Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Juristische Personen. Vereine. 5 
wird nach vorherigem Liquidationsverfahren §§ 47—53) satzungsgemäß 
ausgeschüttet, bei Vereinen, die den Interessen ihrer Mitglieder dienten, 
an die vorhandenen Mitglieder verteilt, sonst fällt es an den Landesfiskus 
gleichsam als gesetzlichen Erben (§ 45 f., 8§ 19, 36 f.). 
Für die Prozeßfähigkeit bedarf es der Rechtsfähigkeit insofern nicht, 
als auch ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt werden kann; er hat im 
Prozeß die Stellung eines rechtsfähigen Vereins (ZPO. 8§ 50 Abs. 2); 
ein gegen den Verein ergangenes Urteil genügt zur Zwangsvollstreckung 
in sein Vermögen (§ 735 ebda.). 
Besondere Bestimmungen für die eingetragenen Ver- 
eine: Sie sind zum Vereinsregister des AGer. (Üüber dessen Einrichtung 
s. Frw#. § 159 f., Beschl. des Bundesrats 3. 11. 98 R ZBl. 438, sowie 
Allg. V. 6. 11. 99 JMM Bl. 299) vom Vorstand unter Beifügung der 
Satzung, — die Zweck, Namen, Sitz des Vereins und die Eintragungs- 
absicht enthalten muß, außerdem den Bestimmungen des § 88 entsprechen 
soll, — und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes an- 
zumelden, falls wenigstens 7 Mitglieder vorhanden sind, die die Satzung 
auch unterschreiben sollen (§§ 56—60). Gegen den die Anmeldung zurück- 
weisenden Beschluß ist die sofortige Beschwerde (ZPO. 8§ 577) gegeben 
(§ 60), nach Zulassung der Eintragung erhält die Verwaltungsbehörde 
(Landrat; in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde s. V. 16. 11. 99 GS. 562 
Art. 3) Mitteilung, die dann Einspruch erheben kann, wenn der Verein 
nach dem böffentlichen Vereinsrecht (Reichsvereinsgesetz 19. 4. 08 
RGBl. 151; AusfV. 8 u. 13. 5. 08 Ml. 11. 14.) unerlaubt ist oder 
verboten werden kann, oder wenn er einen politischen oder religiösen Zweck 
verfolgt (§ 61). Uber den Einspruch, der dem Verein vom Aser. mit- 
zuteilen ist, wird im Verwaltungsstreitverfahren entschieden (Bezirksaus- 
schuß). Wird der Einspruch endgültig aufgehoben, oder erhebt die Ver- 
waltungsbehörde innerhalb 6 Wochen nach der Anmeldung des Vereins 
bei dem Aer. keinen Einspruch, so erfolgt die Eintragung des Vereins, 
dessen Namen nunmehr den Zusatz erhält „eingetragener Verein" 
(§§ 62—65). Jede Anderung des Vorstandes und der Satzung ist bei 
Gericht anzumelden, das Legitimationen für den Vorstand ausstellt (§8 67, 
71, 69); eine Anderung des Vorstandes kann dem Dritten, der mit dem 
bisherigen Vorstand ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nur entgegen- 
gesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Geschäfts bereits 
eingetragen war oder ihm bewiesen wird, daß er sie gekannt hat. Nach 
stattgehabter Eintragung muß der Dritte beweisen, daß er sie nicht ge- 
kannt hat und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht (§ 68). 
Jederzeit muß auf Verlangen des Aser. ein Verzeichnis der Mitglieder 
eingereicht werden (§ 72); weist es weniger wie 3 auf, so muß die Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit durch das AGer. erfolgen (§ 73), wenn nicht 
binnen drei Monaten ein entsprechender Antrag vom Vorstande gestellt 
ist. Die Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit wird im Register 
eingetragen, ebenso die Liquidatoren (§§ 74—76); die Anmeldungen zum 
Vereinsregister müssen öffentlich beglaubigt sein (§ 77); zur Befolgung 
seiner Anordnungen kann das AGer. Ordnungsstrafen von höchstens 300 Mk. 
für den Einzelfall verhängen (§ 78). Die Einsicht des Registers und Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.