214 GewO. Krankenversicherung.
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom 3. Tage nach dem Tage der
Erkrankung (sog. Karenzzeit) für jeden Arbeitstag den halben Tage-
lohn nach dem Statut als Krankengeld, beides bis zum Ablauf der
26. Woche von Beginn der Erkrankung bzw. der Erwerbsunfähigkeit
(§ 20). Endigt letztere später, so dauert der Anspruch auf die in
Nr. 1 genannten Leistungen ebenso lange (5 6);
3. an Wöchnerinnen, die im letzten Jahr vor der Entbindung mindestens
6 Monate einer Zwangskasse angehört haben, eine Unterstützung in
bate des Krankengeldes für 6 Wochen. (Führt das Wochenbett
zur Krankheit, so sind natürlich die Leistungen zu 1 und 2 zu ge-
währen);
4,. ein Sterbegeld im 20 fachen Betrage des Tagelohns, wenn das
Mitglied innerhalb der 26 Wochen oder bei andauernder Erwerbs-
unfähigkeit an derselben Krankheit innerhalb eines Jahres nach dem
Ablauf der Krankenunterstützung stirbt, zahlbar an den Besorger
des Begräbnisses. Einen etwaigen Überschuß erhält der Ehegatte
bzw. die nächsten Erben, mangels solcher die Kasse.
Der für die Kasse durch den Regierungspräsidenten u) festgesetzte Durch-
schnittstagelohn ist nur bis zum Betrage von 4 Mk. zu berücksichtigen,
bei Klasseneinteilung nach Individuallohn kann er bis zu 5 Mk. festgestellt
werden.
An die Stelle von Nr. 1 und 2 kann freie Kur und Verpflegung in
einem Krankenhaus treten und zwar für unverheiratete oder an ansteckender
Krankheit leidende bzw. fortgesetzt zu beobachtende Kranke immer; für ver-
heiratete, denen die Inhaber einer eigenen Haushaltung und die Mitglieder
einer Familienhaushaltung gleichstehen, nur dann, wenn sie zustimmen
oder die Krankheit die Überführung erfordert oder fie wiederholt den von
der Kasse erlassenen Krankenverhaltungsvorschriften (§ 6a Abs. 2) zuwider
gehandelt haben.
Den bisher von dem Kranken unterhaltenen Angehörigen ist in diesem
Fall die Hälfte des Krankengeldes (also ¼ des Tagelohns) zu gewähren.
Dagegen kann das Statut folgende Beschränkungen vorsehen:
gänzlicher oder teilweiser Wegfall des Krankengeldes auf die Dauer von
12 Monaten nach Begehung einer die Kasse schädigenden ehrlosen Straftat,
sowie bei Zuziehung der Krankheit durch Vorsatz, Raufhandel oder Trunk-
fälligkeit; Gestellung bestimmter Kassenärzte, Apotheken usw. mit der Folge,
daß die Bezahlung anderer, außer in dringenden Fällen, nicht erfolgt;
Aufrechnung des Krankengeldes mit den wegen vorschriftswidrigen Ver-
haltens verwirkten Ordnungsstrafen, Zusammenrechnen mehrerer Krankheits-
perioden in einem Jahr bei chronischen Leiden, Karenzzeit für freiwillig
beitretende Mitglieder bis zur Dauer von 6 Wochen und Erfordernis vor-
heriger ärztlicher Untersuchung. Außerdem ist die Kürzung des Kranken-
geldes bei Doppelversicherung und demgemäß eine Anzeigepflicht für diese
vorgesehen (§ 26 a Abs. 1), die das Statut aber beseitigen kann. — Er-
weiterungen sind in folgendem Umfange erlaubt: Leistung der Unter-
stützung bis zur Dauer eines Jahres; Zahlung des Krankengeldes auch
1) In Berlin durch den Polizeipräsidenten.