Allgemeine Landesverwaltung. 265
sind nur noch die §§ 4—6 von Bedeutung geblieben: nach § 4 findet
der Rechtsweg statt, wenn für den polizeilichen Eingriff in Privatrechte
nach gesetzlichen Bestimmungen Entschädigung gewährt werden muß; im
übrigen findet eine Klage nicht einmal gegen einen Dritten statt (RGer.
Jl Bl. 94, 77); § 5 gibt eine Klage, wenn der Polizei nur die vor-
läufige Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Beteiligten zusteht, oder
wenn der, dem die polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt,
behauptet, daß diese ganz oder teilweise einem anderen obliege; § 6 be-
stimmt, daß, wenn eine polizeiliche Verfügung auf Beschwerde als gesetz-
widrig oder unzulässig aufgehoben wird, über die Haftpflicht des Beamten
nach den allgemeinen Gesetzen entschieden wird. Nach § 131 LVG. ist dieser
§ 6 auch anzuwenden, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungs-
streitverfahren rechtskräftig aufgehoben ist, vgl. OV G. 22, 409. Der Rechts-
weg ist erst nach der Aufhebung der fg. zulässig, O#. Pr VBl. 32, 137.
Das L VG. hat die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen durch
Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens beträchtlich erweitert:
A. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten
oder seiner Stellvertreter (OVG. 30, 290) ist die Beschwerde an den
Oberpräsidenten und gegen dessen Bescheid die Klage beim OVG. zulässig.
Die Klage kann jedoch nur auf Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechtes (namentlich auch der von
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen) sowie
darauf gestützt werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Berechtigung zum Erlaß der polizeilichen Ver-
fügung fehlten (§ 130); also ist hier das streitige Tatsachenmaterial
nur soweit zu prüfen, um über die rechtliche Zulässigkeit der Verfügung
klar zu werden, nicht aber die Frage, ob die Maßregel im gegebenen Falle
notwendig oder angemessen gewesen.
B. Gegen polizeiliche Verfügungen der unteren Behörden (Orts-
und Kreispolizeibehörden) hat man die Wahl zwischen Beschwerde
und Klage:
a) Beschwerde:
a. gegen Verfg. der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer
zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu 10 000 Einwohnern geht sie
an den Landrat und weiter an den Regierungspräsidenten;
b. Gegen Verfg. der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, einer
zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit über 10 000 Einwohnern,
oder des Landrates: an den Regierungspräsidenten und weiter an den
Oberpräsidenten 1);
c. gegen die letztinstanzlichen Bescheide (des Regierungspräsidenten
bzw. des Oberpräsidenten) findet die Klage bei dem OVG. in der unter
A erwähnten Beschränkung statt (§ 127).
b) Klage:
An Stelle dieser Beschwerde kann man die Klage — aber auch
nur in jener Beschränkung — anstellen, und zwar
1) In Berlin an den Oberpräsidenten; im Landes polizeibezirk Berlin gegen Verfügungen der
Polizeibehörden der Vororte an den Polizeipräsidenten zu Berlin (62 Nr. 1 G. 13. 6. 00, OVG. 43, 209).