Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gew O. Unfallversicherung. 223 
übernehmen, falls sie nicht durch Ortsstatut eingeführt ist. Anstatt des 
Betriebsunternehmers, der bei den der regelmäßigen Unfallversicherung 
unterliegenden, nicht gegen Krankheit versicherten Arbeitnehmern dafür 
subsidiär eintritt, sind hier die Gemeinden des Beschäftigungsortes für 
das Notwendigste, d. h. freie Kur, in den ersten 26 Wochen verpflichtet 
worden (§ 27). Zur Errichtung eines Reservefonds sind alljährlich min- 
destens 2 % des Jahresbedarfs abzuführen, bis er den Betrag des 
doppelten Jahresbedarfs erreicht (§ 37). Die Berufsgenossenschaften 
können die laufende, ihren Vorständen obliegende Verwaltung durch 
Vertrag an Organe der Selbstverwaltung abtreten (§ 42). Sie können 
beschließen, daß die Beiträge (von welchen übrigens kleine Unternehmer 
befreit werden dürfen) nach direkten Steuern, namentlich der Grund- 
steuer, umgelegt werden (§§ 57, 58), in erster Linie sollen dieselben 
aber nach den Gefahrenklassen und dem Arbeitsbedarf berechnet werden 
(§ 51). Die Anmeldung der Betriebe wird durch Nachweisungen der Ge- 
meinden ersetzt (§ 52). Als Schiedsgerichte gelten auch hier die im § 3 
des Mantel G. genannten. Die Beiträge werden in den einzelnen Ge- 
meinden durch die Gemeindebehörden eingezogen und an den Genossenschafts- 
vorstand abgeliefert (§ 110). Zur Beratung über Unfallverhütungs- 
vorschriften werden Vertreter der Arbeiter aus den Beisitzern der Schieds- 
gerichte (§§ 120—125) zugezogen. Endlich ist der Landesgesetzgebung die 
Befugnis eingeräumt, die Organisation der Versicherung, die Verwaltung 
der Berufsgenossenschaften, den Umlagefuß und das Verfahren bei Auf- 
bringung der Beiträge selbständig, auch abweichend vom Reichsgesetz, zu 
regeln (§§ 141—145). In Gemäßheit dieser Bestimmung ist in Preußen 
ergangen das 
G. 16. 6. 02, betr. die Abgrenzung und Gestaltung der Berufs- 
genossenschaften auf Grund des § 141 Unfall G. für Land= und Forst- 
wirtschaft (GS. 261, das an Stelle des G. 20. 3. 87 getreten ist). 
Die provinziellen Berufsgenossenschaften zerfallen in Sektionen. Jeder 
Kreis bildet eine Sektion (Art. I f.). Für jede Gemeinde bezeichnet die 
Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde aus 
den der Gemeinde angehörenden Unternehmern oder bevollmächtigten Be- 
triebsleitern einen Wahlmann. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen 
aus ihrer Mitte einen Vertreter. In den Stadtkreisen wird der Ver- 
treter durch die Gemeindevertretung bezeichnet. Diese Vertreter bilden die 
Genossenschaftsversammlung (§ 39 des G.; Art. III). Die Versammlung 
kann die Verwaltung der Genossenschaft bzw. der Sektion, soweit sie den 
Vorständen zustehen würde, dem Provinzialausschuß bzw. dem Kreis-(Stadt- 
Ausschuß übertragen 1) (Art. IV). Die Bezeichnung der Behörden usw. 
ist erfolgt durch AusfV. 19. 8. 00 (Ml. 293). 
Weiter ist die Reichsunfallversicherung ausgedehnt durch das 
an Stelle des RG. 11. 7. 87, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, getretenen Bauunfallversicherungsgesetz 
30. 6. 1900 Rl. 698, 
  
  
1) In Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Bestimmung des Genossenschaftsstatuts 
gebildet (Art. IV. RG. 8 38).
	        
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