Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Reichsversassung; Versammlungs= und Vereinsrecht. 241 
gehoben (Art. 30 f., StGB. § 11). Die Mitglieder des Reichstages dürfen 
als solche keine Besoldung, und Entschädigung nur nach Maßgabe des G. 
betr. die Gewährung einer Entschädigung usw. v. 21. 5. 06 (RGl. 468; 
insgesamt jährlich 3000 Mk. nach näherer Bestimmung und freie Fahrt 
während der Sitzungsperiode; dazu Bek. 27. 6. 06, RGl. 850) beziehen; 
G. 21. 5. 06 betr. Anderg. des Art. 32 RV. (RGBl. 467). 
Die weiteren Bestimmungen der MWerf. (Art. 33—78) betreffen 
das Zoll= und Handels-, Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesen, Marine 
und Schiffahrt, das Konsulats-, Reichskriegswesen, die Reichsfinanzen, 
Schlichtung von Streitigkeiten und Straf= sowie allgemeine Bestimmungen. 
Durch RG. 15. 12. 90 ist Helgoland mit dem Deutschen Reiche und 
durch G. 18. 2. 91 mit Preußen vereinigt und dem Kreise Süder- 
dithmarsen zugeteilt worden; dazu G. 22. 3. 91, 14. 12. 92 u. 24. 7. 93 
betr. die Einführung von RG., und G. 22. 3. 91, betr. die Einführung 
von Preuß. Landes G. — 
Anhang: 
1. Vereinsrecht. 
Bis zum Jahre 1908 war für Preußen die V. 11. 3. 50 (sog. 
Vereinsgesetz) maßgebend, welche entsprechend den Art. 29 u. 30 d. Pr. 
Verf. den Grundsatz der Versammlungs= und Vereinsfreiheit, wenn auch 
mit zahlreichen Einschränkungen und polizeilichen Kautelen aufstellte. Eine 
reichsrechtliche Regelung erfolgte erst durch das 
Vereinsgesetz v. 19. 4. 08 (RGl. 151) 
AusfV. 8. 5. 08 (Ml. 127 u. Ml. 09, 11), 13. 5. 08 (Ml. 09, 14), 
13. 8. 08 (Ml. 166), 7. 4. 09 (Ml. 141). Das G. 19. 4. 08 ver- 
änderte den bisherigen Rechtszustand Preußens in verschiedenen Punkten 
(Gegenüberstellung MV. 13. 5. 08, Ml. 09, 14). Nach dem RG. haben 
alle Reichsangehörigen (nicht Ausländer; bez. ihrer Teilnahme an Vereinen 
und Versammlungen entscheidet das pflichtgemäße Ermessen der Polizei, 
OVG. 53, 265; vgl. auch 53, 271, MV. 13. 5. 08 zu 1) das Recht, zu 
Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen (eine bloße Befürchtung 
solchen Zweckes genügt nicht MV. 13. 5. 08 zu 10), Vereine zu bilden 
und sich zu versammeln; das Gesetz bezieht sich sinngemäß nur auf 
solche Versammlungen, welche öffentlich sind und in denen öffentliche An- 
gelegenheiten erörtert werden sollen (Sächs. OLG. 30, 55; öffentliche Tanz- 
lustbarkeiten unterliegen weiter den Polizeiverordnungen, Johow 36 C. 50). 
Dieses Vereins= und Versammlungsrecht unterliegt polizeilich nur den im 
G. selbst oder anderen RG. enthaltenen Beschränkungen sicherheitspolizeiliche 
landesrechtliche Bestimmungen finden Anwendung nur, soweit es sich um 
die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit von 
Versammlungsteilnehmern handelt (§ 1); diese Begrenzung bezieht sich 
aber nur auf Polizeivorschriften vereinsrechtlicher Natur (KG. wegen 
des Tragens roter Schleifen und Fahnen bei Begräbnissen, DJ.Z. 1910, 
92 u. 488); die Übung der Theaterzensur gegen Vereine hat die Offentlich- 
keit der Aufführungen zur Voraussetzung (OVG. 29, 429). Ein Verein, 
dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann aufgelöst werden; die 
Auflösungsverfügung ist im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens an- 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 16
	        
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