266 Allgemeine Landesverwaltung.
a. gegen Verfügungen wie oben unter a) a. bei dem KrAussch.,
. „ „ „ „ ) b. bei dem BzAussch.1)
(6 128).
Beschwerde und Klage (mit Ausnahme der Klage unter a) c., welche
dem OV. direkt einzureichen) sind bei der Behörde anzubringen, welche
die angegriffene Verfügung erließ, doch wahrt die Einreichung bei der
angerufenen Behörde die Frist. Ein Rechtsmittel schließt das
andere aus. Im Zweifel gilt die Schrift als Beschwerde (§ 129).
C. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die polizeilichen Ver-
fügungen — in der Regel, obgleich dies kein unterscheidendes Merkmal
ist — sich an einzelne (physische oder juristische)h Personen richten,
denen eine bestimmte Handlung oder Unterlassung geboten wird. Auch
wenn die Polizei zur Abstellung eines Übelstandes unmittelbar tatsächlich
eingreift, liegt eine polizeiliche Verfügung in dem hier in Rede stehenden
Sinne vor. Dasselbe gilt für polizeiliche Bescheide, durch welche die er-
forderliche und nachgesuchte polizeiliche Erlaubnis erteilt oder versagt wird
(z. B. eine Bauerlaubnis, vgl. RGer. 59, 72). — (Eine dauernd
wirkende polizeiliche Verfügung hat den Fortbestand der Vorbedingung
ihres Erlasses lz. B. der Schädlichkeit des Wassers eines polizeilich ge-
schlossenen Brunnens] zur Voraussetzung. Wird der Fortfall dieses Fort-
bestandes behauptet, die Verfügung aber dennoch aufrecht erhalten, so
liegt hierin eine neue polizeiliche Verfügung, die wie jede andere angefochten
werden kann; O. 15, 413).
Eine polizeiliche Verfügung darf sich nur auf polizeiliche Motive stützen,
z. B. nicht die künstlerisch für angemessen erachtete Umgestaltung eines.
Bauprojektes verlangen (OVG. Bd. 20, 228).
Titel 5. Zwangsbefugnisse.
Hier ist nur von den Zwangsbefugnissen der in diesem Titel be-
nannten Behörden die Rede; diejenigen anderer Behörden, insbesondere
der Regierungen nach § 11 der Reg.-Instruktion 23. 10. 17 u. § 34 ff.
V. 26. 12. 1808, bleiben unberührt.
Der § 132 bestimmt: der Regierungspräsident, der Landrat, die Orts-
polizeibehörde und der Gemeinde-(Guts-) Vorstand sind berechtigt, die
von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre
gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung
folgender Zwangsmittel durchzusetzen:
a) wenn tunlich hat die Behörde die zu erzwingende Handlung
durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu be-
stimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von dem Verpflichteten ein-
zuziehen;
b) ist dies nicht tunlich oder steht fest, daß der Verpflichtete die
Kosten nicht bezahlen kann, oder soll eine Unterlassung erzwungen
werden, so können Geld= und evt. Haftstrafen angedroht und fest-
gesetzt werden, und zwar durch
1) Auch in Berlin, weil ja in Verwaltungs streit sachen hier auch stets der Bz Aussch. zuständig
bleibt. Gegen orts polizeiliche Verfügungen aus dem G. 12. 6. 89 (s. oben S. 257 Anm. Abs. 5)
findet die Beschwerde an den Oberpräsidenten oder die Klage beim BzAussch. zu Potsdam statt (68 G.).