Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

262 Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren). 
bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, 
nicht an den Schuldner zu zahlen, mit der Aufforderung an den Schuldner, 
sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Benachrichtigung 
an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (8 930 Z3PO.), 
sofern die Pfändung der Forderung binnen 3 Wochen nach der Benach- 
richtigung bewirkt wird (§ 42, ogl. § 845 Z PO.). — Die Zwangs- 
vollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder 
Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach 
den Vorschriften der §§ 36 —42 mit der Maßgabe, daß bei beweglichen 
Sachen die Vollstreckungsbehörde die Herausgabe an den VollzBeamten, 
bei unbeweglichen an einen vom Amtsgerichte zu bestellenden Sequester. 
anordnet (§§ 43—45, vgl. §§ 846—848 8ZPO.). Der Pfändung 
sind nicht unterworfen: 1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden 
Alimentenforderungen, auch die gemäß § 844 BGB. festgesetzte Rente, 
2. die fortlaufenden, für den Unterhalt des Schuldners, seiner Ehefrau 
und seiner noch unversorgten Kinder nötigen Einkünfte desselben aus 
Stiftungen u. dgl., 3. die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekassen zu be- 
ziehenden Hebungen, 4. der Sold und die Invalidenpension der Unter- 
offiziere und Soldaten und die gemäß G. 28. 2. 88 (RGBl. 59) ge- 
währten Familienunterstützungen, 5. das Diensteinkommen der zu einem 
mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs- 
fahrzeuges gehörenden Militärpersonen, 6. und 7. die Pensionen der 
Witwen und Waisen und die ihnen aus Witwen= und Waisenkassen 
zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und Studienstipendien, die 
Pensionen invalider Arbeiter, das Diensteinkommen und die Pensionen 
der Offiziere, Deckoffiziere, Militärärzte, der Beamten, Geistlichen, und 
der Arzte und Lehrer an öffentlichen Lehranstalten, sowie das nach ihrem 
Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt, 
soweit alle diese Bezüge nicht 1500 Mk. übersteigen; andernfalls unter- 
liegt ½8 des Mehrbetrages der Pfändung (s. Abschn. IV). Bei Einziehung 
von öffentlichen Abgaben, Disziplinar= und Zwangsstrafen, welche durch 
die vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt sind, findet für das Diensteinkommen 
und die Pension der Beamten das Privilegium überhaupt nicht statt. Die 
zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmten Einkünfte und auch 
der Servis der Offiziere und Militärbeamten sind weder der Pfändung 
unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und bis zu welchem Betrage 
ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. Für den 
laufenden Arbeits= oder Dienstlohn, Honorar usw. bewendet es bei dem 
Bundes G. 21. 6. 69 in der Ausdehnung der Novelle 29. 3. 97 (auch 
Ee8PO. 17. 5. 98 Art. III) wonach sie der Beschlagnahme nur für 
kurrente (nicht seit über 3 Monate fällige) direkte persönliche Abgaben und 
für bestimmte Alimente der Familienmitglieder und eines unehelichen Kindes 
unterworfen sind (§ 46; dieses Lohnbeschlagnahme G. ist nicht anwendbar 
auf die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten und insoweit der Gesamt- 
betrag der Vergütung 1500 Mk. jährlich übersteigt; vgl. 5§ 850 3.). 
§§ 851 f. 3PO. sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Forderung auf 
Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer 
solchen und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vorschriften §8§ 853—856
	        
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