GewO. Schutz der Warenbezeichnungen. 233
3 Jahre beträgt nur 15 Mk., für weitere 3 Jahre 60 Mk. Die Muster
werden hier ohne Vorprüfung auf Grund der Anmeldung beim Patentamt
in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und im Reichsanzeiger veröffent-
licht. Die Streitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichten, in letzter
Instanz vom Reichsgericht entschieden. Wer das Muster wissentlich rechts-
widrig benutzt, ist straffällig; entschädigungsverpflichtet schon bei grober
Fahrlässigkeit (§8 9—11); dasselbe gilt bei der Patentoerletzung
(§§ 35—37 Patent G.; Buße bis zu 10 000 Mk.).
B. Zum Schutz der Gewerbetreibenden für ihre Warenzeichen das
RG. 12. 5.94 zum Schutz der Warenbezeichnungen (RGl. 441).
Das mit dem 1. 10. 94 an Stelle des RG. 30. 11. 74 getretene
Gesetz gestattet einem jeden Geschäftstreibenden sich zur Unterscheidung
seiner Waren von denen anderer eines Warenzeichens zu bedienen, das
nicht ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern besteht,
welche Angaben über Zeit, Ort und Art der Herstellung usw. enthalten,
oder ein öffentliches Wappen darstellt bzw. Argernis oder Täuschung zu
erregen imstande und schließlich nicht ein sog. Freizeichen ist (§§8 1, 4, 16).
Das Zeichen wird nach erfolgter Anmeldung und Zahlung einer Gebühr
von 30 Mk. in die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen, nachdem
geprüft ist, ob dasselbe nicht mit einem anderen, für dieselben oder gleich-
artige Waren auf Grund des R. 30. 11. 74 oder dieses Gesetzes früher
angemeldeten Zeichen übereinstimmt. Die Eintragung des Warenzeichens
verleiht das ausschließliche Recht, Waren der angemeldeten Art, deren
Verpackung, sowie Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe usw. mit
dem Zeichen zu versehen (§ 12). Wer wissentlich unberechtigte Waren usw.
mit dem geschützten Zeichen versieht oder in den Verkehr bringt oder feil-
hält, ist straffällig; entschädigungspflichtig schon bei grober Fahrlässigkeit
(&5 14); ebenso aber auch der, welcher zum Zweck der Täuschung Waren
oder Verpackung, Umhüllung, Briefe usw. mit einer — nicht eingetragenen —
Ausstattung versieht, die in den beteiligten Kreisen als Kennzeichen gleich-
artiger Waren eines anderen gilt (§ 15). — Die Löschung des Zeichens
erfolgt auf Antrag des Inhabers jederzeit; sonst von Amts wegen erstens
nach 10 Jahren seit Anmeldung oder Erneuerung, falls nicht auf die
Anzeige die Erneuerung nachgeholt wird, zweitens wenn sich herausstellt,
daß das Zeichen nicht hätte eingetragen werden dürfen (§ 8), oder auf
den im Prozeßweg zu stellenden Antrag Dritter wegen Verletzung ihres
Zeichens, mangelnder Berechtigung des Inhabers oder Täuschungsverdachtes
(§ 9). Gelöschte Zeichen dürfen für einen anderen als den letzten In-
haber erst nach Ablauf von 2 Jahren wieder eingetragen werden (§ 4
Abs. 2). AusfV. 30. 6. 94 (RGBl. 495). Wegen des Schutzes des roten
Kreuzes s. G. 22. 3. 02 (GS. 125) § 7.
Der gewerbliche Rechtsschutz wird nach Maßgabe der internationalen
Union und des Unionsvertrages auch im Ausland gewährt (s. Bek. 3. 4. 03
RGBl. 147); daneben bestehen besondere Verträge mit einzelnen Staaten.
Zum Schutze der Gewerbetreibenden im allgemeinen ist ferner noch das
RG. 7. 6. Oy gegen den unlauteren Wettbewerb (RGl. 499)
ergangen. — An Stelle des G. 27. 5. 96 gibt es im § 1 einen Anspruch
auf Schadensersatz bei jedem Verstoß gegen die guten Sitten zum Zweck