BGB. Juristische Personen. 7
bestimmte Sukzessionsordnung ist notwendig (88 134ff. ALR. II 4); Ein-
führung in Neuvorpommern und Rügen durch G. 12. 7. 96 (GS. 162).
Im übrigen s. §§ 47—250 ALR. II 4. — Das G. 5. 6. 52 betr. die
Abänderung der Art. 40 f. der Preuß. Verf. untersagt die Errichtung von
Lehen (ausgen. die Thronlehen) und ordnet die Auflösung der noch
bestehenden Lehnsverbände durch gesetzliche Bestimmungen an. Zu diesem
Zwecke sind für die einzelnen Provinzen besondere Gesetze ergangen. — Das
auf früheren Erbzinsgütern haftende Laudemium (Lehnware), das bei allen
Besitzveränderungen, mit Ausnahme des Übergangs an Abkömmlinge, mit
2% vom Kaufpreise zu entrichten ist, kann noch praktisch werden ALR.
1 18 (§8 714—746 u. G. 2. 3. 50 betr. die Ablösung der Reallasten
usw. §§ 36—49). Die Vorschriften über Lehen und Familienfideikommisse
werden durch das BG. nicht berührt (EG. Art. 59; AG. z. GBO.
26. 2 99 Art. 19 f.).
C. Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts — genannt
werden der Fiskus, die Körperschaften, Stiftungen und An-
stalten des öffentlichen Rechts — wiederholt § 89 nur zwei Be-
stimmungen, einmal daß sie für den durch ihren Vertreter in Ausübung
privatrechtlicher Verrichtungen einem Dritten zugefügten Schaden
mit ihrem Vermögen gemäß § 31 haften, und daß — soweit ein Konkurs
zulässig ist — der Vorskand schadenersatzpflichtig ist, wenn er schuldhafter-
weise den Eröffnungsantrag trotz Überschuldung verzögert (§ 42 Abs. 2).
Über die Haftung des Reiches und des preußischen Staats für seine
Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt s. unten im Beamtenrecht.
Zur Wirksamkeit einer Schenkung und Zuwendung von Todes wegen an juristische
Personen ist königliche Genehmigung nötig, wenn der Gegenstand mehr wie 5000 Mk.
wert ist (Art. 86 EG.; Art. 6 As.), wobei die Genehmigung auf einen Teil der Zu-
wendung beschränkt werden kann (§ 2). Veröffentlichung der Genehmigungserlasse
MV. 5. 7. 05 MBl. 112; 8. 3. 10. Ml. 54. Geldstrafe bis 900 Mk. ist dem
angedroht, der die erforderliche Genehmigung nicht binnen 4 Wochen nachsucht, oder
der die Zuwendung vor erteilter Genehmigung an die juristische Person verabfolgt.
In den Berichten wegen Genehmigung ist gemäß Kab O. 1. 2. 1834 zu erörtern:
1. ob nicht das Vermögen des betreffenden Instituts übermäßig vermehrt werde;
2. ob nicht Mittel angehäuft werden, die das durch die Bestimmung der Anstalt be-
grenzte Bedürfnis überschreiten; 3. ob keine gemeinschädliche Anordnung an die Zu-
wendung geknüpft sei; 4. ob dabei keine Verletzung einer Pflicht gegen hilfsbedürftige
Angehörige oder 5. eine Uberredung zur Kränkung der Rechte dritter Personen statt-
finde (ME. 18. 3. 1834; Erl. 10. 2. 72 MBl. 74). Wegen der Prüfung, ob die
Zuwendung nicht unter Verletzung moralischer Pflichten gegen bedürftige Verwandte
des Schenkers (Erblassers) erfolgt ist, siehe ME. 10. 11. 1904 MMBl. 67. Die
in Preußen domizilierenden juristischen Personen — mit den im Abf. 2 u. 3
(Familienstiftungen, juristische Personen des Handels-, Genossenschafts-, Reichs-
versicherungsrechts, Familienstiftungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts,
wenn ihnen anderweit das Recht zum Erwerb von Grundstücken ohne Genehmigung
gegeben ist, z. B. § 50 St O.; § 191 LGO.) getroffenen Ausnahmen — bedürfen zum
Erwerb von Grundstücken im Werte von mehr als 5000 Mk. der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde; juristische Personen, die in einem anderen Bundes-
staat ihren Sitz haben, in demselben Fall die Genehmigung des Königs oder der von
1) Der Regierungspräsident, § 2 Nr. 5 Reg Instr. 23. 10. 1817 i. V. mit § 18. In Berlin der
Oberpräsident.