232 GewO. Patentgesetz.
körperlichen Zwanges, Drohungen, Ehrverletzung, Verrufserklärung bestimmt
oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen teilzunehmen oder
hindert, davon zurückzutreten. Wegen der privatrechtlichen Haftung auf
Grund des § 826 BEG#B. s. RGer. 51, 369; 64, 53; 66, 379; 71, 108).
Im Anschluß an die Gewerbeordnung seien noch
folgende Bestimmungen und Gesetze verzeichnet:
A. zum Schutz der Erfinder "
a) das Patentgesetz 7. 4. 91 (Rl. 79).
Dieses an die Stelle des G. 25. 5. 77 getretene R. schützt neue
Erfindungen, welche eine erlaubte gewerbliche Verwertung gestatten, auf
die Dauer von höchstens 15 Jahren seit dem auf die Anmeldung folgenden
Tage (§8§8 1 f.). Die bei dem Patentamt zu Berlin einzureichende An-
meldung wird nach Vorprüfung durch ein Mitglied der Anmelde-
abteilung von dieser mit provisorischer Wirkung bekannt gemacht (8§§8 21,
23, 27), worauf innerhalb zweier Monate wegen Nichtpatentfähigkeit jeder-
mann, wegen unbefugter Entlehnung der Verletzte, Einspruch erheben kann.
Danach wird über die Erteilung des Patents Beschluß gefaßt und diese
im Patentblatt und Rünz. veröffentlicht (§§ 19, 24). Gegen den Beschluß
ist die mit einem Monat befristete Beschwerde an die Beschwerde-
abteilung gegeben (§ 26). Das Patent gibt dem Inhaber das
ausschließliche Recht, gewerbsmäßig den Gegenstand der
Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feil zu
halten oder zu gebrauchen; ist es für ein Verfahren erteilt, so be-
zieht sich dies auch auf die dadurch unmittelbar hergestellten Erzeugnisse
(§ 4). Der Anspruch auf Erteilung ist ebenso wie das Recht aus dem
Patent veräußerlich und vererblich; rechtswirksam wird die Übertragung
erst durch Eintragung in die Patentrolle (§§ 6, 19). Das Patent
erlischt durch Verzicht des Inhabers, bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
mit 50 Mk. beginnenden und jährlich um 50 Mk. steigenden Gebühren,
ferner bei Zurücknahme des Patents durch das Patentamt, weil der
Inhaber innerhalb dreier Jahre es unterlassen hat, im Inland die Er-
findung in angemessener Weise zur Ausführung zu bringen oder dem
öffentlichen Interesse zuwider sich geweigert hat, die Erlaubnis zur Aus-
führung gegen Vergütung an andere (Lizenzen) zu erteilen (§ 11) und
schließlich durch Nichtigkeitserklärung, weil der Gegenstand nicht
patentfähig ist (§ 10). Uber die Zurücknahme des Patents sowie die
Nichtigkeitserklärung entscheidet auf Antrag die Nichtigkeitsabteilung
des Patentamts, gegen dessen Entscheidung binnen 6 Wochen nach Zu-
stellung die Berufung an das Reichsgericht eingelegt werden kann (8§ 28 f.,
39; V. 6. 12. 91 RGl. 389). Im einzelnen regelt das Verfahren die
AusfV. 11. 7. 91 REl. 349 nebst V. 25. 10. 99 ebenda 661; diese
ist zugleich ergangen für
b) das RG. 1. 6. 91, betr. den Schutz von Gebrauchs-
mustern (s. auch § 9 V. 30. 6. 94 REGl. 495).
Dieses will im Gegensatz zu dem die sog. Geschmacksmuster schützenden
RG. 11. 1. 76 (s. S. 186) die neuen Modelle von Arbeitsgerätschaften
oder Gebrauchsgegenstände auf 3 bzw. 6 Jahre schützen, deren Patentierung
dem Erfinder zu kostspielig oder nicht lohnend ist. Die Gebühr für