Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Krankenversicherung. 215 
für Sonn= und Festtage; Wegfall der Karenzzeit; Erhöhung des Kranken- 
geldes auf 3¾/4 des Tagelohns, des Sterbegeldes auf das 40 fache des Tage- 
lohns eventuell einen Mindestsatz von 50 Mk.; Zahlung eines sog. Taschen- 
geldes bis zu ¼ des Tagelohnes an das im Krankenhaus befindliche, 
keine Angehörigen unterstützende Mitglied; Gewährung größerer Heilmittel 
sowie der Leistungen unter Nr. 1 auch an Familienangehörige auf be- 
sonderen Antrag (unter Erhebung eines Zusatzbeitrages, § 22) oder all- 
gemein, ebenso der Wöchnerinnenunterstützung an nicht versicherte Ehefrauen 
von Mitgliedern; eine Schwangerschaftsunterstützung für 6 Wochen; An- 
gehörigenkrankengeld bis zu ½ des Tagelohns; Zahlung von ½ bzw. / 
des Sterbegeldes, wenn die nicht versicherte Ehefrau oder ein Kind des 
Mitgliedes stirbt; Rekonvaleszentenfürsorge (§ 21). 
D. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind wesentlich 
folgende: Beginn der Mitgliedschaft und des Anspruchs auf Krankenunter- 
stützung mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 19 
Abs. 2, 26 Abs. 1). Beisteuer zum Kassenvermögen, insofern als sie sich 
den Abzug des Eintrittsgeldes (§ 26) und von 2/ der Beiträge von ihrem 
Lohn gefallen lassen müssen; diese 2/8 haben sie übrigens in dem Fall 
selbst zur Kasse zu zahlen, wenn ihrem Arbeitgeber infolge Insolvenz durch 
die Aufsichtsbehörde verboten ist, wegen der Beiträge Lohnabzüge zu machen 
(§§ 51, 52 a). Während der Krankenunterstützung bleibt die Mitgliedschaft 
gewahrt, auch sind im Fall der Erwerbsunfähigkeit keine Beiträge zu ent- 
richten (§ 54a). Nichtversicherungspflichtige, in demselben Gewerbe tätige 
Personen mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst können frei- 
willige Mitglieder unter Zahlung der vollen Beiträge werden (§ 19 Abs. 3). 
Ausscheidende und in keine andere Zwangsversicherung übertretende Mit- 
glieder können bei fernerem Aufenthalt in Deutschland freiwillige Mit- 
glieder werden, wenn sie dies binnen einer Woche dem Vorstand anzeigen 
oder (stillschweigend) innerhalb dieser Zeit den vollen Beitrag selbst 
zahlen; ihnen kann bei auswärtigem Aufenthalte durch das Statut an 
Stelle der Krankenunterstützung ein Barbetrag in Höhe des 1½ fachen 
Krankengeldes gewährt werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei Rückstand 
zweier aufeinanderfolgender Beitragszahlungen (§ 27). Abgesehen hiervon 
behält ein Mitglied, das arbeitslos wird, den Anspruch auf die gesamten 
Mindestleistungen für Unterstützungsfälle, die in den nächsten 3 Wochen 
und während der Arbeitslosigkeit eintreten, falls es vor dem Ausscheiden 
ununterbrochen 3 Wochen einer Zwangskasse angehört hat (§ 28). Die 
Unterstützungsansprüche verjähren in 2 Jahren vom Tage ihrer Ent- 
stehung; sie sind weder zessibel, verpfändbar noch pfändbar, ausgenommen 
zur Deckung eines Vorschusses und der im § 850 Abs. 4 8PO. genannten 
Forderungen der Verwandten, des Ehegatten (auch des früheren), der 
Kinder und des Armenverbandes; aufrechnungsfähig nur auf Geldstrafen, 
die er wegen Ubertretung der Verhaltungsmaßregeln (§ 26 a Abs. 2, § 6a 
Abs. 2) verwirkt hat, auf Vorschüsse und auf zu Unrecht erhaltene Unter- 
stützung; doch darf die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigen 
(§ 56). Versicherte Personen sind vom gerichtlichen Kostenvorschuß befreit; 
die zur Führung ihrer Nachweise notwendigen Bescheinigungen (Sterbe-, 
Geburts-, Heiratsurkunden usw.) sind gebühren- und stempelfrei. — 
  
 
	        
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