208 GewO. Gewerbegerichtsgesetz.
5. Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge (88 53a; 65, 72, 73
KrankVersG.);
6. Ansprüche der Mitarbeiter untereinander auf Grund Übernahme
einer gemeinsamen Arbeit (§ 4).
Hierbei gelten als Arbeiter die unter den Tit. VII der GewO.
fallenden Personen, Betriebsbeamte u. dergl. mit weniger als 2000 Mk.
Jahresverdienst; ausgenommen sind die dem Lehrlings= bzw. Innungs-
schiedsgericht (§§ 81 a Nr. 4, 81b Nr. 4, 91—91b GewO.) unter-
stehenden Lehrlinge und Gesellen (§ 4), die Gehilfen und Lehrlinge in
Apotheken und Handelsgeschäften, sowie das Personal der Militär-
und Marineverwaltung (§ 76); hinzu kommen aber die Hausgewerbe-
treibenden (§ 5).
Die Kosten des Gew Ger. — soweit sie nicht in seinen Einnahmen
Deckung finden — trägt die Gemeinde (§ 9). Der Vorsitzende und sein
Vertreter sind vom Magistrat auf mindestens 1 Jahr zu wählen, dürfen
nicht Arbeitgeber oder Arbeiter sein und bedürfen der Bestätigung des
Regierungspräsidenten 1), falls sie nicht staatlich ernannte oder bestätigte
Beamte sind (§§ 11, 15, 20). Die Beisitzer (mindestens 4) werden auf
1—6 Jahre durch unmittelbare, geheime Wahl zur Hälfte von den Arbeit-
gebern (s. § 16), zur Hälfte von den Arbeitern aus deren Mitte gewählt
(§ 12), sie müssen zum Schöffenamt fähig, 30 Jahre alt, nicht Almosen-
empfänger sein und mindestens zwei Jahre im Gerichtsbezirk Wohnung
oder Beschäftigung gehabt haben (§ 11). Die Wähler müssen im Bezirk
des GewGer. Wohnung oder Beschäftigung haben und 25 Jahre alt sein.
Die Wahl regelt sich nach dem Statut, sie kann nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgen (§ 15). Amtsenthebung erfolgt durch den
Bz A. 2), Amtsentsetzung auf die durch den Regierungspräsidenten 2) be-
antragte Klage des Staatsanwalts (§ 21). Beschlußfähig ist das Gew Ger.
mit 2 Beisitzern; die Zahl der Arbeiter und Arbeitgeber muß stets die
gleiche sein (§ 24).
Für das Verfahren (8§ 26—61) gilt im allgemeinen die ZPO.
mit folgenden wichtigen Besonderheiten: Zuständig ist das Gericht des
Erfüllungsortes oder das, in dessen Bezirk sich die gew. Niederlassung
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Unter
diesen hat der Kläger die Wahl (§ 27); Rechtsanwälte und geschäftsmäßige
Vertreter dürfen nicht auftreten; es können aber nicht prozeßfähige Parteien
gehört werden; die Ladungen und Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
Der erste Termin kann ohne Beisitzer erfolgen (§ 54); erscheint eine
Partei nicht, so kann Versäumnisurteil ergehen, gegen das der Einspruch
binnen 3 Tagen vom Tage der Zustellung beim Gew er. erhoben werden
kann (§ 39); kommt es zum Vergleich, Anerkenntnis, Klagezurücknahme
oder auf Antrag beider Parteien zum Urteil in spruchreifer Sache, so
ist das Verfahren beendet, falls nicht der Wert des Streitgegenstandes
die Summe von 100 Mk. übersteigt, in welchem Fall die Berufung an
das Landgericht (8PO. 8§ 511—544) gegen die Urteile offen steht (§ 55).
1) In Berlin des Oberpräsidenten (V. 28. 9. 90 Ml. 206).
2) In Berlin den Oberpräsident.