4 BGB. Juristische Personen. Vereine.
A. Vereine: a) Entstehung: Um zu einer juristischen Person zu
werden, bedarf ein Verein der Rechtsfähigkeit, bis zu ihrer Erlangung
gelten für ihn die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff.). Die
Rechtsfähigkeit erlangen Vereine, die nicht einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb bezwecken (gesellige, wissenschaftliche, gemeinnützige usw.), nur durch
Eintragung in das Vereinsregister des Aer. (§ 21); Vereine
mit einem auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Hauptzweck durch
Verleihung seitens des Bundesstaats ihres Sitzes, bei Auslandsvereinen
des Bundesrats (§ 23; für Preußen: des Ministers s. V. 16. 11. 99
GS. 562, hierzu MV. 30. 11. 03 Ml. 249; Veröffentlichung MV.
19. 11. 07 Ml. 373), sofern sie ihnen nicht ein RG. erteilt (z. B. In-
nungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften; Aktiengesellschaften, Ge-
nossenschaften, Versicherungsvereine (RG. über priv. Vers. Untern. 12. 5. 01
Rl. 139).
b) Verfassung: Für diese beiden Arten von Vereinen (sog.
Ideal= und Wirtschaftsvereine) gelten folgende Vorschriften: Der Sitz ist
im Zweifel am Ort der Verwaltung (§ 24); eine Vereinssatzung bestimmt
die Verfassung (§ 25); ein Vorstand vertritt als gesetzlicher Vertreter den
Verein gerichtlich und außergerichtlich, die Bestellung ist jedenfalls aus
wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähig-
keit widerruflich; fehlende Vorstandsmitglieder sind im Notfall auf Antrag
vom Aser. zu bestellen (§ 29); die Abgabe einer Willenserklärung gegen-
über einem Vorstandsmitglied genügt (§ 28), auch für den guten Glauben
ist das Bewußtsein eines Vorstandsmitgliedes ausreichend (RGer. Gruchot
29, 703 f.); daneben können besondere Vertreter bestellt werden (§ 30);
für den Schaden, den ein verfassungsmäßig berufener Vorstand oder Ver-
treter in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten — selbst ohne Ver-
schulden z. B. §§ 904, 231, 833 BGB.; §1 RpPflG.; § 7 Kraftf.G. —
zugefügt hat, haftet der Verein (§ 31; ebenso die Stiftung § 86 und
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 89).
Die Mitgliederversammlung — die mangels anderer Satzung
den Vorstand und den etwaigen Vertreter wählt (§ 27), die Angelegen-
heiten des Vereins mit Mehrheitsbeschluß der Erschienenen ordnet (§ 32)
— muß vom Vorstande außer in den Fällen des § 36 auch dann be-
rufen werden, wenn der in der Satzung bestimmte, andernfalls der zehnte
Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund
verlangt, im Weigerungsfall kann das Aer. die Antragsteller zur Ein-
berufung ermächtigen (§ 37); persönlich Beteiligte haben kein Stimmrecht
in der betreffenden Sache (§ 34); die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und nicht vererblich; ebenso kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
einem anderen nicht überlassen werden, doch darf die Satzung dies abändern
(§8 38, 40); die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Kündigungs-
frist bis Gwei Jahre zulässig (§ 39).
c) Ende: Der Verein kann durch 3/4 Mehrheitsbeschluß aufgelöst
werden (§ 41). Seine Rechtsfähigkeit verliert er ferner ohne weiteres mit
der Konkurseröffnung (§ 44); sie kann ihm schließlich im Verwaltungs-
wege wegen gesetz= oder zweckwidrigen Verhaltens entzogen werden (88 43, 44;
nach V. 16. 11. 99 GS. 562 Art. 2: Bezirksausschuß); das Vermögen