GewO. § 139 f. Gewerbegerichtsgesetz. 207
Dienstanweisung 23. 3. 92 MBl. 160; Vorsch. f. d. inneren Dienst der
Gew Insp. 3. 6. 01, erg. zuletzt 4. 10. 09), die auch bei Nacht Zutritt
zu den Arbeitsräumen haben, statistisches Material von den Arbeitgebern
erhalten und Jahresberichte zu erstatten haben (§ 139b). (Vorbildungs-
und Prüfungs-O. für die Gewerbeaufsichtsbeamten v. 7. 9. 97 und Anw.
dazu 13. 11. 97 s. Ml. 98, 29.) Für die Bewilligung von Aus-
nahmen des §§ 105 und 105f. s. ME. 17. 4. 10 HMl. 151; An-
nahme von Gew Referendaren Erl. 15. 5. 07 HMl. 182).
VI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Ver-
kaufsstellen (§ 139f6—139m; Ausf Anw. 259—271). In offenen
Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und
Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10
(in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern bei zwei oder mehr
Hilfskräften mindestens 11) Stunden, außerdem eine angemessene Mittags-
pause zu gewähren (für außerhalb Speisende mindestens 1½ Stunde).
§ 139e bestimmt als gesetzlichen Ladenschluß 9 Uhr abends bis 5 Uhr
morgens (Ausnahme §§ 139 d und e). Auf Antrag von mindestens 2/8
der beteiligten Geschäftsinhaber einer Gemeinde kann angeordnet werden,
daß der Ladenschluß bereits in der Zeit zwischen 8—9 Uhr abends und
5—)7 Uhr morgens stattfindet (§ 139k; s. Bek. 25. 1. 02 REBl. 38).
Die Geschäftsinhaber haben gemäß § 139 i die Gehilfen und Lehrlinge
unter 18 Jahren zum Besuch der Fortbildungs= und Fachschule anzuhalten
(s. HGB. § 76; GewO. § 120) und für jede offene Verkaufsstelle, in
der in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
eine Arbeitsordnung zu erlassen (§ 139k; AusfAnw. Z. 269, 270).
Für die Entscheidung der Streitigkeiten gilt nach Aufhebung des
früheren § 120 a durch das RG. 29. 7. 90 das
Gewerbegerichtsgesetz 30. 6. 01 (Rl. 353)
(Normalstatuten s. V. 23. 12. 01 HMl. 02, 10). Zur Errichtung
dieser, die Zuständigkeit der odentlichen Gerichte ausschließenden Sonder-
gerichte (§ 6) ist jeder Gemeinde= bzw. Kommunalverband berechtigt, event.
kann sie auf Antrag der Interessenten vom Minister erzwungen werden
(§ 1), für Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern muß ein
Gew Ger. errichtet werden (§ 2; wegen der Dienstaufsicht s. MV. 30. 5. 99
Ml. 983). Sie entscheiden ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes
Streitigkeiten über:
1. Antritt, Fortsetzung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Aus-
händigung und Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs,
Arbeitszettels, Lohnzahlungsbuchs;
2. Leistungen aus diesem Verhältnis;
3. Rückgabe von Zeugnissen, Papieren, Kautionen, Gerätschaften usw.,
die aus Anlaß der Arbeit übergeben sind;
4. Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Vertragsstrafen wegen Nicht-
erfüllung der Verpflichtungen betr. die in Nr. 1—3 bezeichneten
Gegenstände, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in die Arbeitsbücher usw.;