Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Versammlungs= und Vereinsrecht; Kolonialrecht. 245 
Pr VBl. 31, 573). Alsbald nach der Auflösung der Versammlung haben 
sich alle Anwesenden sofort zu entfernen. Personen unter 18 Jahren 
dürfen an öffentlichen politischen Versammlungen nicht teilnehmen (Iihre 
Anwesenheit ist aber kein Auflösungsgrund MV. 13. 5. 08 3Z. 18). 
Strafbestimmungen enthalten die §§ 18 und 19. Die Strafen 
sind Geldstrafen bis zu 300 M. und Haft und richten sich gegen Leiter, 
Veranstalter, Redner und Vereinsvorstände, welche den Bestimmungen 
des Gesetzes zuwiderhandeln. Die Bestimmung darüber, welche Be- 
hörden unter den verschiedenen im Gesetz genannten Behörden zu ver- 
stehen sind, ist den Landeszentralbehörden überlassen; gem. V. 8. 5. 08 
MBl. 127 Z. III ist unter „Polizeibehörde“ die Ortspolizeibehörde, 
unter „Untere Verwaltungsbehörde“ der Landrat, in Stadtkreisen die 
Gemeindebehörde, unter „Höhere Verwaltungsbehörde“ der Regierungs- 
präsident bzw. der Polizeipräsident von Berlin zu verstehen. Ubergangs- 
bestimmungen enthalten die §§ 22—24. Gem. § 24 bleiben unberührt 
die landesgesetzlichen Vorschriften über 1. kirchliche und religiöse Vereine, 
Prozessionen u. a., geistliche Orden und Kongregationen; hierfür gilt also 
das preußische Vereinsg. 11. 3. 50 (GS. 277); 2. das gesamte Vereins- 
und Versrecht für die Zeiten von Krieg, Kriegsgefahr, Belagerungszu- 
stand und Aufruhr (RV. Art. 68; G. 4. 6. 51, GS. 451); 3. Ver- 
abredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Ver- 
hinderung der Arbeit (§ 3 G. 24. 4. 54, GS. 214); 4. die Vorschriften 
zum Schutze der Feier der Sonn= und Festtage (KO. 7. 2. 37, GS. 6); 
jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen 
des Versrechts nur bis zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottes- 
dienstes zulässig. 
2. Kolonialrecht. 
Für die deutscher Schutzgebiete (Deutsch-Ostafrika, Kamerun, Togo, 
Deutsch-Südwestafrika, Neu-Guinea, Karolinen, Palauinseln und Marianen, 
Marschallinseln, Kiautschou, Samoa) ist maßgebend Schutzgebiet G. 17. 4. 
86 (Rl. 75) in der Fassung 10. 9. 00 (Rel. 812) und AussfV. 
9. 11. 00 (RBl. 1005), abg. 28. 9. 07 (RGBl. 735). Danach wird 
die Schutzgewalt vom Kaiser im Namen des Reiches ausgeübt (§ 1). 
Die Verwaltung untersteht dem Reichskolonialamt, AE. 17. 5. 07, 
(Röl. 239; s. oben). Auf die Rechtspflege (für Kiautschou V. 28. 9. 07, 
RGl. 735) finden die Vorschriften des G. über die Konsulargerichts- 
barkeit 7. 4. 00 (RGBl. 213) Anwendung; jedoch treten an die Stelle des 
Konsuls Kolonialbeamte (§ 2). Über deren Stellung ist ergangen Kolonial- 
beamten G. 8. 6. 10 (RGBl. 881). Die Verwaltung und Eingeborenen- 
rechtspflege regelt V. 3. 6. 08 (RGl. 397), das Verwaltungszwangsrecht 
V. 14. 7. 05 (RGBl. 717); die Verhältnisse der Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst 
G. 18. 7. 96, REBl. 653, abg. durch G. 25. 6. 02, Rcl. 237; ge- 
mäß § 18 dieses G. ist ergangen V. 5. 12. 02 (RGBl. 297), welche 
die Erfüllung der Dienstpflicht im südwestafrikanischen Schutzgebiete er- 
möglicht (s. unten Abschn. VI). Die strafgerichtliche Verfolgung der 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen hat V. 2. 11. 09 (RGl.
	        
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