Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Gewerbeunfallversicherung. 219 
berechnung mitzuteilen. Dieses sich alljährlich wiederholende Umlage- 
verfahren hat gegenüber dem Kapitaldeckungsverfahren (s. unten) den Vor- 
teil, daß die Beiträge anfangs geringer sind und der Beharrungszustand erst 
im 75. Jahre eintritt. Um anderseits die Leistungsfähigkeit der Genossen- 
schaft, die nur mit einem Jahresbetrag wirtschaftet, nicht in Frage zu stellen, 
ist die Bildung von sehr beträchtlichen Reservefonds vorgeschrieben (§ 34). 
IV. Gegenstand der Versicherung ist Ersatz des durch einen 
Unfall herbeigeführten Schadens durch Gewährung freier ärztlicher Be- 
handlung, Arznei, Heil= und Hilfsmittel (Krücken rc.), eines Sterbegeldes 
im Mindestbetrage des 15. Teils des Jahresarbeitsverdienstes und einer 
Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit bzw. einer der verminderten 
Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teilrente vom Beginn der 14. Woche 
nach Eintritt des Unfalls an. Bei völliger Hilfslosigkeit ist für deren 
Dauer die Rente auf 100% zu erhöhen (§ 9); auch kann bei Arbeits- 
losigkeit infolge des Unfalls die Teilrente vorübergehend bis zum Be- 
trage der Vollrente erhöht werden. (Betriebsunfall ist ein mit dem Be- 
triebe in Verbindung stehendes, zeitlich bestimmtes Ereignis, nicht also 
eine bei dem Betriebe durch Blei, Quecksilber usw. allmählich entstehende 
Berufskrankheit; RGer. 21, 77). Ist der Verletzte (Arbeiter und Beamte 
mit weniger als 2000 M. Verdienst) nicht gegen Krankheit versichert, so 
hat der Unternehmer die gesetzliche Krankenunterstützung (s. S. 213) aus 
eigenen Mitteln zu leisten, außerdem hat der Arbeitergeber der Kranken- 
kasse das Mehr des Krankengeldes zu ersetzen, um das diese das Kranken- 
geld von der fünften Woche an zu erhöhen hat (§ 12 Abs. 2, s. Bek. 
des RVers Amts 30. 9. 85). Die Vollrente beträgt bei voller Er- 
werbsunfähigkeit 66/8 % des letzten Jahres-Arbeitsverdienstes, wobei von 
dem 1500 M. übersteigenden Verdienst nur ½8 in Anrechnung kommt 
(z. B. 320 Arbeitstage, 1800 M. Verdienst: 1#e#ß#v. boo 1000 M.) 
Im Fall der Tötung erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld von 15 
des Verdienstes (§ 15), mindestens aber 50 M.; die Witwe erhält eine 
Rente in Höhe von 20% bis zu ihrem Tode oder der Wiederverheiratung 
(in letzterem Fall wird sie durch Zahlung von 60% abgefunden) und für 
jedes Kind bis zum beendeten 15. Lebensjahr weitere 20%% (§8 16; doch 
Witwen und Kinder zusammen nie über 60 % , § 20); das gleiche gilt 
wenn die unfallversicherte Ehefrau, die den Unterhalt der Familie be- 
stritten hat, verletzt wird (s. § 17); ferner erhalten die Aszendenten, wenn 
die Vorgenannten nicht schon den Höchstbetrag beanspruchen, und der Tote 
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hatte, 20% des 
Arbeitsverdienstes (§§ 18, 20); schließlich erhalten die elternlosen Enkel, 
die ganz oder überwiegend vom Verstorbenen ernährt worden sind, bis 
zum 15. Lebensjahr 20 %, falls der Höchstbetrag 60% nicht schon durch 
die vorgenannten Berechtigten absorbiert ist (§§ 19, 20). Der Anspruch 
fällt nur dann auch für den Verletzten fort, wenn er den Unfall vor- 
sätzlich herbeigeführt hat (§ 8). Die Rentenzahlung erfolgt vorschuß- 
weise durch das Postamt am Wohnsitz des Berechtigten (§ 97 f.: die Post- 
verwaltung kann die Vorschüsse von den Genossenschaften einziehen RG. 
15. 7. 09 RBl. 743 Art. 1 § 6). 
 
	        
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