262 Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren).
bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner,
nicht an den Schuldner zu zahlen, mit der Aufforderung an den Schuldner,
sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Benachrichtigung
an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (8 930 Z3PO.),
sofern die Pfändung der Forderung binnen 3 Wochen nach der Benach-
richtigung bewirkt wird (§ 42, ogl. § 845 Z PO.). — Die Zwangs-
vollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder
Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach
den Vorschriften der §§ 36 —42 mit der Maßgabe, daß bei beweglichen
Sachen die Vollstreckungsbehörde die Herausgabe an den VollzBeamten,
bei unbeweglichen an einen vom Amtsgerichte zu bestellenden Sequester.
anordnet (§§ 43—45, vgl. §§ 846—848 8ZPO.). Der Pfändung
sind nicht unterworfen: 1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenforderungen, auch die gemäß § 844 BGB. festgesetzte Rente,
2. die fortlaufenden, für den Unterhalt des Schuldners, seiner Ehefrau
und seiner noch unversorgten Kinder nötigen Einkünfte desselben aus
Stiftungen u. dgl., 3. die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekassen zu be-
ziehenden Hebungen, 4. der Sold und die Invalidenpension der Unter-
offiziere und Soldaten und die gemäß G. 28. 2. 88 (RGBl. 59) ge-
währten Familienunterstützungen, 5. das Diensteinkommen der zu einem
mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeuges gehörenden Militärpersonen, 6. und 7. die Pensionen der
Witwen und Waisen und die ihnen aus Witwen= und Waisenkassen
zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und Studienstipendien, die
Pensionen invalider Arbeiter, das Diensteinkommen und die Pensionen
der Offiziere, Deckoffiziere, Militärärzte, der Beamten, Geistlichen, und
der Arzte und Lehrer an öffentlichen Lehranstalten, sowie das nach ihrem
Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt,
soweit alle diese Bezüge nicht 1500 Mk. übersteigen; andernfalls unter-
liegt ½8 des Mehrbetrages der Pfändung (s. Abschn. IV). Bei Einziehung
von öffentlichen Abgaben, Disziplinar= und Zwangsstrafen, welche durch
die vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt sind, findet für das Diensteinkommen
und die Pension der Beamten das Privilegium überhaupt nicht statt. Die
zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmten Einkünfte und auch
der Servis der Offiziere und Militärbeamten sind weder der Pfändung
unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und bis zu welchem Betrage
ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. Für den
laufenden Arbeits= oder Dienstlohn, Honorar usw. bewendet es bei dem
Bundes G. 21. 6. 69 in der Ausdehnung der Novelle 29. 3. 97 (auch
Ee8PO. 17. 5. 98 Art. III) wonach sie der Beschlagnahme nur für
kurrente (nicht seit über 3 Monate fällige) direkte persönliche Abgaben und
für bestimmte Alimente der Familienmitglieder und eines unehelichen Kindes
unterworfen sind (§ 46; dieses Lohnbeschlagnahme G. ist nicht anwendbar
auf die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten und insoweit der Gesamt-
betrag der Vergütung 1500 Mk. jährlich übersteigt; vgl. 5§ 850 3.).
§§ 851 f. 3PO. sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Forderung auf
Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer
solchen und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vorschriften §8§ 853—856