Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

264 Allgemeine Landesverwaltung. 
stellung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich 
anzumelden und zu rechtfertigen; vgl. OVG. DIZ. 07 Sp. 1094. Ist 
die Rechtfertigung versäumt, so wird die Berufung ohne weiteres zurück— 
gewiesen. Im übrigen gelten ähnliche Regeln für das Verfahren wie in 
1. Instanz, jedoch ist Klageänderung und Erweiterung unzulässig, OVG. 
Pr VBl. 29, 302. — Gegen die vom BzAussch. in 2. Instanz erlassenen Urteile 
steht in der Regel nur das Rechtsmittel der Revision an das OVG. zu, 
wenn behauptet wird, daß bestehendes Rechtnicht oder unrichtig 
angewendet sei, oder daß das Verfahren an wesentlichen 
Mängeln leide. Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat 
bei dem Gerichte, welches in 1. Instanz entschieden, zu erfolgen. Zur 
Wahrung des öffentlichen Interesses kann ein Kommissar bestellt und 
seitens der Vorsitzenden der Ausschüsse die Berufung bzw. Revision einge- 
legt werden. Reformatio in pejus ist unzulässig, OVG. 52, 146. — 
Über die Kosten bestimmen die §§ 102—109. 
c) Beschlußverfahren (§§ 115— 126). Der Vorsitzende des 
Kreis-(Stadt-)Aussch., des BzAussch. und des Provinzialrates kann, soweit 
das Gesetz nicht die Zustimmung des Kollegiums ausdrücklich als er- 
forderlich bezeichnet, in schleunigen oder klar liegenden Fällen allein im 
Namen des Ausschusses und Provinzialrates Verfügungen erlassen und 
Bescheide erteilen. Den abgewiesenen Beteiligten ist darin zu eröffnen, 
daß sie binnen 2 Wochen auf Beschlußfassung durch das Kollegium an- 
tragen oder das zuständige Rechtsmittel einlegen können. Die Behörden 
beschließen auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz 
ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. Gegen die in 1. Instanz 
ergangenen Beschlüsse findet innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an 
den Bz Aussch. bzw. den Provinzialrat statt; sie ist bei derjenigen Behörde 
anzubringen, gegen deren Beschluß sie sich richtet. Sie steht aus Gründen 
des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden zu. Die 
auf die Beschwerden ergehenden Bescheide sind, soweit das Gesetz nicht anders 
bestimmt, endgültig, doch kann sie der Vorsitzende bei Kompetenzüberschreitung 
oder Rechtsverletzung mit der Verwaltungsklage beim OVG. anfechten. 
Für Gewerbe-, Armen= und Disziplinarsachen gelten besondere Be- 
stimmungen (§ 157, s. unten Abschn. IV, X). 
Titel 4. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 
Die Befugnis der Polizeibehörden, polizeiliche Verfügungen zu er- 
lassen, beruht, soweit solche nicht auf Grund von Polizeiverordnungen oder 
spezialgesetzlichen Bestimmungen ergehen, auf § 10 II 17 AL. (s. unten 
Abschn. VIII). Die Ortspolizei wird in den Städten, soweit sie nicht 
staatl. Behörden übertragen ist, vom Magistrat ausgeübt, auf dem Lande 
vom Amtsvorsteher. Die Identität des, die Ortspolizei verwaltenden 
und des, den Vorsitz im Magistrat führenden Bürgermeisters hat übrigens 
zur Folge, daß dieser in derselben Sache nur eine von beiden Funktionen 
zu üben, die andere aber seinem gesetzlichen Stellvertreter zu überlassen 
hat (OVG. 3, 381; 4, 339). 
Zur Anfechtung polizeilicher Verfügungen war früher nur das 
G. 11. 5. 42 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bezug auf polizei- 
liche Verfügungen vorhanden. Nach den Bestimmungen in § 127 ff. LVG.
	        
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