BGB. Juristische Personen. Vereine. 5
wird nach vorherigem Liquidationsverfahren §§ 47—53) satzungsgemäß
ausgeschüttet, bei Vereinen, die den Interessen ihrer Mitglieder dienten,
an die vorhandenen Mitglieder verteilt, sonst fällt es an den Landesfiskus
gleichsam als gesetzlichen Erben (§ 45 f., 8§ 19, 36 f.).
Für die Prozeßfähigkeit bedarf es der Rechtsfähigkeit insofern nicht,
als auch ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt werden kann; er hat im
Prozeß die Stellung eines rechtsfähigen Vereins (ZPO. 8§ 50 Abs. 2);
ein gegen den Verein ergangenes Urteil genügt zur Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen (§ 735 ebda.).
Besondere Bestimmungen für die eingetragenen Ver-
eine: Sie sind zum Vereinsregister des AGer. (Üüber dessen Einrichtung
s. Frw#. § 159 f., Beschl. des Bundesrats 3. 11. 98 R ZBl. 438, sowie
Allg. V. 6. 11. 99 JMM Bl. 299) vom Vorstand unter Beifügung der
Satzung, — die Zweck, Namen, Sitz des Vereins und die Eintragungs-
absicht enthalten muß, außerdem den Bestimmungen des § 88 entsprechen
soll, — und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes an-
zumelden, falls wenigstens 7 Mitglieder vorhanden sind, die die Satzung
auch unterschreiben sollen (§§ 56—60). Gegen den die Anmeldung zurück-
weisenden Beschluß ist die sofortige Beschwerde (ZPO. 8§ 577) gegeben
(§ 60), nach Zulassung der Eintragung erhält die Verwaltungsbehörde
(Landrat; in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde s. V. 16. 11. 99 GS. 562
Art. 3) Mitteilung, die dann Einspruch erheben kann, wenn der Verein
nach dem böffentlichen Vereinsrecht (Reichsvereinsgesetz 19. 4. 08
RGBl. 151; AusfV. 8 u. 13. 5. 08 Ml. 11. 14.) unerlaubt ist oder
verboten werden kann, oder wenn er einen politischen oder religiösen Zweck
verfolgt (§ 61). Uber den Einspruch, der dem Verein vom Aser. mit-
zuteilen ist, wird im Verwaltungsstreitverfahren entschieden (Bezirksaus-
schuß). Wird der Einspruch endgültig aufgehoben, oder erhebt die Ver-
waltungsbehörde innerhalb 6 Wochen nach der Anmeldung des Vereins
bei dem Aer. keinen Einspruch, so erfolgt die Eintragung des Vereins,
dessen Namen nunmehr den Zusatz erhält „eingetragener Verein"
(§§ 62—65). Jede Anderung des Vorstandes und der Satzung ist bei
Gericht anzumelden, das Legitimationen für den Vorstand ausstellt (§8 67,
71, 69); eine Anderung des Vorstandes kann dem Dritten, der mit dem
bisherigen Vorstand ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nur entgegen-
gesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Geschäfts bereits
eingetragen war oder ihm bewiesen wird, daß er sie gekannt hat. Nach
stattgehabter Eintragung muß der Dritte beweisen, daß er sie nicht ge-
kannt hat und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht (§ 68).
Jederzeit muß auf Verlangen des Aser. ein Verzeichnis der Mitglieder
eingereicht werden (§ 72); weist es weniger wie 3 auf, so muß die Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit durch das AGer. erfolgen (§ 73), wenn nicht
binnen drei Monaten ein entsprechender Antrag vom Vorstande gestellt
ist. Die Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit wird im Register
eingetragen, ebenso die Liquidatoren (§§ 74—76); die Anmeldungen zum
Vereinsregister müssen öffentlich beglaubigt sein (§ 77); zur Befolgung
seiner Anordnungen kann das AGer. Ordnungsstrafen von höchstens 300 Mk.
für den Einzelfall verhängen (§ 78). Die Einsicht des Registers und Be-