Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

210 GewO. Krankenversicherung. 
wie in der Pr. GewO. 17. 1. 45, durch Ortsstatut Beitrittszwang 
für Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter eingeführt werden konnte 
§ 141—1414, durch R. 7. 4. 76 eingeschoben und durch § 87 des 
Krank VersG. 15. 6. 83 aufgehoben). Die auf freier Ubereinkunft 
beruhenden Kassen haben durch RG. über die eingeschriebenen Hilfskassen 
7. 4. 76 ihre Regelung gefunden, die aber durch das Krankenr Vers G. 
10. 4. 92 und das R. 1. 6. 84 erhebliche Umgestaltung erfahren hat. 
Danach haben die Kassen den Versicherten jetzt ebenfalls freie ärztliche 
Behandlung und ein Krankengeld nach dem ortsüblichen Tagelohn des 
Beschäftigungsortes zu gewähren; sie befreien zwar von der Ver- 
sicherungspflicht bei der Zwangskasse, weil aber die Beiträge ausschließlich 
vom Arbeiter zu tragen sind, so liegt ihre Bedeutung in ihrer Stellung 
als Zuschußkasse, da der Arbeiter daneben noch der Zwangskasse ange- 
hören darf. Sie stehen unter Aufsicht der Ortspolizei (höhere Instanz 
ist der Regierungspräsident 1)) und erlangen durch Eintragung in das 
daselbst zu führende Register juristische Persönlichkeit, sowie das Recht, 
rückständige Zahlungen im Verwaltungswege einziehen zu lassen. Ihre weitere 
Ausbildung hat die hier angestrebte Versicherung der Arbeiter durch die sog. 
„sozialpolitische Gesetzgebung“?) 
auf Grund der Allerh. Botschaft 17. 11. 81 gefunden. Zuerst ist zu 
nennen das: 
Krankenversicherungsgesetz 10. 4. 92 (RGBl. 417), 
das an die Stelle des RG. 15. 6. 83 getreten ist; Erweiterung auf den 
Kreis der Hausgewerbetreibenden durch Bundesratsbeschluß s. das RG. 
30. 6. 00 (Rl. 332); Erhöhung der Leistungen durch RG. 25. 5. 03 
(RBl. 233). (AusfAnw. 10. 7.92 Ml. 300, erg. 30. 5. 03 HMBl. 205). 
A. Versicherungszwang : Personen, die gegen Gehalt oder Lohn 
(Tantieme, Unterhalt, Naturalbezüge) beschäftigt sind 
1. in Bergwerken und dergl., Fabriken, Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, 
Binnenschiffahrts= und Baggereibetrieb, auf Werften und bei (Hoch- 
und Tief-, auch Regie-) Bauten; 
2. im Handelsgewerbe, Handwerk und sonstigem stehenden Gewerbe- 
betrieb; 
2 a. im Geschäftsbetrieb der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Kranken- 
kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten; 
3. in Betrieben mit Dampfkesseln und anderen durch elementare Kraft 
bewegten Triebwerken (§ 1); 
4. im Betriebe der Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltung 
6 1 Abf. 2) 
sind mit dem Beginn der Beschäftigung kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 2) gegen 
Krankheit versichert, falls sie nicht die Mitgliedschaft bei einer freien Hilfs- 
kasse geltend machen (§ 75) oder sofern nicht die Arbeit durch ihre Natur 
oder im voraus durch den Vertrag auf weniger als eine Woche beschränkt 
ist; Handlungsgehilfen nur, wenn ihnen die Rechte aus § 63 H#G#B. (Fort- 
1) In Berlin der Oberpräsident. 
2) Beim Erscheinen des Werks tagt eine Reichstagskommission zur Beratung 
der Reichsverficherungsorduung, die die Kranken-, Unfall= und Invalidenversücherung 
in ein Gesetz zusammenfast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.