8 BGB. Sachen.
ihm bestimmten Behörde (und zwar des Ministers Art. 6 V. 16. 11. 99 GS. 562); ist
der Sitz im Auslande, so bedarf es dieser Genehmigung ohne Rücksicht auf den Wert.
Die Genehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn die den Erwerb begründende
Schenkung oder Zuwendung bereits genehmigt ist. Ausländische juristische Personen
und außerpreußische Gewerkschaften können in Preußen Grundstücke, Bergwerkseigen-
tum und -Anteile nur mit Genehmigung des Königs oder der von ihm bestimmten
Behörde erwerben (G. 23. 6. 09 GS. 619; KV. 11. 12. 09 GS. 797).
Das öffentliche Vereinsrecht und das staatliche Aufsichts-
recht (5§ 13 ALR. II 13; Pr. Verf. Art. 23; RG. 19. 4. 08 RGl.
151 s. oben S. 5) wird als nicht zum Privatrecht gehörig vom BG#B.
nicht berührt, ebenso nicht die Bestimmung, nach der eine Religions-
oder geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur durch Gesetz erhält (EG.
Art. 84; Pr. Verf. Art. 13); schließlich verbleiben der Landesgesetz-
gebung die Bestimmungen über Vereine, die dem Agrar-, Wasser-,
Berg-, Jagd= und Fischerei-, und Forstrecht angehören (EG. Art.
65—67, 75, 113). Uber Waldgenossenschaften s. Art. 83 ebda.
Zweiter Abschnitt. Sachen (68 90—108).
Das BGB. versteht unter „Sachen“ nur körperliche Sachen (wozu
auch Gas gehört; aber nicht der elektrische Strom) und unterwirft nur
bestimmte Rechte (das Erbbaurecht § 1017; den Nießbrauch und das Pfand-
recht an Rechten, §§ 1068 ff., 1273 ff.) den für Sachen geltenden
Vorschriften; auch gelten die mit dem Grundstückseigentum verbundenen
Rechte als Bestandteile des Grundstücks (§ 96, z. B. Grunddienstbar-
keiten § 1018, Reallasten § 1105 Abs. 2). Sachen und Rechte werden
im BG. durch den Ausdruck „Gegenstand“ zusammengefaßt.
Man unterscheidet:
1. Vertretbare, d. h. bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß
oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (z. B. Geld, Getreide, Heu) § 91.
2. Verbrauchbare, d. h. bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger
Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (Eßwaren, Getränke,
Geld, Banknoten § 92). Als verbrauchbar gelten auch die Sachen, die zu einem
Warenlager oder sonstigen Sachinbegriff gehören, deren Zweck die Veräußerung ist
(ebd. Abs. 2). Die Vertretbarkeit ist eine wirtschaftliche, die Verbrauchbarkeit eine
natürliche Sacheigenschaft; bei der ersteren wird eine Rückgabe nur derselben Art,
Gattung usw. von Sachen, bei der letzteren der Wertersatz erwartet (z. B. Darlehn
§ 607; — beim Nießbrauch §§ 1075, 1084).
3. Wesentliche Bestandteile einer Sache, d. h. solche, die von einander
nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird (z. B. Teile eines Hauses, eines Tieres usw., die Wurzel
und der Stamm). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (3 93), d. h.
während der Dauer der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil gibt es daran kein
Sonderrecht (Ausnahme: Pfändung der Frucht auf dem Halm 3. § 810) und die
etwa bestehenden Rechte erlöschen (z. B. bei der Verbindung § 946). Zu den wesent-
lichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden
fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks,
solange sie mit dem Boden zusammenhängen (Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze
mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil); zu denen eines Gebäudes: die zur Her-
stellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94). An solchen Bestandteilen ist also
kein Eigentumsvorbehalt möglich, wohl aber, wenn es sich um eine Verbindung zum