228 GewO. Invalidenversicherung.
Bei der Invalidenrente wird einem Grundbetrage für jede Lohn—
klasse von 60, 70, 80, 90, 100 Mk. für jede Woche der Steigerungssatz
der betreffenden Lohnklasse mit 3, 6, 8, 10, 12 Pf. hinzugerechnet (sind z. B.
150 Marken V., 250 Marken IV., 100 Marken III. Lohnklasse verwendet, so
beträgt der Anteil der Versicherungsanstalt 160 100 +100 -0
— 91 Mk. Grundbetrag +T 150 12 + 250. 10 F 100 8 = 51 Mk.
Steigerungssatz, also 142 Mk., dazu 50 Mk. Reichszuschuß; also die Rente
192 Mk. Für die Zeit der anrechnungsfähigen Krankheiten und die
Militärzeit wird die II. Lohnklasse bei der Berechnung zugrunde gelegt;
die danach für letztere zu zahlenden 6 Pf. pro Woche übernimmt das
Reich (§ 40).
Der feste Anteil der Versicherungsanstalten an der Altersrente
beträgt nach den Lohnklassen 60, 90, 120, 150, 180 Mk., so daß bei
1000 Marken II. und 200 Marken III. Lohnklasse der Grundbetrag ist:
1000 do 20 — 90,50 Mk., wozu 50 Mk. Reichszuschuß kommt,
so daß die Rente 140,50 Mk. beträgt. Die Renten sind auf volle 5 Pf.
für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Teilbeträgen
im voraus zu zahlen (also erhöht sich die Altersrente auf 141 Mk.). —
Steht infolge Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu befürchten, so ist die Ver-
sicherungsanstalt zur Abwendung des Rentenbezugs ein Heilverfahren vor-
zuschreiben berechtigt (§§ 18—23).
Erscheint der Empfänger einer Invalidenrente nicht mehr als er-
werbsunfähig, so kann ihm die Rente entzogen werden (§ 47).
Der Anspruch auf Rente ruht für die Empfänger einer Unfallrente,
soweit letztere unter Hinzurechnung der Invaliden= oder Altersrente der
7½ fache Grundbetrag der Invalidenrente (bei obigem Beispiel 7½ 91
— 682,50 Mk.) übersteigt; für die in §§ 5, 6 und 7 bezeichneten
Beamten und Soldaten, soweit deren Pension den obengenannten Betrag
übersteigt; ferner so lange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr
als 1 Monat verbüßt oder in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs-
anstalt untergebracht ist und endlich so lange er nicht im Inlande seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 48; Ausn. für Grenzbezirke s. Beschl.
16. 10. 00 Amtl. N. 740).
Erstattung von Beiträgen solcher Personen, die nicht in den
Genuß einer Rente gelangen, ist unter der Voraussetzung vorgesehen,
daß für mindestens 200 Wochen Beiträge entrichtet sind. Dann steht
weiblichen Personen, die eine Ehe eingehen — sowie erwerbsunfähig ge-
wordenen Personen, die keine Rente erhalten können —, die Erstattung
der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, die binnen 1 Jahr nach
Eheschließung zu beantragen ist. Verstirbt ein männlicher Versicherter, so
erhalten seine Witwe, oder in Ermangelung einer solchen die Kinder
unter 15 Jahren, diese Hälfte. Verstirbt eine weibliche Versicherte, so
haben die vaterlosen Kinder unter 15 Jahren den gleichen Anspruch.
Derselbe fällt da fort, wo den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des
Versicherten eine Unfallrente gewährt wird (§§ 42—45).