Gew O. Unfallversicherung. 223
übernehmen, falls sie nicht durch Ortsstatut eingeführt ist. Anstatt des
Betriebsunternehmers, der bei den der regelmäßigen Unfallversicherung
unterliegenden, nicht gegen Krankheit versicherten Arbeitnehmern dafür
subsidiär eintritt, sind hier die Gemeinden des Beschäftigungsortes für
das Notwendigste, d. h. freie Kur, in den ersten 26 Wochen verpflichtet
worden (§ 27). Zur Errichtung eines Reservefonds sind alljährlich min-
destens 2 % des Jahresbedarfs abzuführen, bis er den Betrag des
doppelten Jahresbedarfs erreicht (§ 37). Die Berufsgenossenschaften
können die laufende, ihren Vorständen obliegende Verwaltung durch
Vertrag an Organe der Selbstverwaltung abtreten (§ 42). Sie können
beschließen, daß die Beiträge (von welchen übrigens kleine Unternehmer
befreit werden dürfen) nach direkten Steuern, namentlich der Grund-
steuer, umgelegt werden (§§ 57, 58), in erster Linie sollen dieselben
aber nach den Gefahrenklassen und dem Arbeitsbedarf berechnet werden
(§ 51). Die Anmeldung der Betriebe wird durch Nachweisungen der Ge-
meinden ersetzt (§ 52). Als Schiedsgerichte gelten auch hier die im § 3
des Mantel G. genannten. Die Beiträge werden in den einzelnen Ge-
meinden durch die Gemeindebehörden eingezogen und an den Genossenschafts-
vorstand abgeliefert (§ 110). Zur Beratung über Unfallverhütungs-
vorschriften werden Vertreter der Arbeiter aus den Beisitzern der Schieds-
gerichte (§§ 120—125) zugezogen. Endlich ist der Landesgesetzgebung die
Befugnis eingeräumt, die Organisation der Versicherung, die Verwaltung
der Berufsgenossenschaften, den Umlagefuß und das Verfahren bei Auf-
bringung der Beiträge selbständig, auch abweichend vom Reichsgesetz, zu
regeln (§§ 141—145). In Gemäßheit dieser Bestimmung ist in Preußen
ergangen das
G. 16. 6. 02, betr. die Abgrenzung und Gestaltung der Berufs-
genossenschaften auf Grund des § 141 Unfall G. für Land= und Forst-
wirtschaft (GS. 261, das an Stelle des G. 20. 3. 87 getreten ist).
Die provinziellen Berufsgenossenschaften zerfallen in Sektionen. Jeder
Kreis bildet eine Sektion (Art. I f.). Für jede Gemeinde bezeichnet die
Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde aus
den der Gemeinde angehörenden Unternehmern oder bevollmächtigten Be-
triebsleitern einen Wahlmann. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen
aus ihrer Mitte einen Vertreter. In den Stadtkreisen wird der Ver-
treter durch die Gemeindevertretung bezeichnet. Diese Vertreter bilden die
Genossenschaftsversammlung (§ 39 des G.; Art. III). Die Versammlung
kann die Verwaltung der Genossenschaft bzw. der Sektion, soweit sie den
Vorständen zustehen würde, dem Provinzialausschuß bzw. dem Kreis-(Stadt-
Ausschuß übertragen 1) (Art. IV). Die Bezeichnung der Behörden usw.
ist erfolgt durch AusfV. 19. 8. 00 (Ml. 293).
Weiter ist die Reichsunfallversicherung ausgedehnt durch das
an Stelle des RG. 11. 7. 87, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen, getretenen Bauunfallversicherungsgesetz
30. 6. 1900 Rl. 698,
1) In Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Bestimmung des Genossenschaftsstatuts
gebildet (Art. IV. RG. 8 38).