Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung. 255 
(Landesdirektor usw.) und in betreff der Aufsicht über die Verwaltung der 
Angelegenheiten des Provinzialverbandes ähnliches bestimmt, wie in den 
übrigen Provinzen durch die für sie erlassenen ProvO. bestimmt ist; vgl. 
hierzu G. 4. 8. 04 (GS. 241). 
Nach dieser Vorbemerkung folgt der Inhalt des Landesverwaltungs G.: 
Titel 1. Grundlagen der Organisation (8§ 1—7). 
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie 
nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, 
in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken 
von den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von 
den Landräten geführt. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung bestehen für die Provinz neben dem Ober- 
präsidenten der Provinzialrat, für den Regierungsbezirk neben 
dem Regierungspräsidenten und den Regierungen der 
BzAussch., für den Kreis neben dem Landrat der Kr Aussch. 
An die Stelle des letzteren tritt in den durch die G. vorgesehenen Fällen 
in den Stadtkreisen der Stadtausschuß und in den, einem Landkreise an- 
gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Kr-(Stadt-) 
Aussch. und die BzAussch. in ihrer Eigenschaft als Verwaltungs- 
gerichte, und in höchster Instanz durch das Oberverwaltungsgericht 
in Berlin ausgeübt. „Die Entscheidungen ergehen unbeschadet aller 
privatrechtlichen Verhältnisse“; dies will besagen: wenn auch die Ver- 
waltungsgerichte das öffentlichrechtliche Verhältnis entgültig entscheiden, 
z. B. die Kommunalsteuerpflicht einer Person oder eines Grundstücks, so 
bleibt doch die Entscheidung des privatrechtlichen Anspruchs, z. B. aus 
Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer, den ordentlichen Zivilgerichten 
vorbehalten (vgl. unten Tit. 4, s. auch OG. 26, 93, 264; 32, 64, 
246). Wo in einzelnen G. schlechtweg das Verwaltungsgericht genannt 
wird, ist darunter im Zweifel der BzAussch, zu verstehen. — Nach dem 
G. zur Ergänzung des § 7 des G. über die allg. Landesverwaltung vom 
27. 4. 85 kann für Streitigkeiten, welche nach reich sgesetzlichen Vor- 
schriften im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, die Zuständig- 
keit der vorstehend bezeichneten Behörden, soweit sie nicht anderweit gesetz- 
lich feststeht, sowie der Instanzenzug, durch Königl. V. bestimmt werden 
(s. bez. Invalidenversicherungsgesetz V. 23. 8. 99, GS. 166, bez. Unfall- 
versicherungsgesetze V. 29. 8. 00, GS. 317, auch V. 19. 8. 97, GS. 401 
betr. Befugnis zum Halten von Lehrlingen, und V. 28. 7. 02 (GS. 294). 
Titel 2. Verwaltungsbehörden. 
a) Provinzialbehörden (885 8—16). 
1. An der Spitze der Provinzialverwaltung steht der Ober- 
präsident (LVG. § 3). Nach der Instr. f. d. Oberpräs. 31. 12. 25 
vertritt er die obersten Staatsbehörden in besonderem Auftrage und 
bei außerordentlichen Anlässen; er verwaltet die Angelegenheiten, welche 
die ganze Provinz oder mehrere ihrer Regierungsbezirke angehen; er 
nimmt gewisse staatliche Rechte gegenüber der evangelischen und katholischen 
Kirche wahr; er hat die Genehmigung für Apotheken, gemeinnützige An-
	        
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