Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

208 GewO. Gewerbegerichtsgesetz. 
5. Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge (88 53a; 65, 72, 73 
KrankVersG.); 
6. Ansprüche der Mitarbeiter untereinander auf Grund Übernahme 
einer gemeinsamen Arbeit (§ 4). 
Hierbei gelten als Arbeiter die unter den Tit. VII der GewO. 
fallenden Personen, Betriebsbeamte u. dergl. mit weniger als 2000 Mk. 
Jahresverdienst; ausgenommen sind die dem Lehrlings= bzw. Innungs- 
schiedsgericht (§§ 81 a Nr. 4, 81b Nr. 4, 91—91b GewO.) unter- 
stehenden Lehrlinge und Gesellen (§ 4), die Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken und Handelsgeschäften, sowie das Personal der Militär- 
und Marineverwaltung (§ 76); hinzu kommen aber die Hausgewerbe- 
treibenden (§ 5). 
Die Kosten des Gew Ger. — soweit sie nicht in seinen Einnahmen 
Deckung finden — trägt die Gemeinde (§ 9). Der Vorsitzende und sein 
Vertreter sind vom Magistrat auf mindestens 1 Jahr zu wählen, dürfen 
nicht Arbeitgeber oder Arbeiter sein und bedürfen der Bestätigung des 
Regierungspräsidenten 1), falls sie nicht staatlich ernannte oder bestätigte 
Beamte sind (§§ 11, 15, 20). Die Beisitzer (mindestens 4) werden auf 
1—6 Jahre durch unmittelbare, geheime Wahl zur Hälfte von den Arbeit- 
gebern (s. § 16), zur Hälfte von den Arbeitern aus deren Mitte gewählt 
(§ 12), sie müssen zum Schöffenamt fähig, 30 Jahre alt, nicht Almosen- 
empfänger sein und mindestens zwei Jahre im Gerichtsbezirk Wohnung 
oder Beschäftigung gehabt haben (§ 11). Die Wähler müssen im Bezirk 
des GewGer. Wohnung oder Beschäftigung haben und 25 Jahre alt sein. 
Die Wahl regelt sich nach dem Statut, sie kann nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl erfolgen (§ 15). Amtsenthebung erfolgt durch den 
Bz A. 2), Amtsentsetzung auf die durch den Regierungspräsidenten 2) be- 
antragte Klage des Staatsanwalts (§ 21). Beschlußfähig ist das Gew Ger. 
mit 2 Beisitzern; die Zahl der Arbeiter und Arbeitgeber muß stets die 
gleiche sein (§ 24). 
Für das Verfahren (8§ 26—61) gilt im allgemeinen die ZPO. 
mit folgenden wichtigen Besonderheiten: Zuständig ist das Gericht des 
Erfüllungsortes oder das, in dessen Bezirk sich die gew. Niederlassung 
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Unter 
diesen hat der Kläger die Wahl (§ 27); Rechtsanwälte und geschäftsmäßige 
Vertreter dürfen nicht auftreten; es können aber nicht prozeßfähige Parteien 
gehört werden; die Ladungen und Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 
Der erste Termin kann ohne Beisitzer erfolgen (§ 54); erscheint eine 
Partei nicht, so kann Versäumnisurteil ergehen, gegen das der Einspruch 
binnen 3 Tagen vom Tage der Zustellung beim Gew er. erhoben werden 
kann (§ 39); kommt es zum Vergleich, Anerkenntnis, Klagezurücknahme 
oder auf Antrag beider Parteien zum Urteil in spruchreifer Sache, so 
ist das Verfahren beendet, falls nicht der Wert des Streitgegenstandes 
die Summe von 100 Mk. übersteigt, in welchem Fall die Berufung an 
das Landgericht (8PO. 8§ 511—544) gegen die Urteile offen steht (§ 55). 
1) In Berlin des Oberpräsidenten (V. 28. 9. 90 Ml. 206). 
2) In Berlin den Oberpräsident.
	        
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