GewO. Invalidenverfsicherung. 227
Daneben kann die Landeszentralbehörde oder mit deren Genehmigung
das Statut der Versicherungsanstalt bzw. ein Ortsstatut die Einziehung
der Beiträge von den Arbeitgebern durch die Organe der Krankenkasse und
durch die Gemeindebehörde bzw. Hebestellen anordnen (§§ 148—153 Anw.
5. 6. 03 Ml. 166; bez. der Beiträge der Reeder für die Schiffs-
mannschaft s. § 167, Bek. 20. 12. 94 RZBl. 481).
Für die Berechnung der Beiträge sind Lohnklassen gebildet, in welche
die Versicherten lediglich nach Maßgabe des für ihre Kranken= bzw. Unfall-
versicherung festgesetzten Tagelohns oder Jahresarbeitsverdienstes eingereiht
werden; für Nichtkrankenversicherungspflichtige gilt als Arbeitsverdienst der
300 fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns (§§ 20, 26 a Abs. 2 Ziffer 6
des Krank VersG.; § 34). Die Lohnklassen und die bis 31. 12. 1910
vorläufig festgesetzten, aber gemäß § 32 alle 10 Jahre veränderlichen Bei-
träge für jede derselben sind:
Lohnklasse 1 bis 350 Mk. einschl., Marke zu 14 Pf.,
II mehr als 350—550 Mk., „ „ 20 „
½% III /, 7 550—850 5 5 „ 24 „
7“ IV ½ ½% 850—1150 7“ 5 7“ 30 ½%
7 V. 7 7“ 1150 Mk. 7, 7“ 36 7
(§ 34; Klasse V besteht seit 1. 1. 00).
Die demgemäß zu entrichtenden Beiträge sollen die Verwaltungskosten,
die zur Zurückerstattung von Beiträgen nötigen Summen sowie — nebst
Reichszuschuß — den Kapitalwert der von der Anstalt in dem be-
treffenden Zeitraum voraussichtlich zu bewilligenden Renten decken (§ 32).
IV. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Ge-
währung einer Alters= bzw. Invalidenrente.
Altersrente erhält ein Versicherter, der das 70. Lebensjahr und
eine Wartezeit von 1200 Wochen vollendet hat (§ 15 Abs. 2; § 29).
Invalidenrente erhält der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit
infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger
als ½⅛ herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn er nicht
mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und
seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen
zu erwerben, was körperlich oder geistig gesunde Personen derselben Art
mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen
pflegen (§ 5 Abs. 4). Seine Wartezeit beträgt, wenn mindestens
100 Marken auf Grund der Versicherungspflicht verwendet sind, 200,
andernfalls 500 Beitragswochen; freiwillige Beiträge (§ 14) kommen nur
in Betracht, wenn 100 Zwangsbeiträge geleistet worden sind (§ 29). In-
validenrente erhält aber auch derjenige nicht dauernd Erwerbsunfähige, der
während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, für die weitere
Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit (8 17).
Berechnet werden die Renten nach den Lohnklassen (§ 34) und
nach Jahresbeträgen. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen
Betrag, den die Versicherungsanstalten aufbringen, und einem festen Reichs-
zuschuß von 50 Mk.
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