GewO. Unfallversicherung. 221
(§ 76). Als Schiedsgericht gelten „die Schiedsgerichte für Arbeiterver-
sicherung“ gemäß § 3 Mantel G. (KV. 22. 11. 00 REl. 1017). Gegen
seine Entscheidung steht dem Verletzten oder den Hinterbliebenen binnen
1 Monat nach Zustellung des Bescheids Rekurs an das Reichsversicherungs-
amt zu (§ 80). Dieses besteht aus einem Präsidenten und einer beständig
wachsenden Zahl von Berufsbeamten als ständigen und den vom Bundes-
rat, den Genossenschaftsvorständen und den Arbeitervertretern gewählten
nichtständigen Mitgliedern (§§ 11—19 Mantel G.) bzw. den nach R.
16. 5. 92 bestellten Vertretern. Uber die Rekurse entscheidet es in An-
wesenheit von 5 Mitgliedern, unter denen je ein Vertreter der Arbeiter
und der Genossenschaftsvorstände sich befinden müssen und unter fernerer
Zuziehung von 2 richterlichen Beamten (§ 16; Kais. V. 19. 10. 00
RGBl. 983). —
Die Gebühren der Rechtsanwälte vor Schiedsgerichten u. RV.
werden durch Kaiserl. V. bestimmt (§ 20 Mantel G.; V. 22. 12. 01
RGBl. 497).
» AnStelledesRVAmtskanneinBundesstaateinLandesversicherungs-
amt errichten (§§ 21, 22 Mantel G.).
VIII. Die Schluß= und Strafbestimmungen sind in den
§§ 146—155 enthalten; die zur Durchführung der Unfallverhütung ein-
gezogenen Strafgelder der Arbeiter verfallen der Krankenkasse, die übrigen
der Genossenschaftskasse (§ 154). Die besonderen Vorschriften für die
Reichs= und Staatsbetriebe enthalten die §§ 128 bis 133 (für die preußische
Staatsbauverwaltung V. 24. 9. O0 MBl. 233).
Es folgt das Unfallfürsorgegesetz für Reichsbeamte und
Personen des Soldatenstandes 18. 6. 1901 (das an die Stelle des
RG. 15. 3. 86, betr. die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten-
standes infolge von Betriebsunfällen getreten ist) #),
welches für die in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden
Betriebe beschäftigten Beamten der Reichs-Zivilverwaltung, des Reichs-
heeres und der Marine und die Personen des Soldatenstandes die Unfall-
fürsorge durch Ergänzung der Pensions= und Reliktengesetzgebung regelt,
also gewissermaßen nur eine Novelle zum Pensionsgesetz bildet. Es er-
halten solche Beamte, wenn sie durch einen Betriebsunfall (Blitzschlag s.
R er. 50, 76) im Dienste dauernd dienstunfähig werden, als Pension
66R % des jährlichen Diensteinkommens, und wenn sie infolge des Un-
falles nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähig-
keit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste im
Falle völliger Erwerbsunfähigkeit denselben Betrag, sonst einen nach dem
Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessenden Bruchteil, für die
Dauer der Hilflosigkeit eventuell bis zu 100 % des Diensteinkommens.
Überall bleiben die ihnen etwa anderweit gesetzlich zustehenden höheren
Ansprüche gewahrt (§ 1). Ist infolge des Unfalles der Tod eingetreten,
so erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld (sofern sie nicht Anspruch
auf Gnaden-Quartal oder -Monat haben) den Betrag des einmonatlichen
1) Für die Personen des Soldatenstandes gelten jetzt das Offizierpensions G. 31. 5. 06 RBl. 565
und Mil ersorgungs G. 31. 5. 06 REBl. 593.