
auch die Frauen= und Kinderarbeit ganz verbieten (§ 139a; s. z. B. für 
Fisch= und Obstkonserven Bek. 25. 11. 09; für Walz= und Hammerwerke 
02, 170, abg. 6. 7. 066; für Ziegeleien Bek. 15. 11. 03). Wöchnerinnen 
dürfen vor und nach der Entbindung im ganzen 8 Wochen nicht arbeiten und 
zwar jedenfalls erst 6 Wochen nach der Niederkunft (§ 137); Heimarbeit 
über die Maximalarbeitszeit darf weiblichen und jugendlichen Arbeitern 
nicht zugewiesen werden (§ 137a). 
V. Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Be- 
stimmungen führt der bei jeder Regierung angestellte Regierungs= und 
Gewerberat mit den Gewerbeinspektoren (KO. 27. 4. 91 GS. 165 und 
1) In Berlin an den Oberpräsidenten.
	        
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