Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Krankenversicherung. 211 
bezug des Gehalts auf mindestens 6 Wochen) gekürzt sind und wenn 
sie — ebenso wie die Betriebsbeamten usw., sowie das Bureaupersonal 
unter 2a — weniger als 2000 Mk. Jahresverdienst haben (8 26b). 
Durch Kommunalstatut kann der Versicherungszwang auf die Tagearbeiter, 
die im Kommunaldienst oder -Sbetrieb tätigen Personen, auf Familien- 
angehörige des Unternehmers, auf selbständige Hausgewerbetreibende (hier 
auch durch Beschluß des Bundesrats RG. 30. 6. 00 Art. 1), alle Hand- 
lungsgehilfen und das in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigte Personal 
ausgedehnt werden (§ 2); letzteres ist meistens 1) geschehen. Auf Personen 
im Dienste des Reichs oder eines Staates kann der Versicherungszwang 
durch Verfügung des Reichskanzlers (z. B. für die Post V. 4. 12. 92) 
oder der Zentralbehörde erstreckt werden (§ 2a). Ausgenommen sind 
Soldaten, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und das Gesinde, das 
nur im Haushalt tätig ist (OVG. 16, 364), sowie solche Personen, denen 
Reich, Staat oder Kommunalverband im Fall der Krankheit den Fort- 
bezug des Gehalts oder Lohns für 13 Wochen — und bei Fortdauer für 
13 weitere Wochen — zusichern (§ 3; z. B. E. 23. 12. 92 Eisen- 
bahn VBl. 604 betr. die Staatseisenbahnverw.). 
Befreiungsanträge können invalide Arbeiter (die sonst schwer Arbeit 
finden werden) mit Zustimmung des Armenverbandes, und die durch Zu- 
sicherung ihres Arbeitgebers auf 13 Wochen gesicherten Arbeiter, ferner 
Lehrherren für ihre ähnlich gestellten Lehrlinge und die Arbeiterkolonien 
usw. für ihre Insassen (§§ Za u. b) beim Kassenvorstand stellen. 
B. Organe der Versicherung sind die Betriebs= (Fabrik-), 
Bau= und Innungskrankenkassen. Das Gesetz behandelt (§§ 4—15) aus 
redaktionellen Gründen zuerst die Gemeindekrankenversicherung, 
d. h. die subsidiäre, auf die Mindestleistungen des § 6 beschränkte Ver- 
sicherung durch die Gemeinde ohne besondere Organisation in dem für 
Preußen seltenen Fall, daß keine organisierten Kassen bestehen. Für ihre 
Leistungen ist der durch den Regierungspräsidenten 1) festzusetzende orts- 
übliche Tagelohn maßgebend (§ 8), die Beiträge sollen nicht mehr als 
1½ %, höchstens 3 % dieses Tagelohns betragen (§§ 9f.). — 
aa) Die Ortskrankenkassen sind von der Gemeinde für ein oder 
mehrere (oder alle) Gewerbe bzw. Betriebe ihres Bezirks errichtete Kassen. 
Sie müssen ein vom Bezirksausschuß zu genehmigendes (§ 24), den An- 
forderungen des § 23 entsprechendes und jedem Mitglied auszuhändigendes 
Statut haben, besitzen juristische Persönlichkeit (§ 25) und stehen unter 
Aufsicht der Gemeindebehörden bei Gemeinden mit mehr als 10000 Ein- 
wohnern, sonst unter der des Landrats und unter Oberaufsicht des Re- 
gierungspräsidenten (§ 44)2). Ihre Organe sind: 1. die Generalver- 
sammlung, die bei mehr als 500 großjährigen Kassenmitgliedern aus 
Vertretern bestehen muß (§ 37) und in der die Arbeitgeber höchstens ½ 
der Stimmen haben, und 2. der durch geheime Wahl von der General- 
versammlung zu wählende Vorstand, der die Kasse nach außen vertritt, 
und in dem die Arbeitgeber ebenfalls nur ½ der Stimmen haben. Die 
1) Auch in Berlin, s. Ortsstatut 29. 12. 92 bzw. 10. 2. 93. — Die Reichsversicherungsordnung 
sieht Zwangsversicherung (auch des gesamten Gesindes) vor. 
2) In Berlin des Oberpräsidenten (AusfAnw. 10. 7. 92). 
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