Staats- und Verwaltungsrecht.
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J. Verfassung.
Das A. handelt in dem 18 §§ umfassenden, „Von den Rechten
und Pflichten des Staates überhaupt“ überschriebenen 13. Titel II. Teiles
fast ausschließlich von der Stellung des Staatsoberhauptes. Wenn auch
diese im wesentlichen als allgemeine Grundsätze zu bezeichnenden Vor-
schriften nicht völlig bedeutungslos geworden sind (vgl. OVG. 33, 1), so
treten sie doch zurück gegenüber den inzwischen ergangenen grundlegenden
Gesetzen. Naturgemäß hat sich die Darstellung des Verfassungsrechts um
die Verfassung des Reiches und Preußens zu gruppieren.
I. Das Deutsche Reich ist, wie die Schweiz und die Vereinigten
Staaten von Nordamerika, ein Bundesstaat, d. h. eine dauernde Ver-
einigung der deutschen Einzelstaaten, die, soweit es die Unterordnung unter
das ganze erfordert, ihre Souveränitätsrechte aufgegeben haben. Das
Reich hat sich entwickelt aus dem Norddeutschen Bunde und hat dessen Verf.
24. 6. 67 und Gesetze im wesentlichen mit herübergenommen (RG. 16. 4. 71,
betr. die Verf. des D. Reiches, RG. 22. 4. 71, betr. die Einführung
Nordd. Bundesg. in Bayern). —
Die auf den Verträgen von Versailles und Berlin (BEBl. 70,
RGl. 71) beruhende
Verfassung des Deutschen Reiches 16. 4. 71
enthält folgende hauptsächliche Bestimmungen:
Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Art. 2).
Für ganz Deutschland besteht ein gemein sames Indigenat mit
der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem
anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln ist (Art. 3; s. das G.
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
1. 6. 70 unten zu II).
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches unter—
liegen nach Art. 4 die nachstehenden Angelegenheiten:
1. Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder—
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht (s. Vertrag 22. 2. 68 zwischen
Norddeutschem Bunde und V. St. von N. Amerika, BGl. 228), Paß-
wesen und Fremdenpolizei, Gewerbebetrieb einschließlich des Versicherungs-
wesens, Kolonisation und Auswanderung (s. die G. über Paßwesen
12. 10. 67, Freizügigkeit 1. 11. 67, Erwerb und Verlust der Reichs-
und Staatsangehörigkeit 1. 6. 70, dazu EB#. Art. 41, Unterstützungs-
wohnsitz 6. 6. 70 mehrfach geändert, neue Fassung 7. 6. 08, Rl. 380.