BGB. Sachen. Rechtsgeschäfte. 9
vorübergehenden Zweck (Ausstellungskiosk; Gaskrone) oder durch den durch be-
sonderes Recht dazu dinglich Berechtigten handelt (§ 95), der z. B. einen Pfeiler auf
fremden Boden stellen darf; in diesem Falle werden die verbundenen Sachen über-
haupt nicht zu Bestandteilen des Grundstücks oder des Gebäudes, sie werden vielmehr
auch nach ihrer Verbindung als selbständige Sachen angesehen.
4. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache
zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache dauernd zu dienen be-
stimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen,
z. B. die Maschinen einer Fabrik, das Inventar eines Landguts (s. §§ 97, 98). Das
Recht auf die Hauptsache umfaßt im Zweifel auch das Zubehör (z. B. §§ 314, 498;
die Hypothek § 1120; Zwangsvollstreckung 3PO. 8§ 865).
5. Früchte (natürliche) einer Sache find ihre Erzeugnisse und sonstige Aus-
beute aus ihr; eines Rechts sind dessen bestimmungsgemäße Erträge (z. B. Darlehns-
zins); ferner auch (sog. juristische Früchte) die Erträge, die eine Sache oder ein Recht ver-
mmöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. Mietzins). Nutzungen einer Sache
umfassen außer den (natürlichen und juristischen) Früchten der Sache auch die sog.
Gebrauchsvorteile (§ 100), z. B. bei Vieh ist Frucht: das Junge, der Dünger usw.,
Gebrauchsvorteile: Benutzung als Zug-, Reittier usy. — Für die Fruchtverteilung
ist bei natürlichen Früchten einer Sache und eines Rechts der Zeitpunkt der
Trennung, bei regelmäßig wiederkehrenden juristischen Früchten die Zeit-
dauer der Berechtigung zum Genuß, bei den anderen die Fälligkeit entscheidend
(6 101), wobei die ordnungsmäßigen, den Wert der Früchte nicht übersteigenden Ge-
winnungskosten ersetzt werden müssen (§ 102).
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte Gs 104—185).
Rechtsgeschäft ist eine Privat-Willenserklärung, ge-
richtet auf Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges,
welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er
gewollt ist.
I. Titel. Geschäftsfähigkeit (§8§ 104-—115)
d. h. die Fähigkeit zur rechtswirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften,
fehlt ganz und dauernd den Kindern unter 7 Jahren und den wegen
Geisteskrankheit Entmündigten sowie den Personen, die sich in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befinden; vorübergehend, wenn zur Zeit der Willens-
erklärung Bewußtlosigkeit oder momentane geistige Störung vorhanden
war (§§ 104, 105. Der Begriff der „Handlungsfähigkeit“ umfaßt
außer der Geschäftsfähigkeit auch die Verantwortlichkeit für unerlaubte
Handlungen und für Verletzung obligatorischer Verpflichtungen. Die Vor-
schriften über diese Verantwortlichkeit sind in den §§ 827, 828, 276
Abs. 1 Satz 3 enthalten). Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger
sind nichtig; Geschäftsunfähige können z. B. Schenkungen nicht annehmen.
Beschränkt geschäftsfähig sind die Minderjährigen im Alter von
7—.1 Jahren und die ihnen gleichgestellten, wegen Geistesschwäche, Ver-
schwendung oder Trunksucht Entmündigten (§§ 106, 114) sowie die nach
§ 1906 vorläufig unter Vormundschaft gestellten (Frw. G. 32), nicht
aber diejenigen, für die nach § 1910 oder 1911 eine Pflegschaft angeordnet
ist. Sie können Willenserklärungen abgeben, durch die sie lediglich einen