210 GewO. Krankenversicherung.
wie in der Pr. GewO. 17. 1. 45, durch Ortsstatut Beitrittszwang
für Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter eingeführt werden konnte
§ 141—1414, durch R. 7. 4. 76 eingeschoben und durch § 87 des
Krank VersG. 15. 6. 83 aufgehoben). Die auf freier Ubereinkunft
beruhenden Kassen haben durch RG. über die eingeschriebenen Hilfskassen
7. 4. 76 ihre Regelung gefunden, die aber durch das Krankenr Vers G.
10. 4. 92 und das R. 1. 6. 84 erhebliche Umgestaltung erfahren hat.
Danach haben die Kassen den Versicherten jetzt ebenfalls freie ärztliche
Behandlung und ein Krankengeld nach dem ortsüblichen Tagelohn des
Beschäftigungsortes zu gewähren; sie befreien zwar von der Ver-
sicherungspflicht bei der Zwangskasse, weil aber die Beiträge ausschließlich
vom Arbeiter zu tragen sind, so liegt ihre Bedeutung in ihrer Stellung
als Zuschußkasse, da der Arbeiter daneben noch der Zwangskasse ange-
hören darf. Sie stehen unter Aufsicht der Ortspolizei (höhere Instanz
ist der Regierungspräsident 1)) und erlangen durch Eintragung in das
daselbst zu führende Register juristische Persönlichkeit, sowie das Recht,
rückständige Zahlungen im Verwaltungswege einziehen zu lassen. Ihre weitere
Ausbildung hat die hier angestrebte Versicherung der Arbeiter durch die sog.
„sozialpolitische Gesetzgebung“?)
auf Grund der Allerh. Botschaft 17. 11. 81 gefunden. Zuerst ist zu
nennen das:
Krankenversicherungsgesetz 10. 4. 92 (RGBl. 417),
das an die Stelle des RG. 15. 6. 83 getreten ist; Erweiterung auf den
Kreis der Hausgewerbetreibenden durch Bundesratsbeschluß s. das RG.
30. 6. 00 (Rl. 332); Erhöhung der Leistungen durch RG. 25. 5. 03
(RBl. 233). (AusfAnw. 10. 7.92 Ml. 300, erg. 30. 5. 03 HMBl. 205).
A. Versicherungszwang : Personen, die gegen Gehalt oder Lohn
(Tantieme, Unterhalt, Naturalbezüge) beschäftigt sind
1. in Bergwerken und dergl., Fabriken, Hüttenwerken, beim Eisenbahn-,
Binnenschiffahrts= und Baggereibetrieb, auf Werften und bei (Hoch-
und Tief-, auch Regie-) Bauten;
2. im Handelsgewerbe, Handwerk und sonstigem stehenden Gewerbe-
betrieb;
2 a. im Geschäftsbetrieb der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Kranken-
kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten;
3. in Betrieben mit Dampfkesseln und anderen durch elementare Kraft
bewegten Triebwerken (§ 1);
4. im Betriebe der Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltung
6 1 Abf. 2)
sind mit dem Beginn der Beschäftigung kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 2) gegen
Krankheit versichert, falls sie nicht die Mitgliedschaft bei einer freien Hilfs-
kasse geltend machen (§ 75) oder sofern nicht die Arbeit durch ihre Natur
oder im voraus durch den Vertrag auf weniger als eine Woche beschränkt
ist; Handlungsgehilfen nur, wenn ihnen die Rechte aus § 63 H#G#B. (Fort-
1) In Berlin der Oberpräsident.
2) Beim Erscheinen des Werks tagt eine Reichstagskommission zur Beratung
der Reichsverficherungsorduung, die die Kranken-, Unfall= und Invalidenversücherung
in ein Gesetz zusammenfast.