Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Städteordnung. 269 
zwischen Magistrat und Stadtverordneten nicht vor einer höheren Instanz 
zum Austrag gebracht werden können, falls die Angelegenheit auf sich be- 
ruhen bleiben kann, so ist das keine zusätzliche Kompetenz-, sondern eine 
Abänderungsbestimmung zur StO. (lund zwar eine sehr wichtige und 
richtige). — Der § 156 enthielt eine Vorschrift, betr. die Vereinigung 
von Gemeinden und Gutsbezirken zu gemeinschaftlichen Einschätzungsbe- 
zirken für die Klassensteuer; jetzt 5 32 Eink StG. 19. 6. 06. Bezügl. 
§§ 16 u. 31 vgl. § 77 KA. Bezügl. §5 18 f. StO. 88 4 u. 52; 
s. ferner Abschn. III I B. 
Die vorliegende Arbeit fügt die Bestimmungen des ZG. da ein, 
wohin sie dem Stoffe nach gehören. 
III. Selbstverwaltung. 
I. Städte. 
Mit der Regelung der städtischen Verhältnisse hat in Preußen die 
Selbstverwaltungsgesetzgebung eingesetzt. Die im ALR. II 8 858 1—178 
niedergelegten Bestimmungen über die Städte und ihre Einwohner wurden 
durch die „Ordnung für sämtliche Städte der Preuß. Monarchie von 
19. 11. 1808“ ersetzt. Hierdurch ist die große Tat vollbracht worden, 
welche die Städtebürger von der beengenden Vormundschaft unmittelbarer 
Staatsbeamten befreite und sie zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten 
berief. Zwei, aus der Wahl der Bürger hervorgegangene Körperschaften 
erhielten die Leitung: die Stadtverordnetenversammlung als vertretende, 
Beschluß fassende, kontrollierende Körperschaft und der Magistrat als aus- 
führende und verwaltende Stadtbehörde. Die Aufsicht des Staates durch 
die Provinzialbehörden wurde bestimmt in den Gesetzen geregelt. Unter 
dem 17. 3. 31 erging die revidierte Städteordnung, welche in den Grund- 
lagen nichts änderte, sondern nur die Klassifikation der Städte beseitigte 
und die Möglichkeit, durch Ortsstatuten Sonderbestimmungen zu treffen, 
erweiterte. Demnächst hat die Gemeinde O. 11. 3. 50 versucht, die Ge- 
meindeverfassung für die Städte, Landgemeinden und selbständigen Guts- 
bezirke im ganzen Staatsgebiet einheitlich zu regeln. Dieses Gesetz wurde 
indessen, bevor es durchgeführt worden, durch G. 24. 5. 53 aufgehoben. 
Die demnächst für die östlichen Provinzen erlassene Städte O. 30. 5. 53 
gab im wesentlichen die Bestimmung der Gemeinde O. wieder, nur wurde 
die Stellung des Magistrats in der Weise geändert, daß er das Recht er- 
hielt den von ihm auszuführenden Beschlüssen der Stadtverordnetenver- 
sammlung zuzustimmen oder sie zu verwerfen. Die Städte in Neu- 
vorpommern und Rügen behielten ihre auf besonderen Gesetzen, Patenten, 
Rezessen nebst einem G. 31. 5. 53 beruhende Verfassung. Für andere 
Landesteile ist die gedachte Städteordnung nachgeahmt worden; ziemlich 
wörtlich für Westfalen (19. 3. 56), mit bedeutenderen Abänderungen für 
Frankfurt a. M. (25. 3. 67) und Schleswig-Holstein (14. 4. 69). Die 
Städteordnung für die Rheinprovinz (15. 5. 56) beruht auf der sogen. 
Bürgermeistereiverfassung: anstatt des Magistrats führt der Bürgermeister, 
der zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist, die Ver-
	        
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